OLG Karsruhe

Eingeschränkte Marktauswahl muss offengelegt werden

Veröffentlicht: 05.11.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 05.11.2021
verbraucherzentrale Bundesverband

Vergleichsportale gibt es viele. Kunden soll die Entscheidung leichter gemacht werden, indem sie einen Überblick über die verschiedenen Anbieter bekommen. Je nach Produktauswahl werden die Konditionen und Preise gegenübergestellt. Damit der Vergleich auch aussagekräftig ist, muss allerdings eine gewisse Anzahl von Produkten berücksichtigt werden.

Mehr als die Hälfte der Anbieter fehlten

Das Vermittlungsportal Verivox stellte verschiedene Haftpflichtversicherungen gegenüber. Verglichen wurden allerdings nur Anbieter, mit denen Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatte. Die berücksichtigten Anbieter bildeten nicht mal die Hälfte des Marktes ab, einige große Anbieter, wie Allianz, HUK-COBURG und Continentale wurden nicht berücksichtigt. 

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzb) ging dagegen vor und kritisierte, dass für Verbraucher nicht zu erkennen war, dass es sich um eine eingeschränkte Marktauswahl handelt. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bekam die Verbraucherzentrale nun Recht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2021 - 6 U 82/20)

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass Versicherungsmakler auf die eingeschränkte Marktauswahl hinweisen müssen. Die entsprechende Norm ist auch auf das Vergleichsportal Verivox anwendbar. Für den Seitenbesucher auf Verivox gab es nur einen Link, der zu einer Liste führte, welche Versicherungsanbieter berücksichtigt wurden und welche nicht. Das Gericht folgte der Auffassung der vbzb, dass ein Link mit der Aufschrift „teilnehmende Gesellschaften“, als Aufklärung nicht ausreichend ist. Auch wenn nach Anklicken des Links erkennbar war, dass es Gesellschaften gab, die nicht beteiligt sind, wird diese Information erst erkennbar, wenn der Link angeklickt wurde. Der Link an sich, so wie die Übersicht, machen nicht den Anschein, als gäbe es überhaupt eine Einschränkung in der Auswahl. Ein ausdrücklicher Hinweis, der direkt zu erkennen gibt, dass die Marktauswahl beschränkt ist, wäre erforderlich gewesen. 

Ähnliches Urteil gegen Check24 

Einen nahezu identischen Fall musste das Landgericht Frankfurt bereits im Mai entscheiden. Hier hatte die vbzb gegen Check24 geklagt, ebenfalls wurde bemängelt, dass die eingeschränkte Marktauswahl nicht offengelegt wurde.

Das Urteil des OLG Karlsruhe gegen Verivox ist noch nicht rechtskräftig. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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