Anlasslose Datenübermittlung durch Stromanbieter an Schufa ist unzulässig

Veröffentlicht: 26.07.2023
imgAktualisierung: 26.07.2023
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 3 Min.
26.07.2023
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Schufa in Vertragsbedingungen
© Ralf Geithe / Shutterstock.com
Ein Stromanbieter darf nichtanlasslos Daten an die Schufa weitergeben.


Ein Stromanbieter darf keine Datenschutzhinweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mehr verwenden, die es ihm erlauben, personenbezogene Daten anlasslos an die Schufa oder eine andere Auskunftei weiterzugeben. Zu diesem Schluss kam das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urteil vom 26.05.2023 - 2-24 O 156/21). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Energieversorger Eprimo.

Datenweitergabe trotz vertragsgemäßem Verhalten

Stromanbieter Eprimo darf nicht mehr anlasslos Daten von Kund:innen verarbeiten. Entsprechende Klauseln in den AGB des Unternehmens sind nach dem aktuellen Urteil des LG Frankfurt unzulässig. Eprimo war bislang nach seinen Geschäftsbedingungen dazu berechtigt, sich Auskunft über die Bonität von an einem Vertragsabschluss interessierten Kund:innen einzuholen. Dem Unternehmen war es ebenfalls erlaubt, Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa oder andere Auskunfteien zu übermitteln. 

Der vzbv beanstandete vor allem die offene Formulierung der Klausel. Dadurch konnte Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten bezüglich der Durchführung und der Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen, obwohl Kund:innen sich vertragsgemäß verhalten und es keine Gründe zur Beanstandung gegeben habe, erklärt der vzbv selbst in einer Mitteilung

Gericht bejaht DSGVO-Verstoß

Der Auffassung des vzbv zur Unzulässigkeit einer Klausel zur anlasslosen Datenweitergabe, schloss sich auch das LG Frankfurt an. Wie das Gericht erläuterte, ermögliche es die Klausel Positivdaten bei den Auskunfteien zu melden, die in keinem Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und für die Bewertung der Kundenbonität irrelevant seien. 

Da jede Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse, verstoße die Klausel gegen diesen wesentlichen Grundgedanken und den Schutzzweck der DSGVO. Selbst wenn es zum Streitfall zwischen dem Stromversorger und Kund:innen kommen sollte, sei die Datenübermittlung weder für die Vertragsabwicklung, noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich. 

Die Klausel sei mithin zu weit gefasst, sodass alle erhobenen personenbezogenen Daten, wie etwa die Vertragslaufzeiten oder die Menge an verbrauchtem Strom, an die Schufa weitergeleitet werden könnten. Eine solche anlasslose „Vorratsdatensammlung“ könne negative Folgen für die Kund:innen haben, beispielsweise wenn Kund:innen häufig den Stromanbieter wechseln, könne ein Anbieter deswegen den Vertragsabschluss verweigern.

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Vzbv ist klagebefugt

Das LG musste sich aber auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der vzbv überhaupt dazu berechtigt ist, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Daran zweifelte Eprimo. Das LG bejahte aber die Befugnis, denn der vzbv diene als Verband der Wahrung von Verbraucherinteressen und der Verbraucherschutz stehe mit dem Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbraucher:innen im Zusammenhang.

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Julia Petronis

Julia Petronis

Expert/in für: IT- und Medien-Recht

Veröffentlicht: 26.07.2023
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