Biozide sind nicht ungefährlich
Die Biozidverordnung schreibt vor, womit bei Bioziden geworben werden darf und was auf dem Etikett abgedruckt sein darf. Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung regelt auch, dass auf dem Etikett keine irreführenden Angaben zu finden seien dürfen, explizit werden unter anderem die Angaben „natürlich” und „unschädlich” aufgezählt. Ähnliche Vorgaben finden sich auch für die Werbung der Produkte in Artikel 72 der Verordnung.
Sinn und Zweck der Verordnung ist, dass von Biozidprodukten ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen kann und der Verbraucher darauf ordnungsgemäß hingewiesen werden soll.
Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass mit den Angaben des Händlers, die Nutzung von Bioziden verharmlost werde. Sie mahnte den Händler daraufhin ab. Der Händler war jedoch anderer Meinung und weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, so dass es jetzt zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Nicht der erste Fall dieser Art
Die Wettbewerbszentrale hat sich schon des Öfteren mit Händlern, die Biozidprodukte verkaufen, auseinandergesetzt. Die Allermeisten unterzeichnen die Unterlassungserklärung und verpflichten sich so, die Werbung oder Angaben auf dem Etikett anzupassen. In den seltensten Fällen kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im März entschied das LG Karlsruhe allerdings bereits, dass die Angaben „bio”, „ökologisch” und „hautfreundlich” auf einem Desinfektionsmittel nichts zu suchen haben ( Az.: 14 O 61/20 KfH).
Laut eigener Aussage will die Wettbewerbszentrale mit den Verfahren eine Klärung für Unternehmer erreichen, welche Werbeaussagen beim Verkauf von Biozidprodukten noch zulässig ist.
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