Verstoß gegen Textilkennzeichnungsverordnung unerheblich
Nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz muss automatisch auch ein Wettbewerbsverstoß und damit abmahnfähig sein. Vielmehr muss der Verstoß geeignet sein, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen. Diese Spürbarkeit liegt bei dem Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung durch die Verwendung der Bezeichnung Acryl laut OLG Frankfurt nicht vor. „Die Spürbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil die TextilKennzVO eine europarechtlich begründete Informationspflicht begründet“, zitiert die Kanzlei Dr. Bahr aus dem Urteil.
Keine Irreführung der Verbraucher
Auch eine Irreführung der Verbraucher liegt nicht vor. Eine mögliche Irreführung wurde damit begründet, dass die Textilkennzeichnungsverordnung neben Polyacryl beispielsweise auch Modacryl aufführt. Verwendet ein Händler lediglich die Bezeichnung Acryl, wisse der Verbraucher nicht, um welche Faser es sich denn nun genau handeln würde. Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Konkret heißt es: „Der juristisch nicht gebildete Verkehr wird sich nämlich bei seiner Anschauung nicht an der Anlage zur TextilKennzVO orientieren, sondern am allgemeinen Sprachgebrauch.“
Abgemahnte Händlerin verklagte Plattform
Der Fall ist aber auch noch wegen einem anderen Fakt interessant: Hier standen sich nämlich nicht etwa Abmahner und Händlerin vor Gericht gegenüber. Klägerin war eine Händlerin, die auf einer Plattform Textilien verkaufte. Diese Plattform gab die Bezeichnung „Acryl“ als Faserzusammensetzung vor. In der Folge wurde die Händlerin abgemahnt und verklagte nun vor Gericht die Plattform auf Schadensersatz. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg, da das Gericht wie dargestellt feststellte, dass die Abmahnung unbegründet war.
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