Abmahnmonitor: Ausschluss Widerrufsrecht, Gerichtsstand, Versandkosten auf Anfrage

Veröffentlicht: 04.10.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.10.2017

Die Kosten für Abmahnungen scheinen sich zu erhöhen. Die meisten Abmahnungen (40 Prozent) erreichen die 500-Euro-Marke, was auch unser Abmahnmonitor belegt. Geld, was in jedem Fall an anderer Stelle besser investiert ist.

Zielscheibe
© alphaspirit – Shutterstock.com

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? 267,50 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Ausschluss Widerrufsrecht 

Nicht für alle im Internet bestellten Waren wird ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es sog. Ausschluss- und Erlöschensgründe des Widerrufsrechts, die zumindest stellenweise die Widerrufsmöglichkeiten von Verbrauchern minimieren. Generell müssen Händler jedoch ein Widerrufsrecht gewähren und von Verbrauchern bestellte Ware im Internet zurücknehmen. Wer nicht über das bestehende Widerrufsrecht belehrt oder auf seiner Webseite pauschale und unzutreffende Hinweise wie „Dieser Artikel wird nicht zurückgenommen“ verwendet, kann dafür wegen einer Irreführung abgemahnt werden.

 

Wer? Henning OHG (über die Kanzlei Internetrecht-Rostock)

Wie viel? 1029,35 Euro

Betroffene? Online-Händler von Modellbau und Zubehör

Was? Verletzung des Wettbewerbsrechts (u. a. unzulässiger Gerichtsstand)

Den rechtssicheren Online-Shop zu erstellen und auch langfristig zu gewährleisten, ist keine leichte Aufgabe. Es gibt jedoch einige Kardinalfehler, die es ganz leicht zu umschiffen geht. Neben den immer wieder hier im Abmahnmonitor erwähnten OS-Link können auch Fehler wie die fehlende Information über das Gewährleistungsrecht oder die Speicherung des Vertragstextes zur Abmahnung führen. In den Abmahnungen der Hennig OHG werden genau diese Punkte zum Gegenstand gemacht. Außerdem sei auf folgenden Punkt besonders hingewiesen: Der Gerichtsstand, also der Sitz des Gerichtes, das im Falle einer Klage zuständig wäre, ist nur beschränkt beeinflussbar. Bei Verträgen mit einem Verbraucher darf dieser nicht gesondert vereinbart werden. Es ist immer das Gericht am Wohnort des Verbrauchers zuständig.

 

Wer? Finntrade GmbH (über die Kanzlei Sagsöz & Euskirchen)

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler von Haushaltsgeräten

Was? Versandkosten auf Anfrage

Im Zuge der Globalisierung ist es fast schon selbstverständlich, an Kunden aus aller Welt zu liefern. Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung zumindest ein Stück weit berücksichtigt, indem die Angabe der Versandkosten in jedes belieferte Land nur unter bestimmten Voraussetzungen angegeben werden muss. Zumindest innerhalb der EU bleibt die Rechtsprechung streng. Wer in andere Länder der EU liefert, muss auch alle Länder benennen – und die dazugehörigen Versandkosten. Die aktuelle Abmahnung ist nicht die erste und wird auch nicht die letzte zu diesem Thema sein.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#3 Lennart P. 2020-07-26 18:19
Bedeutet das, dass es abmahnsicherer wäre, wenn man gar keine Klausel zum Gerichtsstand im Impressum hat?

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Lieber Lennart,

einige Gerichtsstandkl auseln können abmahngefährdet sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verwendung gar keiner solchen Klausel die einzige Option ist, sich nicht für Abmahner angreifbar zu machen. Es gibt durchaus Gestaltungen, auf die guten Gewissens zurückgegriffen werden kann.

Beste Grüße

die Redaktion
Zitieren
#2 Redaktion 2017-10-06 09:34
Hallo harald,

vielen Dank für die Frage.

Möchte ein Händler nicht ins Ausland liefern, ist er (derzeit noch) nicht dazu verpflichtet. Individuelle Vereinbarungen, z.B. per E-Mail sind zwar möglich, aber kein Muss.

Viele Grüße!

Die Redaktion
Zitieren
#1 harald 2017-10-04 14:35
Wie verhält sich das zu dem wenn ich nur Deutschland als versandzeil angebe und ein
Kunde aus Frankreich frägt an ob man auch nach Frankreich liefere.
Ist der Wunsch des Kunden zu akzeptieren und begehe ich dadurch einen Abmahngrund ?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.