Dürfen Händler Verbrauchern das DHL-Rücksendeentgelt in Rechnung stellen?

Veröffentlicht: 16.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.08.2016

Schon seit mehr als drei Jahren berechnet DHL ein Entgelt in Höhe von vier Euro, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, beispielsweise die Annahme verweigert wird. Kommt dies im Betrieb eines Händlers einmal öfter vor, können die Kosten für dieses Rücksendeentgelt ordentlich zu Buche schlagen.

Postbote
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Rücksendeentgelt für Rücksendungen

Seit Juli 2013 wird Online-Händlern, die ihre Waren mit DHL versenden, ein sog. Rücksendeentgelt berechnet. Dieses Rücksendeentgelt beträgt derzeit vier Euro pro Sendung und wird immer dann fällig, wenn die Sendung ohne Verschulden seitens der DHL an den Versender zurückgeschickt werden muss. Dies ist der Fall bei Annahmeverweigerungen, Unzustellbarkeit (z.B. falsche Anschrift) oder Überschreitung der Lagerfrist.

Viele Online-Händler sind davon betroffen, wissen jedoch nicht, wie sie damit umgehen sollen. Insbesondere die Frage, ob sie das DHL Rücksendeentgelt dem Vertragspartner in Rechnung stellen dürfen, beschäftigt viele Online-Händler.

Rücksendung = Widerruf?!

In den meisten Fällen wird der Kunde die Annahme verweigern, weil er schlicht und ergreifend kein Interesse mehr an der Ware hat und/oder es sich anders überlegt hat. Was dahinter steckt ist der klassische Wille nach einem Widerruf, was der Gesetzgeber mit dem Widerrufsrecht auch anerkennt und einräumt. 

Für die Erklärung des Widerrufs hat der Gesetzgeber jedoch seit 2014 einige Veränderungen eingeführt. Der Widerruf des Verbrauchers muss seitdem durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, aus welcher der Widerruf eindeutig hervorgehen muss. Das soll Online-Händler vor kommentarlosen Rücksendungen schützen, die weder eindeutig als Gewährleistung, noch als Widerruf einzuordnen sind – und damit mehr Klarheit schaffen.

Auch wenn der Widerruf keine Begründung enthalten muss – eindeutig muss er jedoch sein. Bei den Fällen, in denen das Rücksendeentgelt anfällt, ist das jedoch zu bezweifeln. Bei der Annahmeverweigerung lässt sich ein Widerruf vielleicht noch diskutieren. So kann die verspätete Abholung in der Postfiliale aber nicht eindeutig als Widerruf eingeordnet werden. Entsprechende Rechtsprechung ist zwar noch nicht vorhanden. Die bloße Rücksendung durch die DHL lässt jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Ausübung des Widerrufsrechtes zu.

Keine Strafe für Ausübung des Widerrufsrechtes

Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher in den vom Gesetz zugelassenen Fällen zunächst einmal „ohne Wenn und Aber“ zu. Droht dem Verbraucher eine „Strafe“, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, wird das Widerrufsrecht als solches unterlaufen und darf damit weder angedroht noch auferlegt werden. Andernfalls würden Verbraucher aus Angst, eine Strafe für die Rücksendung zahlen zu müssen, ggf. von ihrem Widerruf absehen. Dass Amazon wegen zu vieler Retouren zu Kontensperrungen greift, steht dabei auf einem anderen Blatt...

Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen?

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat der Gesetzgeber jedoch die Regelung zur Tragung der Rücksendekosten reformiert. Aktuell trägt die unmittelbaren Rücksendekosten bei einem Widerruf regulär der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß (in der Widerrufsbelehrung) darüber belehrt wurde.

Was das Gesetz nun genau mit „unmittelbaren“ Rücksendekosten meint, ist ungewiss. Ist das Rücksendeentgelt der DHL in Höhe von vier Euro als „unmittelbare Rücksendekosten“ einzustufen? Ob dies so ist, wird die diesbezüglich zu erwartende Rechtsprechung zeigen.

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