Wir wurden gefragt: Dürfen bei der Stiftung ear nicht registrierte Elektrogeräte trotzdem verkauft werden?

Veröffentlicht: 03.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2017

Ankauf von Elektroprodukten beim Hersteller oder Großhändler … Weiterverkauf im Online-Shop. An und für sich keine schwere Sache. Wenn nur der liebe Gesetzgeber mit seinen Tücken und zahlreichen Widrigkeiten nicht wäre. Einer unserer Leser fragte uns kürzlich, ob er die von einem deutschen Hersteller stammenden, nicht bei der Stiftung ear registrierten Produkte überhaupt weiterverkaufen dürfe.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Anwendungsbereich des Elektrogesetzes

Zunächst muss geklärt werden, ob das Produkt, das verkauft werden soll, überhaupt unter das Elektrogesetz fällt.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektrogesetzes sind

„Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und

a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder

b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen“.

Das Elektrogesetz (ElektroG) gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter einer dieser Kategorien fallen (Liste nicht abschließend): http://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html

Praxistipp: In Zweifelsfällen steht die Möglichkeit offen, bei der Stiftung ear Auskunft über die Registrierungspflicht zu verlangen. Die Stiftung ear bietet hierzu eigens die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht (Feststellungsantrag) zu erlangen.

Registrierungspflicht

Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er bzw. der Bevollmächtigte verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Erfolgt diese Registrierung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dürfen diese Geräte nicht in Verkehr gebracht werden. Mit Inverkehrbringen bezeichnet das Elektrogesetz die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem deutschen Markt.

Einer unser Leser war mit einem kniffligen Fall konfrontiert. Das von ihm angekaufte Produkt eines deutschen Herstellers war nicht bei der Stiftung ear registriert. Er fragte uns daher, ob bei einem Weiterverkauf Grund zur Abmahnung bestünde.

Es gilt für Vertreiber das Verbot, Elektro- und Elektronikgeräte zu verkaufen, wenn die Hersteller (oder die Bevollmächtigten) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind: „Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte […] nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.“

Jeder Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, gilt zugleich als Hersteller. In diesen Fällen werden Vertreiber von Gesetzes wegen als Hersteller angesehen („Quasihersteller“) und haben alle Herstellerpflichten des Elektrogesetzes (z. B. Registrierung) selbst zu erfüllen.

Antwort:

Nein. Die von dem deutschen Hersteller angekauften und nicht bei der Stiftung ear registrierten Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden.

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