„Anti-Hangover“-Mittel darf nicht mehr beworben werden

Veröffentlicht: 26.04.2023
imgAktualisierung: 26.04.2023
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
26.04.2023
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Anstoßen mit Cocktails auf Party
© Mooi Design / Shutterstock.com
Die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit "Anti-Kater" oder "Anti-Hangover" ist ein Verstoß gegen die LMIV.


Gemäß den Lebensmittelvorschriften, u. a. der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), dürfen Werbeaussagen einem Lebensmittel keine Eigenschaften wie die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel wie ein Anti-Hangover-Mittel.

Abmahnung für Nahrungsergänzungsmittel

Ein Händler, der einen Internetshop für diverse Getränke sowie einen Blog zu Themen rund um den Genuss alkoholischer Getränke betrieb, bekam eine Abmahnung, weil er Nahrungsergänzungsmittel mit den Angaben „um nach dem Trinken dem Kater aus dem Weg zu gehen“, „Anti-Kater“ und „Anti-Hangover“ bewarb. 

Im Werbetext wurde die „lange Partynacht“, beschrieben, die jeder schon einmal erlebt habe. Man müsse sich jedoch „keine Gedanken um den Morgen danach machen“, heißt es. Das Produkt helfe, lebenswichtige Nährstoffe wiederherzustellen und am nächsten Tag ohne Kopfschmerzen aufzuwachen. Man könne also sorglos sein, der gefürchtete Morgen sei dann Schnee von gestern und Kopfschmerzen kein Thema – auf diese Weise soll die Kundschaft überzeugt werden. All das ist nicht erlaubt, wenn ein Kater eine Krankheit ist oder die Werbung Kranheitssysmptome lindern soll.

Ist ein Kater eine Krankheit?

Die Werbung war tatsächlich nicht erlaubt, denn solche Aussagen dürfen für Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden. Ob der Hangover tatsächlich eine Krankheit ist, sei einmal dahin gestellt, denn schon jegliche Bezugnahme auf eine bestimmte Krankheit, auch indirekt, ist verboten, wenn dadurch Wirkweisen auf Körperzustände oder Wirkungen oder Assoziationen zu bestimmten Krankheiten ausgelöst werden.

Auch Krankheitssymptome, wie die erwähnten Kopfschmerzen, fallen darunter, wenn ihnen zumindest ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit beigemessen wird. Die Richter deuteten die Werbung so, dass jeder Interessent beim Lesen glaubt, er könne soviel trinken, wie er wolle – die damit verbundenen zwangsläufigen, bekannten und meist schwerwiegenden Folgen träten nicht ein (LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2022, Az.: 97 O 106/21).

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Yvonne Bachmann

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Expert/in für: IT-Recht

Veröffentlicht: 26.04.2023
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