Der Streit: Um was geht es eigentlich?
Geklagt hatte ein 43-jähriger Handwerksmeister: Dieser arbeitete seit über neun Jahren in einem Betrieb. Dabei trug er jahrelang eine rote Arbeitshose, bis – Ja, bis das Unternehmen das Tragen einer eben solchen Hose im Oktober 2023 in der Hausordnung verankerte. Plötzlich erschien der Arbeitnehmer mehrfach in schwarzer bzw. grauer Hose im Industriebetrieb. Es folgten zwei Abmahnungen. Beim dritten Mal wurde die ordentliche Kündigung in Verbindung mit einer Freistellung ausgesprochen. Im Februar 2024 wurde die Kündigung schließlich wirksam.
Gegen diese Kündigung erhob der Handwerksmeister Kündigungsschutzklage. Nachdem er bereits vor dem Arbeitsgericht Solingen gescheitert war, unterlag er auch vor dem LAG Düsseldorf.
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Beharrliche Arbeitsverweigerung
Der Vorsitzende Richter fand recht klare Worte für das Verhalten des Arbeitnehmers: „Im Kern liegt hier eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor“, wird er von der LTO dazu zitiert. Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Unternehmen sogar eine außerordentliche Kündigung hätte aussprechen dürfen.
Die Beweggründe für die beharrliche Verweigerung blieben jedenfalls offen. Entsprechend wog das Gericht ab, inwiefern das arbeitgebende Unternehmen eine solche Regelung treffen durfte. Grundsätzlich greifen solche Kleidungsvorschriften nämlich in die Sozialsphäre von Beschäftigten ein und müssen daher berechtigt sein. Eine solche Berechtigung lag hier vor: Der Arbeitsschutz macht es erforderlich, dass die Beschäftigten in den Industriehallen Signalfarben tragen. Rot, sei wie gelb, eine solche Farbe. Diese Farben sind in den Hallen schlicht besser zu sehen als dunkle Farben. Dass der Kläger jahrelang kein Problem mit dem Tragen einer roten Hose hatte, spielte bei der Beurteilung sicherlich auch eine Rolle.
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