Nach Niedersachsen, Bayern und dem Saarland kommt es nun auch zu Einschränkungen der 2G-Regel in Hessen. Eine Betreiberin von mehreren Modehäusern hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt geklagt. Auch in Hessen sieht die Coronaschutzverordnung vor, dass nur geimpfte und genesene Personen die Geschäfte des Einzelhandels betreten dürfen. Ausgenommen davon sind Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Allerdings fallen unter anderem auch Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Babyfachmärkte und Drogerien unter die Ausnahme. Außerdem gibt die Verordnung an, dass ähnliche Einrichtungen auch von der Regel ausgenommen sind.
Die Antragsstellerin bemängelte die mangelnde Bestimmtheit der geltenden Coronaschutzverordnung. Nach ihrer Auffassung fallen ihre Ladengeschäfte auch unter die Ausnahme, sodass sie nicht von der 2G-Regelung betroffen wären. Die Mode- und Bekleidungsbranche zähle letztlich zur Grundversorgung, so die Antragsstellerin. Die Aufzählung, welche Läden nicht unter die 2G-Regel fallen, sei nicht abschließend.
Kommentar schreiben