Gesetzeslücke gefunden?

Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen „kann” schiefgehen

Veröffentlicht: 03.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.10.2023
Wealth und Health auf Holzwürfel

Was gut für den Körper und die Gesundheit ist, verkauft sich sehr gut. Erst recht, wo schon wieder die nächste Erkältungs- oder gar Coronawelle naht. Es steht also auch jede Menge Geld auf dem Spiel, wenn ein Produkt mit einer bestimmten gesundheitsbezogenen Wirkweise vermarktet werden soll. Tatsächlich wird da von den Herstellern wohl einmal zu oft „vergessen“, dass die behaupteten Wirkweisen auch wissenschaftlich anerkannt oder belegt sein müssen. Wenn man dies aber nicht belegen kann, was öfter der Fall ist, als man denkt, ergänzt man einfach den Konjunktiv? So einfach ist es aber leider nicht.

Heilmittelwerbung: Verbot der (irreführenden) Werbung

Gemäß § 3 Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) ist eine irreführende Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie auch für alle anderen Arten von Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder Mittel, denen therapeutische Wirkungen beigelegt werden (z. B. Magnete, Steine, homöopathische Mittel, Esoterikprodukte) unzulässig. 

Es gibt auch noch weitere Einschränkungen, denn für diese Produkte dürfen keine Werbeaussagen verwendet werden, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Verwendung verbessert werden könnte. Die Werbung darf sich zudem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen. 

Geschäft rund um Gesundheit boomt

Der Markt rund um Gesundheitsprodukte ist jedoch milliardenschwer und damit fast jedes Mittel recht, um die Werbung so weit wie möglich attraktiv zu machen und dennoch in den Grenzen des Legalen zu bleiben. Wenn man einer Wirkweise beispielsweise ein „kann“ voranstellt, muss es diese Wirkung nicht haben, sondern diese ist lediglich möglich.

Hier liegt der Teufel manchmal im Detail, wie ein aktueller Fall beweist. Bloß, weil eine gesundheitsbezogene Aussage dadurch relativiert wird, dass man ihr das Wort „kann“, statt eines verbindlichen Wirkversprechens voranstellt, ändert sich nichts am Kerngehalt des Claims. Auch das reicht schon für eine irreführende gesundheitsbezogene Werbung aus (OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2022, Az.: 5 U 173/19).

Übrigens: Der Händler kann bei Erhalt einer Abmahnung auch nicht darauf verweisen, dass er die Angaben des Herstellers übernommen hat. Für irreführende Werbeaussagen im Shop haftet der Händler, der den Shop unterhält, selbst.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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