Händler müssen nicht für Kunden-Meinungen haften

Veröffentlicht: 20.02.2020
imgAktualisierung: 20.02.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
20.02.2020
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Weiße Schachfigur schlägt schwarze Figur.
© Anusorn Nakdee / Shutterstock.com
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom heutigen Tage dürfte Händler aufatmen lassen: Es geht um die Haftung für Rezensionen.


Am 14. November 2019 waren wir live vor Ort zur mündlichen Verhandlung. Heute nun hat der Bundesgerichtshof endlich das lang erwartete Urteil gefällt: Händler müssen nicht für die Meinungen ihrer Kunden in Rezensionen haften. Damit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Februar 2020, Aktenzeichen: I ZR 193/18) eine wichtige Grenze bezüglich der Haftung von Händlern auf Plattformen gezogen.

Gesundheitsbezogene Aussagen in Amazon-Rezensionen

Den Anlass zum Verfahren gab das Angebot einer Händlerin auf Amazon: Diese bot kinesiologische Tapes an und bekam vom Verband Sozialer Wettbewerb eine Vertragsstrafenforderung. Im Vorfeld hatte die Händlerin nämlich schon einmal eine Abmahnung wegen gesundheitsbezogener Aussagen erhalten und die Unterlassungserklärung unterschrieben. Nun war der Verband Sozialer Wettbewerb der Meinung, dass die Sellerin dagegen verstoßen hat.

Das Kuriose dabei: Die Sellerin selbst hatte jede gesundheitsbezogene Aussage nach der Abmahnung aus ihrem Angebot verbannt. Grundlage für die Vertragsstrafenforderung waren Aussagen ihrer Kunden in den Rezensionen. „Schmerzlinderndes Tape!“ oder „Schnell lässt der Schmerz nach“ – das sagten ihre Käufer. Alles Aussagen, die ein Händler nicht tätigen darf. 

Die Frage war nun, ob Händler auch für diese Aussagen in die Haftung genommen werden können.

Bundesgerichtshof zieht Grenze bei der Haftung

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof heute mit einem klaren Nein beantwortet und schließt sich damit der Vorinstanz an: „Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. 

Für Händler ist dies eine sehr gute Nachricht: Auf Plattformen wie Amazon müssen Händler für alles mögliche haften; selbst für Fehler der Plattformen sind zunächst sie es, die gerade stehen müssen. Die Begründung dafür heißt – salopp gesagt: Niemand ist gezwungen, auf Amazon und Co. Handel zu treiben. 

Der Bundesgerichtshof hat mit dem heutigen Urteil eine Grenze bezüglich der Haftung von Händlern gezogen. Diese hört nämlich da auf, wo sie sich (fremde) Inhalte nicht mehr zu Eigen machen. Da die Rezensionen auf Amazon optisch deutlich vom Angebot des Händlers abgegrenzt sind, macht der Händler sich diese nicht zu Eigen: „Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.“

Bahnbrechendes Urteil

Freude über dieses Urteil herrscht natürlich auf der Gewinnerseite: „Das Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für den Online-Handel. Fairness und Transparenz für den Kunden sind vor allem in Zeiten des wachsenden digitalen Handels gefordert. Der Händlerbund und die ITB Kanzlei setzen sich seit Jahren dafür ein, dass der nötige Rechtsrahmen für fairen Wettbewerb und gegen Abmahnmissbrauch innerhalb der Branche geschaffen wird. Dieses Urteil bestätigt uns darin und bietet tausenden Händlern in Deutschland ein Stück Rechtssicherheit", teilt uns Ulrich Hauk von der Händlerbund-Partnerkanzlei ITB Recht mit. Die Kanzlei hatte die Händlerin bis durch das Berufungsverfahren begleitet.

Der Verband Sozialer Wettbewerb hat damit auch in letzter Instanz eine Niederlage einstecken müssen.

Sandra May

Sandra May

Expert/in für: IT- und Strafrecht

Veröffentlicht: 20.02.2020
img Letzte Aktualisierung: 20.02.2020
Lesezeit: ca. 3 Min.
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KOMMENTARE
4 Kommentare
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Berta Kummer
22.02.2020

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Es kann doch auch gar nicht anders sein.

Ansonsten müsste ein Händler ja 24 Std. am Tag sämtliche Artikel beobachten, ob auch niemand (mit bösen Absichten!) irgend einen Blödsinn schreibt.
Wäre wohl praktisch ein Ding der Unmöglichkeit das zu bewerkstelligen.

Und Fake-Bewertunge n - ja mei, wenns sonst keine Probleme auf der Welt gibt, is es ja gut.
Die lassen sich doch auch recht gut erkennen.
Marko
21.02.2020

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Ganz klar, wieso soll immer der Händler für alles haftbar gemacht werden! Freie Meinungsfreihei t für alle und wenn ein Händler meint er müsse sich 10 Fakekunden besorgen, kommt dies natürlich auch irgend wann mal raus. Aber vorerst, ist das ein Urteil für uns Händler einmal aufzuatmen.
RS
21.02.2020

Antworten

dies bedeutet nun im Umkehrschluss, man muss sich nur 10 FAKE Kunden beschaffen, die dürfen dann in den Rezensionen behaupten was sie wollen, weil es ja Kundenmeinung ist. Das Urteil ist zwar vom Grundgedanken richtig, aber führt - meines Erachtens - nicht ganz weit genug.
Christel
20.02.2020

Antworten

Sehr erfreulich. Eine gegenteilige Entscheidung hätte unredlichen Konkurrenten und unredlichen Abmahnern ein Spielzeug in die Hand gedrückt, mit Hilfe anonymer Rezensionen jeden beliebigen Händler abzukassieren oder gezielt aus dem Geschäft zu drängen.