Gesetzliche Pflicht zur Grundpreisangabe
Nein, sagt das Landgericht Heilbronn in einem Urteil (Az.: 21 O 57/22), denn das Gesetz ist hier eindeutig. Händler:innen, die Waren unter Angabe von Gewicht (z. B. 50 Gramm Puder), Volumen (z. B. 200 ml Waschgel), Länge (z. B. 5 Meter Mullbinde) oder Fläche (z. B. Stoffe) verkaufen, müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Wer die Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann dafür abgemahnt werden. Ausnahmen von der Angabe des Grundpreises gibt es nur sehr wenige, beispielsweise bei Sets oder Waren von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter.
Dass man es der Kundschaft bei bestimmten Größen oder Abpackungen zumuten kann, den Grundpreis selbst zu errechnen (beispielsweise bei einem 100-Gramm-Produkt den Kilopreis zu ermitteln, indem man den Endpreis mit zehn multipliziert), entbindet ferner nicht von der Grundpreisangabe. Schließlich steht diese Ausnahme so nicht mit im Gesetz. Ein Online-Shop, der das anders sah und genau deswegen abgemahnt wurde, wandte ein, dass die Verbraucher:innen den Grundpreis ganz schnell ausrechnen könnten. Doch Gesetz ist Gesetz. Verbraucher:innen würden solche Rechenschritte zudem für gewöhnlich nicht durchführen und somit um einen Preisvergleich gebracht, so das Gericht.
Kommentar schreiben