Heilmittelwerbung: Verbot der (irreführenden) Werbung
Gemäß § 3 Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) ist eine irreführende Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie auch für alle anderen Arten von Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder Mittel, denen therapeutische Wirkungen beigelegt werden (z. B. Magnete, Steine, homöopathische Mittel, Esoterikprodukte) unzulässig.
Es gibt auch noch weitere Einschränkungen, denn für diese Produkte dürfen keine Werbeaussagen verwendet werden, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Verwendung verbessert werden könnte. Die Werbung darf sich zudem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen.
Geschäft rund um Gesundheit boomt
Der Markt rund um Gesundheitsprodukte ist jedoch milliardenschwer und damit fast jedes Mittel recht, um die Werbung so weit wie möglich attraktiv zu machen und dennoch in den Grenzen des Legalen zu bleiben. Wenn man einer Wirkweise beispielsweise ein „kann“ voranstellt, muss es diese Wirkung nicht haben, sondern diese ist lediglich möglich.
Hier liegt der Teufel manchmal im Detail, wie ein aktueller Fall beweist. Bloß, weil eine gesundheitsbezogene Aussage dadurch relativiert wird, dass man ihr das Wort „kann“, statt eines verbindlichen Wirkversprechens voranstellt, ändert sich nichts am Kerngehalt des Claims. Auch das reicht schon für eine irreführende gesundheitsbezogene Werbung aus (OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2022, Az.: 5 U 173/19).
Übrigens: Der Händler kann bei Erhalt einer Abmahnung auch nicht darauf verweisen, dass er die Angaben des Herstellers übernommen hat. Für irreführende Werbeaussagen im Shop haftet der Händler, der den Shop unterhält, selbst.
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