Gleichberechtigung

Alleinerziehende müssen bei der Schichtverteilung nicht bevorzugt werden

Veröffentlicht: 14.02.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.02.2024
Familie sitzt am Tisch und arbeitet

Eltern, die im Schichtdienst arbeiten und keinen klassischen „9 to 5“-Job haben, stehen vor einer besonderen Herausforderung, wenn es darum geht, Berufliches und Privates zu koordinieren. Die Schichtplanung und die Verfügbarkeit von Kindertagesstätten oder Betreuungspersonen können nicht immer so einfach miteinander vereinbart werden. Nicht alle Mütter, Väter und Pflegepersonen haben flexible Arbeitszeitarrangements, sondern müssen sich den Anforderungen ihrer Arbeitgeber:innen beugen. Unfair oder gerecht?

Alleinerziehende Mutter zieht vor Gericht

Der Fall einer Verkäuferin einer Bäckerei beweist, wie schwer es ist, die Herausforderungen, mit denen Eltern im Schichtdienst konfrontiert sind, zu meistern. Nach ihrer Elternzeit beantragte die alleinerziehende Frau, nur noch montags bis freitags während der Öffnungszeiten der Kita ihrer Zwillinge zu arbeiten. Die Bäckerei arbeitete jedoch in einem Drei-Schicht-System an sechs Tagen pro Woche. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch somit ab. 

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten des Bäckerei-Inhabers (Urteil vom 13.07.2023, Az.: 5 Sa 139/22). Grundlage ist, so emotional das Thema vielleicht sein mag, das Gesetz, welches keine spezielle Berücksichtigung persönlicher Umstände vorsieht. Wer einen Arbeitsvertrag schließt, muss sich über die Anforderungen in dem Betrieb bewusst sein und bei einer Veränderung der persönlichen Lebensumstände gegebenenfalls eine Neuorientierung in Betracht ziehen. Einen Anspruch, nur noch zu bestimmten Zeiten arbeiten zu dürfen, gibt es nicht. Gesteht man einer alleinerziehenden Person bessere Schichten zu als dem anderen Personal mit seinen ebenfalls individuellen Bedürfnissen, würde man erstere bevorteilen. 

Grundsatzfrage zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie 

Allen verzweifelten Eltern, besonders Alleinerziehenden, sei jedoch gesagt, dass Unternehmen trotzdem in der Pflicht sind, die Arbeitszeit nach Möglichkeit auf die Verpflichtungen ihrer Angestellten abzustimmen. In der Praxis müssen dann also für den Einzelfall betriebliche Belange, die Rechte aller kinderlosen Mitarbeitenden sowie die der Eltern wohlwollend in Einklang gebracht werden. In Zeiten von Fachkräftemangel verdeutlicht dieser Fall einmal mehr die Notwendigkeit für arbeitgebende Unternehmen, Flexibilität zu zeigen und Lösungen zu finden, die sowohl den Bedürfnissen des Personals als auch den betrieblichen Erfordernissen gerecht werden.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall wird vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZN 629/23) verhandelt. Es bleibt abzuwarten, ob das höchste deutsche Arbeitsgericht eine neue Richtung vorgeben wird, die die Bedürfnisse aller und gleichzeitig die betrieblichen Belange angemessen berücksichtigt.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrecht-Paketen finden Sie hier.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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