Die Einhaltung der Datenschutzregelungen muss aufgrund der teilweise horrenden Bußgelder großgeschrieben werden. Doch in der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler Gedanken, wie leichtfertig sie mit den Daten ihrer Kunden umgehen. Begünstigt hat dies auch die fehlende Verfolgung von Datenschutzverstößen durch die Aufsichtsbehörden.
Dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften wie alle anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, ist nicht zu diskutieren. Zum einen können Verbraucherschützer bei Datenschutzverstößen einschreiten. Zum anderen können Datenschutzverstöße unter Umständen auch von Wettbewerbern abgemahnt werden (Urteil vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15).
Während diese beiden Fronten bisher in der Praxis eher relevant sind, kommt der behördlichen Seite kaum Relevanz zu. Unternehmen unterliegen in puncto Datenschutz aber auch der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Landesbehörden. Dass Datenschutzverstöße durch sie verfolgt werden, hört man jedoch kaum in den Medien. Nun liegt unserer Redaktion jedoch ein Schreiben des hessischen Datenschutzbeauftragten vor.
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