Wenn Sie als Unternehmer im eCommerce Waren in Fertigverpackungen oder offene Verpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an Verbraucher veräußern, dann müssen Sie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Grundpreis des Artikels pro Mengeneinheit angeben.
Bei der praktischen Umsetzung ergeben sich für die Onlinehändler jedoch zum Teil schwierige Fragen, so beispielsweise die folgende:
Was gilt beim Verkauf von eingelegten Produkten / Lebensmitteln? Soll der Verkäufer hier den Grundpreis vom gesamten Füllinhalt der Konserve bzw. Abpackung errechnen oder soll sich der Grundpreis nur auf das Abtropfgewicht beziehen?
Die PAngV gibt auf die Frage nach der Grundpreisangabe bei eingelegten Produkten in § 2 Abs. 3 Satz 5 eine klare Antwort:
„Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen."
Die Verkäufer müssen daher den Grundpreis von dem jeweils auf den Verpackungen in aller Regel angegebenen Abtropfgewicht errechnen und diesen Grundpreis im Onlineangebot angeben.
Wichtig sind des Weiteren beim Thema Grundpreisangabe die folgenden Punkte:
Auch wenn die Plattformen zumeist keine idealen Bedingungen zur Angabe der Grundpreise zur Verfügung stellen, empfehlen wir allen Onlinehändlern - schon wegen der großen Abmahngefahr in diesem Bereich - große Sorgfalt auf eine korrekte Grundpreisangabe zu legen.
Hinweise zur Grundpreisangabe in Ihrem Online-Shop und auf der Internetplattform eBay finden Sie unter der Schaltfläche Downloads.