Vertriebsbeschränkungen: Asics scheitert vor BGH

Veröffentlicht: 26.01.2018
imgAktualisierung: 26.01.2018
Geschrieben von: Tina Plewinski
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.01.2018
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ca. 2 Min.
Asics wollte Händlern verbieten, die eigenen Sportprodukte über Preissuchmaschinen anzubieten. Der BGH hat dazu nun entschieden.


Dürfen sie oder dürfen sie nicht? – Der Sportartikelhersteller Asics wollte es Online-Händlern verbieten, die eigenen Produkte über Preissuchmaschinen im Internet anzubieten. Doch der Bundesgerichthof ist nun dazwischengegrätscht.

Sportschuhe auf dem Asphalt: Bereit zum Laufen
© Ramzul Alam – shutterstock.com

Für Online-Händler, die Produkte des Markenherstellers Asics verkaufen, gibt es eine gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, sich nicht mit einer Beschwerde von Asics zu beschäftigen. Wie W&V schreibt, folgt der BGH mit diesem Entschluss auch der Meinung des Bundeskartellamtes.

Asics wollte Nutzung von Preissuchmaschinen verbieten

Asics strebte es an, Online-Händlern stärkere Wettbewerbsbeschränkungen aufzuerlegen. Im Einzelnen wollte das Unternehmen den Händlern verbieten, im Rahmen des Verkaufs von Asics-Produkten Preissuchmaschinen zu nutzen. Diese Beschränkung war Asics zuvor bereits von zwei Instanzen – nämlich sowohl vom Oberlandesgericht Düsseldorf als auch vom Bundeskartellamt – untersagt worden. Der BGH war also die nächste Instanz, die zurate gezogen wurde.

„Die Karlsruher Richter betonten bei der Ablehnung der Beschwerde, es sei offensichtlich, dass ein Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen zu einer wesentlichen Beschränkung der Einzelhändler im Online-Handel führe. Daher bedürfe diese Frage keiner weiteren Klärung“, schreibt W&V weiter.

Bedeutung von Preissuchmaschinen ist für Händler immens

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, unterstützt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Er verwies darauf, dass Online-Marktplätze und Preissuchmaschinen für Online-Händler von größter Bedeutung seien, da über sie ein Großteil der Umsätze generiert würde. Ein Verbot von Markenherstellern, Preissuchmaschinen zu nutzen, hätte dementsprechend zur Folge, dass die Online-Händler „im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden“, so Mundt weiter. Eine Entscheidung gegen solche Vertriebsbeschränkungen sei daher im Rahmen „der Kontrolle des Preiswettbewerbs“ nötig.

Die Entscheidung des BGH ist grundsätzlich nicht nur für Asics-Händler ein Erfolg. Auch andere Online-Händler dürften sich über die Entscheidung freuen, da sie – auch in der Vergangenheit – immer wieder mit (ihrer Meinung nach) zu strenge Vertriebsbeschränkungen zu kämpfen hatten.

Tina Plewinski

Tina Plewinski

Expert/in für: Amazon

Veröffentlicht: 26.01.2018
img Letzte Aktualisierung: 26.01.2018
Lesezeit: ca. 2 Min.
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KOMMENTARE
2 Kommentare
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Redaktion
29.01.2018

Antworten

Hallo takoko,

vielen Dank für die Frage. Zur Beantwortung möchten wir Bezug nehmen auf die letzte Entscheidung des EuGH, nachdem Vertriebsbeschr änkungen generell zulässig sind. Es ist daher unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nur den Verkauf von Amazon direkt zu gestatten, den Verkauf über Marketplace jedoch zu verbieten. onlinehaendler-news.de/.../...

Viele Grüße!

Die Redaktion
takoko
26.01.2018

Antworten

Wäre es gültig auch für die Vertriebsbeschr ankungen via amazon? Zum Beispiel Lacoste verbietet der Verkauf via Amazon von Drittanbieter, nicht aber dem amazon direkt, somit ist amazon der einstige Verkäufer...