In keinem anderen Land werden Verstöße der Mitbewerber so konsequent verfolgt wie in Deutschland. Aus diesem Grund ist es nicht schwer, jede Woche drei neue Abmahngründe vorzustellen. Nun sollten alle weiterlesen, die bereits einen Verstoß des Konkurrenten gegen die Amazon-Richtlinien gemeldet haben und/oder sich bei Amazon an Artikel anhängen. In den vergangenen Tagen stand erneut der VDAK auf der Tagesordnung. Außerdem wurde gegen die Marke „Daniel Wellington“ verstoßen.

Amazon-Logo auf Glas
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Wer? Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.

Wie viel? 142,80 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Wettbewerbsverstöße (u. a. Garantien-Werbung)

Bereits vor Ostern dieses Jahres gab es einen relativ neuen Abmahner, den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK). In den letzten Wochen und Monaten erreichte den Händlerbund eine ungewöhnlich hohe Zahl an Abmahnungen des Vereins. Obwohl es in den letzten Sommermonaten ruhig war, tauchen nun wieder die ersten Abmahnungen auf. Um einer Abmahnung aus dem Weg zu gehen, ist die Garantien-Werbung für Produkte entsprechend unserer Hinweise umzusetzen. Auch ist weiterhin fraglich, ob der Verein die notwendige Befugnis hat, um abzumahnen. Der Verein muss eine repräsentative Anzahl an Mitgliedern umfassen, die in der selben Branche wie der Abgemahnte agieren.

 

Wer? David Lamz, mainbay (über die Kanzlei Rainer Buttron)

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler von Akkus und Batterien

Was? Verletzung der Marke „Power-Pond“, unberechtigte Beschwerde bei Amazon, Anhängen bei Amazon

Unter der Marke Power-Pond wird man im Internet schnell fündig. Es handelt sich um Akkus, Batterien, Powerbanks bzw. Ladegeräte. Natürlich ist die Marke Power-Pond auch als Marke eingetragen und kann für sich den Schutz beanspruchen. An einen Artikel bei Amazon darf man sich nur dann anhängen, wenn es sich tatsächlich um das Original handelt. An einen Power-Pond-Artikel darf sich daher nur der Händler anhängen, der auch selbst die Produkte der Marke Power-Pond im Angebot hat. Andernfalls handelt es sich um eine Markenrechtsverletzung, die abgemahnt werden kann.

Ganz neu und nach unserem Wissen in einer Abmahnung kaum bis gar nicht Gegenstand: die Beschwerde an Amazon, der Abmahner selbst habe gegen die Amazon-Richtlinien verstoßen. In der Abmahnung macht der Abmahner genau dies zum Gegenstand und legt dar, die Beschwerde sei unberechtigt gewesen. Durch die Beschwerde des Abgemahnten gegenüber Amazon habe man die Geschäftstätigkeit gezielt behindert, denn durch die Entfernung der Marke Power-Pond wird das Angebot nicht mehr in einer entsprechenden Suchanfrage gelistet und gegenüber Amazon kommt es zu einer Schlechterstellung aufgrund negativer Vormerkungen in der internen Händlerbewertung.

Ein spannender Fall, der ähnlich wie die unberechtigte Beschwerde bei Ebay’s Veri-Programm offensichtlich ins Auge gehen kann.

 

Wer? Daniel Wellington AB (über die Kanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Wie viel? 3399,50 Euro

Betroffene? Online-Händler von Damen- und Herren-Uhren

Was? Verkauf von Plagiaten

Ein tiefes Loch in die Kasse könnte die Abmahnung der Firma Daniel Wellington aus Schweden reißen. Mit einer Rechnung von knapp 3.400 Euro wird die Verletzung der Marke „Daniel Wellington“ geltend gemacht. Die ist im Markenregister unter anderem für Damen- und Herrenuhren eingetragen. Unter diesem Namen vertreibt die Daniel Wellington AB Armbanduhren im mittleren Preissegment. Kopien der Uhren stellen daher eine Verletzung der Markenrechte. Importe, insbesondere aus Fernost, sind zu unterlassen.

Sorgen Sie vor und werfen Sie einen Blick in unseren Artikel „Die große Enttäuschung: Was können Online-Händler bei An- und Weiterverkauf gefälschter Markenware tun?