Tätig „seit 1997"

Unternehmenstradition darf trotz Inhaberwechsel beworben werden

Veröffentlicht: 02.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2021
Traditionelle Ladenfront

Erst vergangene Woche haben wir darüber berichtet, dass 175.000 Betriebe von einer Insolvenz bedroht sind. Da macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein junges Startup handelt, oder um ein Traditionsunternehmen wie zuletzt das 1948 gegründete Modehaus Adler. Vielen könnte nun eine Finanzspritze gut tun, etwa durch einen Inhaberwechsel. Tatsächlich hat dies auch Auswirkungen auf das Image eines Unternehmens, denn ist ein Traditionsunternehmen noch ein Traditionsunternehmen, wenn der Inhaber längst ein anderer als der ursprüngliche Gründer ist?

Tradition bedeutet mehr als nur ein langjähriger Inhaber

Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen potenziellen Kunden positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung zugesprochen. Damit enthält die Werbung Qualitätssignale, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. Wer sein Unternehmen in der Werbung älter macht, als es in Wirklichkeit ist, verstößt daher grundsätzlich gegen das Wettbewerbsrecht.

Ein Inhaberwechsel sei jedoch kein Problem, sagt das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 19.02.2020, Aktenzeichen: 3 W 16/20). Bei Werbeaussagen, mit denen eine langjährige Unternehmenstradition beworben wird, sei es regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt seien.

Die angesprochenen Kunden erwarten lediglich, dass eine betriebliche Kontinuität mit Bezug zum ursprünglichen Geschäftsbetrieb vorliegt, an welche das werbende Unternehmen anknüpfen kann. Dabei muss einer Werbung als Traditionsunternehmen noch nicht einmal eine jahrzehntelange Tätigkeit vorausgehen. Im Urteil des Landgerichts Hamburg war das Unternehmen erst seit 1997 aktiv. 

Werbung mit unrichtigen Angaben zur Tradition ist Irreführung

Eine Werbung mit einer Firmentradition kann dann jedoch unzulässig sein, wenn die beschriebene Firmengeschichte in Wahrheit nicht besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen: 29 U 1883/13). Dort hatte beispielsweise ein Unternehmen mit „Gold und Silber seit 1843“ geworben, obwohl die tatsächliche Firmengründung erst im Jahr 2010 erfolgte. Eine klare Täuschung.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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