Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. (vgu)
Wie viel? 208,25 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler
In dieser Woche hat es wieder ein Klassiker im Lebensmittelrecht in den Abmahnmonitor geschafft: Es geht um das Himalayasalz. Mit dieser Bezeichnung verknüpft der Kunde die entlegenen Regionen des Himalaya-Gebirges, welches eine gewisse Exklusivität verspricht. Allerdings sollte sich der werbende Händler auch sicher sein, dass das Salz auch wirklich aus der Bergregion stammt: Häufig stammt das Salz nämlich von der sogenannten Salt Range. Die Salt Range, auch Salzgebirge genannt, ist ein Gebirgszug in Pakistan. Dieser liegt etwa 200 Kilometer vom Himalaya entfernt. Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen: 9 O 1286/09) hat dazu bereits 2009 festgestellt, dass sich aber nur Salz aus dem Himalaya auch Himalayasalz nennen darf. Der Händler darf sich in so einem Fall nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung Himalayasalz auch für das Salz aus dem Salzgebirge handelsüblich sei und der Kunde die Herkunft des Salzes leicht recherchieren kann.
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