Keine Täuschung der potenziellen Kunden
Im Online-Shop ist es eine Selbstverständlichkeit: Dem Kunden sind vor dem Bestellprozess die anfallenden Versandkosten zu nennen. Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor über einer Dekade den Grundstein dafür gelegt, dass die Notwendigkeit der Versandkostenangabe ebenso in Vergleichsportalen und Preissuchmaschinen besteht. Auch bei Google Shopping handelt es sich um eine Preissuchmaschine, bei der die konkreten Versandkosten genannt werden müssen, um den Kunden eine fundierte Kaufentscheidung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 18. März 2010, Az.: I ZR 16/08).
Grund: Das auf den ersten Blick günstigste Produkt muss nicht immer der wahre Preissieger sein, wenn im Shop doch weitere Kosten anfallen oder es anderen Voraussetzungen gibt, das Produkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben wie ein Mindestbestellwert oder eine Versandkostenfreigrenze.
Verantwortlichkeit für vollständige und richtige Angaben beim Händler
So berichtet die Wettbewerbszentrale über einen Fall, bei dem das zunächst günstigste Produkt inklusive eines kostenfreien Versandes vom Suchenden angeklickt wurde. Der Hinweis auf den kostenfreien Versand in der Google Shopping-Anzeige entpuppte sich jedoch als falsch, da die Ware zum ausgewiesenen Gesamtpreis nicht bestellt werden konnte. Es gab zum einen einen Mindestbestellwert und zum anderen musste erst eine Versandkostenfreigrenze für den kostenfreien Versand überschritten werden. Ob dies ein unbewusster Fehler oder ein kalkuliertes Lockangebot war, wurde nicht erwähnt. Das abgemahnte Unternehmen gab die Unterlassungserklärung schließlich ab und entfernte das Produkt aus der Portalübersicht.
Diese Punkte müssen in (Preis-) Suchmaschinen stets aktuell angezeigt werden: z.B. Preis, Grundpreis, tatsächlich für das Produkt anfallende Versandkosten, ggf. Mindestbestellwert sowie der Lieferumfang (Artikelbeschreibung, Produktfoto).
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Hallo Dirk,
vollkommen richtig. Der Grundpreis muss nach wie vor mit angegeben werden, sowie auch weitere Pflichtangaben (zB bei Arzneimitteln).
Das haben wir nicht so deutlich zum Ausdruck gebracht und das nun klargestellt.
Danke für den Hinweis!
Die Redaktion
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