Coronaschutzverordnung

2G-Regel für Modehäuser in Hessen gekippt

Veröffentlicht: 01.02.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 01.02.2022
Modegeschäft

Nach Niedersachsen, Bayern und dem Saarland kommt es nun auch zu Einschränkungen der 2G-Regel in Hessen. Eine Betreiberin von mehreren Modehäusern hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt geklagt. Auch in Hessen sieht die Coronaschutzverordnung vor, dass nur geimpfte und genesene Personen die Geschäfte des Einzelhandels betreten dürfen. Ausgenommen davon sind Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Allerdings fallen unter anderem auch Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Babyfachmärkte und Drogerien unter die Ausnahme. Außerdem gibt die Verordnung an, dass ähnliche Einrichtungen auch von der Regel ausgenommen sind.

Die Antragsstellerin bemängelte die mangelnde Bestimmtheit der geltenden Coronaschutzverordnung. Nach ihrer Auffassung fallen ihre Ladengeschäfte auch unter die Ausnahme, sodass sie nicht von der 2G-Regelung betroffen wären. Die Mode- und Bekleidungsbranche zähle letztlich zur Grundversorgung, so die Antragsstellerin. Die Aufzählung, welche Läden nicht unter die 2G-Regel fallen, sei nicht abschließend. 

Verordnung nicht eindeutig genug

Das Verwaltungsgericht Frankfurt ist, wie schon der Bayrische Verfassungsgerichtshof, zu der Feststellung gelangt, dass aus der Coronaschutzverordnung nicht eindeutig hervorgehe, welche Geschäfte unter die 2G-Regelung fallen und welche nicht, wie es in seiner Pressemitteilung verkündete. 

Die Verordnung lasse erkennen, dass nicht alle Geschäfte des Einzelhandels pauschal unter die 2G-Regelung fallen sollen, sondern eine branchenspezifische Entscheidung getroffen werden soll. Neben Apotheken und Lebensmittelläden, die eindeutig zu der lebensnotwendigen Versorgung der Bevölkerung zählen, sind auch Buchhandlungen und Blumenläden von der Zugangsbeschränkung ausgenommen. In der Begründung der Verordnung wird dabei unter anderem auf die „bevorstehende Weihnachtszeit“ Bezug genommen. 

Bekleidung zählt zur Grundversorgung

Die Richter konnten bei der Anzahl von Ausnahmen keine Kriterien erkennen, welche Geschäfte unter „ähnliche Einrichtungen“ fallen. Daher hat das Gericht auf den Begriff der „Grundversorgung“ im Sozialrecht zurückgegriffen. Da zählen unter den Begriff der „Grundversorgung“ neben Lebensmitteln und Körperpflegeprodukte auch Kleidung. 

So gaben die Richter der Antragsstellerin recht. Anders als in Bayern und im Saarland handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung und gilt nur gegenüber den Modehäusern der Antragstellerin. Die Entscheidung ist außerdem noch nicht rechtskräftig. 

Immer mehr Stimmen aus dem Handel sprechen sich gegen die 2G-Regel aus. Nun haben sich die vier größten Lebensmittelläden (Edeka, Rewe, Aldi und die Schwarz Gruppe) mit einem Solidaritätsschreiben an deutsche Politiker gewandt, wie der Tagesspiegel berichtete. Sie sprachen sich dafür aus, die 2G-Zugangsbeschränkung für den Einzelhandel aufzuheben. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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