Wann darf sich ein Unternehmen als „Manufaktur“ bezeichnen und ab welchem Zeitpunkt gilt man als Traditionsunternehmen? Mit diesen Fragen hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu beschäftigen und klärte in einem Beschluss vom 29. Juni (Az.: 6 U 46/20) darüber auf, welche Voraussetzung ein Unternehmen erfüllen muss, um sich Manufaktur nennen zu dürfen und wann Alterswerbung auch für junge Unternehmen erlaubt sein kann.
Auf Unterlassung geklagt hatte ein Verkäufer von nostalgischen Blechschildern gegen einen Mitbewerber, welcher erst 2017 sein Unternehmen gründete. Dieser Mitbewerber warb bei seiner Herstellung von Blechschildern mit einer „100-jährigen Tradition“ und firmierte unter dem Namen „A Manufaktur GmbH“. Beides entsprach, nach Ansicht des klagenden Unternehmers, nicht der Realität und er forderte daher den Mitbewerber dazu auf, beide Bezeichnungen zu unterlassen. Das Gericht gab ihm teilweise recht.
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