In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus einem bestimmten Bereich. Diese Woche geht es um den Datenschutz.
Verstöße beim Thema E-Mail-Werbung sind immer noch ein Dauerbrenner. Kein Wunder, schließlich ist sie besonders für Online-Händler existenziell notwendig, und elektronische Newsletter werden daher massenhaft versendet. Nicht nur von Kunden muss ein Einverständnis für die Werbung eingeholt werden, sondern auch von Nicht-Kunden. Ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stellt dies ansonsten eine unzumutbare Belästigung dar, ist unlauter und damit zum einen Grund für eine Abmahnung.
Weil die Daten des Empfängers, insbesondere die Mail-Adresse, damit in unrechtmäßiger Weise verwendet werden, wirkt sich der Verstoß noch in eine andere Richtung aus. Unlautere Mail-Werbung ist außerdem ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), bei dem ein Bußgeld verhängt sowie ein Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes an den Betroffenen fällig werden kann. Weil ein Rechtsanwalt genau solche Mail-Werbung bekommen hatte und seine Rechte gut kannte, verlangte er genau diesen Schadensersatz. Eine konkrete Beeinträchtigung konnte das Gericht aber nicht erkennen und sah damit keinen Grund, dem Anwalt ein Schmerzensgeld zuzusprechen (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07.12.2020, Aktenzeichen: 410d C 197/20).
Dieser Fall ist übrigens vergleichbar mit einem Fall vor dem Amtsgericht Goslar, über den wir berichtet haben. Dieser wurde dem EuGH vorgelegt und wird nun entschieden.
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