Luftaufnahmen in einem Bildband
Der Streit spielte sich zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag ab. Der Verlag hatte einen Bildband mit Luftaufnahmen veröffentlicht. Auf den Luftaufnahmen waren unter anderem Werke zu sehen, für die die Verwertungsgesellschaft Kunst-Bild die Lizenzrechte hat. Es folgte eine Abmahnung und schließlich die Klage, berichtet die LTO. Der Verlag sollte zur Unterlassung verpflichtet werden. Außerdem sollten Schadensersatz geleistet und die Abmahnkosten gezahlt werden.
Keine abgehobenen Aufnahmen
Der Verlag berief sich für die Verwendung der Luftaufnahmen auf die in § 59 UrhG verankerte Panoramafreiheit. Das Oberlandesgericht Hamm erteilte diesem Argument aber eine Absage. Um Bilder im Rahmen der Panoramafreiheit nutzen zu dürfen, müssen diese von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus geschossen werden. Ein Bild, welches mit der Unterstützung einer Drohne aufgenommen wird, erfüllt diese Voraussetzungen gerade nicht. Damit orientiert sich das Gericht streng am Wortlaut des Gesetzes. Dort heißt es nämlich: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“
Neben dem Wortlaut half bei der Urteilsfindung außerdem noch ein anderer Fall, der einst vor dem BGH verhandelt wurde, bei der Urteilsfindung: Der BGH entschied, dass Bilder, die von einer Leiter aus angefertigt werden, ebenfalls nicht das Privileg der Panoramafreiheit genießen.
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