
Händler, Dienstleister und Industriebetriebe sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglied in der Industrie- und Handelskammer zu werden und entsprechende Beiträge zu zahlen. Bis heute stieß diese Pflichtmitgliedschaft immer wieder auf Kritik. Jegliche Maßnahmen waren jedoch erfolglos, beispielsweise eine Verfassungsbeschwerde. Nun haben Unternehmen in Rheinland-Pfalz zumindest einen kleinen Grund zur Freude.
IHK-Beitrag wegen fehlerhafter Rücklagenbildung rechtswidrig
Auch wenn die Zwangsmitgliedschaft in der IHK auch Vorteile haben kann, gerne bezahlen Unternehmen ihre Beiträge selten. Grund genug also, hier mal etwas mehr in die Tiefe zu gehen und nach Fehlern zu suchen. Das taten zumindest einige Gewerbetreibende, unter anderem in der Pfalz.
Eine Gewerbetreibende wandte sich beispielsweise mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen durch die IHK für die Jahre 2018 bis 2021 und bekam vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz recht. Die Beiträge an die IHK waren in ihrem Fall rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat.
Beitragsbemessung nicht schlüssig begründet
Industrie- und Handelskammern dürfen, auch wenn dies die Mitglieder selten glauben wollen, kein Vermögen bilden. Lediglich Rücklagen dürften aufgebaut werden, soweit hierfür ein sachlicher Zweck vorliegt. Das Ganze wird anhand eines Risikokalkulationsmodells und einer Softwarelösung, dem sogenannten Risiko-Tool, ermittelt. Weicht die IHK bei der Beitragsbemessung von den ermittelten Standardwerten ab, muss sie zumindest eine aussagekräftige und belastbare Begründung vorlegen.
Es gab laut der aktuellen Meldung des OVG noch einige Parallelverfahren, unter anderem gegen die Beitragserhebung durch die IHK Koblenz. Diese wies das Verwaltungsgericht Koblenz und schließlich das OVG Rheinland-Pfalz aber ab. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Dass es bei der Bemessung der Beiträge immer wieder zu Fehlern kommt, zeigte auch die Vergangenheit. Die IHK-Beitragsbescheide weiterer IHKs waren wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig (so schon das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22.01.2020, Az.: 8 C 9.19 bis 8 C 11.19).
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Kommentare
Ich finde diese veraltete Strukturen wie GEZ und IHK Gebühren in Deutschland echt lästig.
Man bezahlt sie und hat nichts davon.
Es wird uns einfach aufgezwungen.
Langsam wird es Zeit, dass das endlich Jemand von den Verantwortliche n ändert.
Es muss etwas geschehen.
Auf einen kleinen Onlinehändler kommen mindestens 5 nichtsnutzende "Mitesser", mit dem der kleine Händler seinen Verdienst teilen muss;
die IHK ist einer davon.
wie bei der GEZ/BeitragsSER VICE: Die Erteilung einer Bankeinzugsermä chtigung an Kammern und GEZ kommt einer Einverständnise rklärung gleich. Also Bankeinzug kündigen und sehr viel später zahlen. Wenn das viele machen, ist ein Zeichen gesetzt. Wie verspätet man zahlt hängt von jedem selber ab. Ich warte, bis der Gerichtsvollzie her kommt, manchmal zahle ich kurz vorher. Die Mahngebühren sind bei beiden Vereinen recht günstig.
Wer die IHK-Zeitung nicht bekommt, hat definitiv nichts verpasst.
Das viele Kammern vor Gericht verlieren, weil zu viel von den Zwangsbeiträgen gehortet wird, kann man schön bei bffk.de lesen. Von den Irrwitzigen Gehältern der Chefetagen bei Kammern und Rundfung will ich nicht anfangen- prominentes Beispiel RBB Frau Schlesinger, Geldgier auf wikipedia.de zu lesen.
Wer sind die Lobbyisten dieser Klammer ?
Lieferant falsche oder mangelhafte Ware liefert ? Antwort: einen Anwalt konsultieren. Zweite Frage: gibt es im Bereich der für uns zuständigen Kammer eine oder mehrere Firmen, die in der Kunststoffbranc he tätig sind ? Antwort, schlicht und ergreifend: wissen wir nicht!
Die "IHK-Zeitung" wird sicherlich über die dort geschaltete Werbung finanziert, der einzige Werbende, der dort nichts bezahlt, ist die IHK !
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