Wir wurden gefragt

Blumensträuße und Saatgut: Darf der Online-Kauf von Pflanzen widerrufen werden?

Veröffentlicht: 10.05.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 10.05.2024
Mehrere Blumensträuße auf Tisch

Ein hübsch gebundenes Sträußchen zum Muttertag oder kleine Pflänzchen und Saatgut zur Verschönerung des Gartens – all das ist schon lange auch in zahlreichen Online-Shops zu erwerben. Doch beim Versand dieser Produkte ist weit mehr zu beachten als beim Verschicken von Büchern, Kleidung oder Ähnlichem. Und auch das Thema Widerrufsrecht wirft einige Fragen auf, mit denen sich Online-Händler:innen von Pflanzen beschäftigen und auskennen sollten. Besteht beim Kauf von Pflanzen überhaupt ein Widerrufsrecht für die Kundschaft? 

Sind Pflanzen schnell verderblich?

Grundsätzlich haben Verbraucher:innen nach dem Gesetzeswortlaut ein 14-tägiges Widerrufsrecht, von welchem sie ohne Angabe von Gründen Gebrauch nehmen können. Bekanntlich bringen Regeln aber auch Ausnahmen hervor: Der Gesetzgeber hat mit § 312 Absatz 2 BGB klar formuliert, welche Produkte vom Widerruf ausgeschlossen sind. Und dazu gehören auch Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Dabei ging es dem Gesetzgeber darum, Händler:innen vor finanziellen Einbußen zu schützen, wenn die Waren aufgrund ihrer Verderblichkeit nach einer Rücksendung nicht mehr weiterverkauft werden könnten. 

Nun haben Pflanzen kein Verfallsdatum wie Lebensmittel. Verderben kann die „lebende Ware“ dennoch unter Umständen schnell. Daher muss unterschieden werden, um welche Art von Pflanzen es sich handelt.

Es kommt darauf an

Gefällt der bestellte Blumenstrauß zum Muttertag der Kundschaft nicht, kann sie den Kauf dennoch nicht widerrufen. Denn ein Strauß aus frischen Schnittblumen wird aufgrund der fortschreitenden Zeit nach einem Widerruf nicht wieder verkauft werden können. Die Händlerin oder der Händler würde sonst auf den Kosten sitzenbleiben. 

Anders sieht die Sache jedoch bei der Zimmerpalme oder dem Saatgut aus. Sagen die bestellten Waren der Kundschaft nicht zu oder hat sie es sich einfach anders überlegt, kann sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, denn hierbei können Händler:innen grundsätzlich ein Produkt zurückbekommen, welches sie aufgrund einer längeren Haltbarkeit (so entschieden vom OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12) wieder verkaufen können. 

Fazit: Vorsicht vor pauschalen Formulierungen

Ob der Kundschaft ein Widerrufsrecht zusteht, liegt nicht im Ermessensspielraum der Händler:innen. Vielmehr gibt das Gesetz vor, wann ein Widerruf zulässig ist und unter welchen engen Voraussetzungen nicht. Von pauschalen Formulierungen wie etwa „Das Widerrufsrecht beim Kauf von Pflanzen ist ausgeschlossen“ ist daher abzuraten. Dennoch sind Händler:innen in der Pflicht, in der Widerrufsbelehrung darüber zu informieren, in welchen konkreten Fällen der Widerruf nicht möglich ist. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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