Transparenz

Werbung mit „Bekannt aus: …“ muss Fundstelle nennen

Veröffentlicht: 09.10.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.10.2023
Geschäftsmann mit Lupe auf Spurensuche

Ein Unternehmen, das in (überregionalen) Medien namentlich erwähnt wurde, kann doch sooo schlecht nicht sein. Das denken sich auch jede Menge potenzielle Kund:innen, wenn sie lesen „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“. So geschehen bei einem Immobilienmakler, der diesen Claim verwendete. Die Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes musste nun in zweiter Instanz entschieden werden, ob es auch der Angabe einer Funstelle in der Werbung bedarf.

Vergleichbar mit Testergbenissen: Funstellenangabe erforderlich

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es jeweils mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung in der Werbung angeben oder verlinken (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2023, Az.: 15 U 108/22), denn die Zielgruppe habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über das werbende Unternehmen berichtet hat. 

Ohne diese Informationen könne man die Werbeaussage nicht einordnen, denn es lasse sich nicht nachvollziehen, ob über das Unternehmen positiv oder neutral berichtet wurde, ob sich der Bericht allein diesem widmete oder ob es nur am Rande eines anderen Themas Erwähnung findet, ob dem Bericht eine persönliche Erfahrung zugrunde lag und wie lange die Berichterstattung her sei. Zwar sei mit der Angabe jeweils einer Fundstelle pro Medium ein gewisser zeitlicher und ggf. auch kostenmäßiger Mehraufwand verbunden. Dieser bleibe allerdings äußerst überschaubar, denn die bekannten Erwähnungen hätten nur auf der Internetseite ergänzt und verlinkt werden müssen. 

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus den Medien, gehe die potenzielle Kundschaft außerdem davon aus, dass die Bekanntheit aus einer redaktionellen Berichterstattung resultiert und dort nicht etwa nur bezahlte Werbeanzeigen geschaltet gewesen seien. 

Update vom 17.10.2023

Das Gericht widmete sich auch der Frage, inwieweit die werbliche Nutzung von Kundenbewertungen mit einer durchschnittlichen Sternebewertung aufzuschlüsseln ist. Die Wettbewerbszentrale war in ihrer Abmahnung der Auffassung, dass bei der Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen die Gesamtzahl der Bewertungen, der relevante Zeitraum sowie eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen zu nennen sei. Das OLG sah dies zwar anders, ließ die Revision jedoch zu. Wie die Wettbewerbszentrale kürzlich mitteilte, will man diese Frage nun tatsächlich höchstrichterlich klären lassen und Revision einlegen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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