LG Düsseldorf zu Facebook-Post

Gesundheitsbezogene Angabe: Unternehmer verantwortlich für Aussagen in Kundenbewertung

Veröffentlicht: 27.07.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.02.2023
Frau nimmt Nahrungsergänzungsmittel zu sich

Dass Unternehmer unter Umständen für die Aussagen in Kundenbewertungen geradestehen müssen, zeigt ein junges Urteil des LG Düsseldorf, über das die Wettbewerbszentrale als Beteiligte berichtet (Urteil v. 10.06.2022, Az. 13 O24/22, nicht rechtskräftig). Der Hersteller hatte eine angebliche Kundenbewertung in den sozialen Medien aufgegriffen und kommentiert. Das Gericht rechnete die Aussagen der Bewertung dem Hersteller zu und untersagte die Nutzung zur Werbung. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben. 

LG Düsseldorf rechnet Unternehmer Aussagen der Kundenbewertung zu

„Diese Produkte spürt man definitiv direkt nach der Einnahme. Ich spüre, dass ich sofort viel lebendiger bin. Auch die Haut ist direkt weicher. An den Fingerspitzen, Kopfhaut, Zunge und Lippen spürt man es am stärksten. Ich werde durchweg 20 bis 22 Jahre jünger geschätzt, also so auf 25-27.“, so lautete die Kundenbewertung, die Ausgangspunkt des Verfahrens war. In einem Facebook-Post habe der Hersteller der Nahrungsergänzungsmittel mit dieser geworben und sie mit „Danke für diese tolle Rückmeldung“ kommentiert. 

Nun handelte es sich dabei offensichtlich um Aussagen, die der Hersteller nicht unmittelbar selbst geäußert hat, sondern eben um eine Kundenbewertung. Nichtsdestotrotz kommt das Gericht hier zur Auffassung, ihm diese Aussagen dennoch zuzurechnen. Ein ähnlicher Fall wurde Anfang 2020 vom Bundesgerichtshof entschieden. Hierbei ging es um eine Bewertung mit unzulässigen Aussagen, die auf einem Marktplatz veröffentlicht wurde. Für die Händlerin sollte das aufgrund einer bereits zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung betreffend derartige Aussagen zur Vertragsstrafe führen. Der BGH allerdings kam zu der Auffassung, dass die Kundenbewertung der Händlerin nicht zuzurechnen sei, da sie sich diese nicht „zu eigen gemacht“ habe. 

Im hiesigen Fall kommt das LG Düsseldorf zu einem anderen Schluss: Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, sei der Hersteller durchaus für den Post verantwortlich. Indem das Unternehmen diese Bewertung auswählte, zusammen mit der Produktabbildung veröffentlichte und damit warb, hat es sich demnach die Aussagen zu eigen gemacht. Das ergebe sich bereits aus dem kommentierten Dank.  

Gericht sieht in Aussagen gesundheitsbezogene Angaben

Inhaltlich wertete das Gericht als gesundheitsbezogene Angaben. Es werde der Eindruck erweckt, dass das Mittel die Wirkungen, lebendiger zu sein und weichere Haut zu haben, rasch erzielen würde. Lebendigkeit werde dabei typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht, sodass die Aussage den Eindruck erwecke, das Produkt verbessere den Gesundheitszustand, fasst die Wettbewerbszentrale die gerichtliche Wertung zusammen. Auch bei der weichen Haut gehe es nicht lediglich um das äußere Erscheinungsbild, sondern es werde eine physiologische Wirkung im Sinne einer Änderung der Eigenschaften des Organs Haut angesprochen. 

Bei den Aussagen in der Kundenbewertung handele es sich damit nicht nur um bloße Beauty-Claims, sondern eben um Health Claims, also gesundheitsbezogene Aussagen. Diese müssen allerdings je nach Art besondere Anforderungen erfüllen und insbesondere zugelassen sein, um verwendet werden zu dürfen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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