Mit viel Liebe zum Detail direkt zur ersten Abmahnung

Rechtliche Hürden im Handmade-Bereich

Veröffentlicht: 13.07.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Nähmaschine auf Tisch in Wohnzimmer

Verschiedene Plattformen im Internet versprechen das schnelle Geld mit selbstgemachten Dingen. Nähen, Stricken, Basteln, Kerzen ziehen, Töpfern – Der Trend zu Handmade-Produkten scheint nicht abzureißen. 

Die Verlockung ist also groß, aus seinem Hobby eine Einnahmequelle zu machen. Zumal die Szene einen recht heimeligen, vielleicht sogar kuscheligen Eindruck macht: Mit viel Liebe zum Detail werden die Stücke oftmals in der eigenen Wohnung gefertigt, während die Tasse mit Tee daneben steht und im Hintergrund leise Musik vor sich hin dudelt. So zumindest die Vorstellung. Die Realität sieht allerdings etwas anders aus: Handmade-Shops werden genauso häufig abgemahnt wie andere Unternehmen. Viele Selbermacher führen ihr Gewerbe als Kleinunternehmer aus und sind Einzelkämpfer. In manchen Bereichen hat der Gesetzgeber hier zwar Erleichterungen vorgesehen, im Großen und Ganzen stehen Kleinunternehmer aber vor dem selben Labyrinth aus Gesetzestexten, Urteilen und Anträgen. 

Interview mit Coach Anne Heisig:
„Eine von zehn Gründerinnen rockt so richtig“

Sieht man sich auf den sozialen Netzwerken in Gruppen um, so stolpert man sehr oft über Personen, die die Überlegung anstellen, sich mit ihrem Hobby selbstständig zu machen. Gerade im Bereich des Nähens sind es vor allem Frauen, die mit der Selbstständigkeit Familie und Beruf unter einen Hut bekommen wollen, oder sich etwas neben dem Haupteinkommen hinzuverdienen wollen.

anne heisig

Das macht den Anfang schwer, bestätigt uns Anne Heisig. Anne ist nicht nur selbst als Händlerin im Handmade-Bereich aktiv. Sie unterstützt unter ihrem Label AnneSvea Menschen dabei, ihr kreatives Hobby zum Beruf zu machen. Vom Start ins eigene Unternehmen kann sie also einiges erzählen und hat uns einen kleinen Einblick gegeben.

Wie gut sind angehende Unternehmer und Unternehmerinnen vorbereitet, wenn sie mit ihrem Business starten? 

Anne: Leider sind Gründer und Gründerinnen meistens nicht gut vorbereitet. Es passieren viele Fehler und oftmals legen sich die zukünftigen Unternehmer und Unternehmerinnen dadurch Steine in den Weg. 

Gerade im Handmade-Bereich starten viele Frauen während der Elternzeit und versuchen nebenbei Fuß zu fassen. Wie schätzt du die Lage ein: Wie viele gehen den Schritt aus der Kleinunternehmerregelung hin zum „vollwertigen“ Unternehmen?

Anne: Oh, das ist ziemlich spannend zu beobachten! Zu Beginn sind sicherlich zehn von zehn Gründerinnen voll am Start. Einige von ihnen bleiben dann für viele Jahre im Zuge der Kleinunternehmerregelung tätig. Manchmal kehren diese wundervollen Frauen dann in ihre alten Jobs zurück. Aber ich würde sagen: Eine von zehn Gründerinnen rockt so richtig! Es hängt für Frauen stets von unendlich vielen Faktoren ab, wohin die berufliche Reise der Selbständigkeit geht. Leider habe ich es nicht oft erlebt, dass z.B. die familiäre Situation so gegeben ist, dass die Damen genug Support und Rückhalt hatten. Nicht selten musste ich miterleben, dass komplette Familien zerbrochen sind, da die Mütter ihre Selbständigkeit nicht aufgeben wollten. 

Werden Personen durch die rechtlichen Hürden vor einer Unternehmensgründung abgeschreckt?

Dem würde ich zustimmen, ja. Gründern und Gründerinnen müssten mehr Werkzeuge, Mentoren und eventuell finanzielle Hilfen an die Hand gegeben werden. Dies würde helfen. 

Was sind deiner Erfahrung nach die häufigsten Gründe für das Scheitern des Vorhabens?

Ich sehe hier ganz klar die gröbsten Fehler im eigenen Controlling der Gründer und Gründerinnen. Oftmals wird sehr schlecht kalkuliert oder auf falsche Produkte und Marktplätze gesetzt. Gerade im Handmade-Bereich muss korrekter gerechnet werden. Die Gründer und Gründerinnen verkaufen ihre Produkte oft viel zu günstig. Das ist nicht gut für den Markt und geht für die einzelnen Shops nicht lange gut. Am Ende ist nichts hängen geblieben außer Stress und blank liegende Nerven 

Das lässt sich meiner Ansicht nach vermeiden, wenn man die Gründer und Gründerinnen von Anfang an besser begleiten könnte. 

Wir bedanken uns herzlich bei Anne Heisig für das informative Gespräch.

Steuerfalle Handmade

Die meisten Selbermacher kommen zu ihrem Gewerbe wie Maria zum Kind: Sie entdecken ein neues Hobby, üben dies mit Leidenschaft aus und nachdem im Freundeskreis mehrfach gefragt wurde, ob die Schätze denn auch zu erwerben sein, wird der Schritt ins Gewerbe gewagt. Gerade am Anfang ist die Verlockung groß, die Produkte einfach mal auf Marktplätzen im Netz anzubieten, um zu schauen, ob es überhaupt eine Nachfrage gibt. Allerdings sollten die künftigen Unternehmer und Unternehmerinnen schon hier aufpassen. 

Laut § 14 der Gewerbeordnung muss die Anmeldung bereits dann erfolgen, sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wurde. Als gewerblich gilt jede regelmäßige Tätigkeit, die auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch tatsächlich Gewinn gemacht wird. Ausschlaggebend ist lediglich, dass dieses Ziel verfolgt wird. Doch: Ab wann ist die Anmeldung notwendig?

Streng genommen beginnt die gewerbliche Tätigkeit in dem Zeitpunkt, sobald der erste Rohstoff gekauft wird, aus dem ein Produkt entstehen soll. Hintergrund dieser Beurteilung ist der Umstand, dass jede Tätigkeit, die zur Ausübung des Gewerbes notwendig ist, bereits als gewerblich eingestuft wird. 

In jedem Fall sollte die Gewerbeanmeldung aber vor dem ersten Verkauf erfolgen. In Abhängigkeit davon, welches Gewerbe betrieben wird, können außerdem noch verschiedene andere Pflichten auf eine Person zukommen, die bereits vor der Ausübung der Tätigkeit erfüllt werden müssen. Wer ein Handwerk, wie beispielsweise das Nähen, ausübt, muss sich gemäß der Handwerksordnung noch zusätzlich in der Handwerksrolle eintragen lassen. 

Wer seine Pflichten hier auf die leichte Schulter nimmt, dem drohen rechtliche Konsequenzen: Auf der einen Seite können Abmahnungen von Mitbewerbern drohen, denn wer als Privatperson auftritt, obwohl die Tätigkeit gewerblich ist, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Auf der anderen Seite wird sich hier aber auch der Staat die berechtigte Frage stellen müssen, wieso denn keine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung erfolgte. Der Verdacht der (versuchten) Steuerhinterziehung liegt hier nah und so kann der erste Schritt ins Gewerbe auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

ACHTUNG: Häufig ist in verschiedenen Gruppen auf Facebook zu lesen, dass selbstgemachte Waren „nur in ganz kleinem Rahmen” und auch „nur hin und wieder” auf Wochen-, Weihnachts- und Festmärkten angeboten werden. Die Verkäufer unterliegen dem Irrtum, dass das kein Gewerbe sein kann, schließlich „macht man ja auch keinen Gewinn und bietet die Produkte extra günstig an”. Darauf kommt es unter dem Strich aber nicht an. Fakt ist: Wer Sachen produziert, um sie weiter zu verkaufen, muss ein Gewerbe anmelden. 

Die Mietwohnung als Werkstatt

Eben weil viele Selbermacher so klein anfangen, wird die Wohnung zu Werkstatt, Büro und Lager in einem. Das muss nicht zwangsläufig zum Problem werden. Allerdings gibt es auch hier ein paar Dinge zu beachten.

shutterstock 1492910213

Absprache mit dem Hauseigentümer

Es sollte eine Absprache mit dem Vermieter geben. Das hat den Hintergrund, dass mit dem Mietvertrag meist die zweckgebundende Nutzung zu Wohnzwecken vereinbart wird. Die gewerbliche (Mit)Nutzung der Wohnung ist meist vom Vertrag nicht abgedeckt. Hier lohnt sich die Absprache mit dem Vermieter. Dieser kann seine Zustimmung davon abhängig machen, ob von dem Gewerbe eine Beeinträchtigung der anderen Mieter ausgehen kann. In der Regel ist dies nicht der Fall, wenn kein ständiger Publikumsverkehr zu erwarten ist. Hinzu kommt noch die Einschätzung, ob von der Tätigkeit Lärm, Schmutz oder Gerüche ausgehen. 

Ansprache mit dem Bauamt

Die Absprache mit dem Bauamt schlägt in eine ähnliche Kerbe wie die mit dem Hauseigentümer. In den Bebauungsplänen sind Gebiete, auf denen sich Wohnhäuser befinden, nicht selten als reines Wohngebiet ausgewiesen. Das bedeutet, dass Gewerbe dort eigentlich nicht ausgeübt werden dürfen, außer, es geht keine Beeinträchtigung des Charakters des Wohngebietes davon aus. Gewerbe, die keine Immission verursachen, sind daher in der Regel unproblematisch, müssen aber zumindest mit dem Bauamt abgestimmt werden. 

Gewerbemüll

Bei der Ausübung eines Gewerbes entstehen außerdem sogenannte gewerbliche Siedlungsabfälle. In der Regel muss für die Entsorgung von diesem Gewerbemüll der Gewerbetreibende aufkommen, sprich: Es wird eine Extra-Tonne für diesen Abfall aufgestellt. Zwar zahlen Bürger auch für den normalen Hausmüll, dieser umfasst in der Regel aber nur den Müll, der gewöhnlicherweise in einem Privathaushalt anfällt. Die kostenlosen Gelben und Blauen Tonnen sind hingegen schon per Definition nur für den Müll der Verbraucher gedacht. Allerdings sieht das Gesetz, konkret die Gewerbeabfallordnung, hier auch Ausnahmen vor. Ist der angefallene Gewerbemüll geringfügig, muss nichts extra bezahlt und auch keine Extra-Tonne aufgestellt werden. 

Plötzlich Unternehmer: Bye, bye Verbraucherrechte

Eine weitere Erkenntnis trifft Selbermacher meistens recht schnell: Sobald eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, war es das – zumindest im Rahmen der Gewerbeausübung – mit den heißgeliebten Verbraucherrechten. Entspricht der im Internet bestellte Stoff nicht den eigenen Vorstellungen, muss der Unternehmer damit Leben. Stattdessen muss er „plötzlich” selbst Pflichten wahrnehmen.

Besonders hart ist die Erkenntnis, dass das Widerrufsrecht aus unternehmerischer Sicht gar nicht mal so gut ist. Häufig unterliegen Selbermacher dem Irrtum, dass sie dieses Widerrufsrecht einfach aushebeln können, indem sie rein individualisierte Ware auf Kundenwunsch anfertigen. Der Grundgedanke ist dabei auch gar nicht falsch: Bei individualisierter Ware darf das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB ausgeschlossen werden. Allerdings ist Sinn und Zweck dieser Ausnahme, dass sich individualisierte Ware nach einem getätigten Widerruf eventuell nicht mehr weiterverkaufen lässt. Der Unternehmer bleibt einfach darauf sitzen. Daher reicht eine einfache Individualisierung, wie die selbst ausgewählte Farbe des Produktes nicht aus. Es muss so individualisiert sein, dass sich die Ware nicht weiterverkaufen lässt. Dies ist beispielsweise bei auf den Leib geschneiderter Kleidung der Fall. Wird hingegen eine Tasche mit einem befestigten Namensanhänger, den der Kunde sich vorher aus dem Bestand ausgesucht hat, verkauft, gilt dieser Ausschluss nicht, da die Individualisierung ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. 

Gewerbliche Verwendung von Schnittmustern, Bauanleitungen und Co.

Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Tätigkeit im Handmade-Bereich meistens aus dem Hobby heraus. Aber Vorsicht: Jetzt einfach die Häkel-, Näh-, oder Bauanleitungen benutzen, die für das Hobby genutzt wurden, kann fatal werden. Das gleiche gilt für Plotter- und Stickvorlagen. Regelmäßig sind solche Anleitungen und Vorlagen nämlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass man für die Nutzung dieser Werke eine Lizenz benötigt. Die Verwendung als Verbraucher ist meist unproblematisch, denn: Die Anleitungen wurden meist in einem B2C-Shop, wie zum Beispiel Makerist, erworben. Mit diesem Kauf erwirbt der Verbraucher, auch ohne dass es explizit erwähnt wurde, die Lizenz zur privaten Nutzung. Die gewerbliche Nutzung ist davon aber häufig nicht mit eingeschlossen. Dies steht meist auch konkret da. Will man diese Anleitung nun also gewerblich nutzen, muss beim Urheber um eine Lizenz gebeten werden. Diese ist meistens mit Kosten verbunden und auf eine bestimmte Anzahl von hergestellten Produkten begrenzt. Wer eine Anleitung für die gewerbliche Herstellung von Produkten nutzt, ohne die erforderliche Lizenz zu haben, begeht einen Urheberrechtsverstoß.

Kennzeichnungen: Sie sind überall!

Was dem Verbraucher vielleicht gar nicht so sehr auffällt, sind die vielfältigen Kennzeichnungen, die so ein Produkt aufweisen kann. Um zu veranschaulichen, was alles relevant sein kann, werden hier Kennzeichnungspflichten erklärt, die anfallen, wenn ein Plüschtier verkauft werden soll. 

Textilkennzeichnung

shutterstock 1693946863

Eine gute Nachricht vornweg. Spielzeug benötigt keine Textilkennzeichnung. Allerdings würde sie nicht in dieser Liste stehen, wenn es da kein Aber gäbe. Neben Plüschtieren können noch andere Dinge, wie Faschings-Kostüme und Spiele-Verkleidungen für Kinder genäht werden. Auch wenn diese im Shop gern unter der Kategorie Spiele einsortiert werden können, gelten sie nicht als solche im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung. Sinn und Zweck der dort festgelegten Pflicht zur Kennzeichnung ist es, dass der Käufer wissen möchte, was er auf der Haut trägt. Daher sind auch solche Kostüme kennzeichnungspflichtig. In solchen Fällen muss zusätzlich zu einem Textiletikett auch im Online-Shop über die Faserzusammensetzung informiert werden.

Herstellerangabe

Laut § 6 des Produktsicherheitsgesetz muss auf dem Produkt angegeben werden, wer der Hersteller ist und unter welcher Anschrift er kontaktiert werden kann. Ist dies auf dem Produkt selbst nicht möglich, so muss die Angabe auf der Verpackung erfolgen. Bei einem Plüschtier ist es ohne Weiteres möglich, die Angabe auf einem Etikett anzubringen. 

Warnhinweis

Ebenfalls im Produktsicherheitsgesetz, genauer gesagt in seiner zweiten Verordnung, sind spezielle Hinweispflichten für Spielzeug geregelt. Ist das Spielzeug besonders kleinteilig, muss gegebenenfalls ein Warnhinweis erfolgen, der darüber informiert, dass das Produkt für Kinder unter drei Jahre nicht geeignet ist. Dies kann bei Plüschtieren beispielsweise dann der Fall sein, wenn sie Perlenketten oder ähnlichem verziert sind.

CE-Kennzeichen

Ein Thema, welches auf jeden Hersteller von Spielzeug zukommt, ist die CE-Kennzeichnung. Diese ist gesetzlich für Spielzeug vorgeschrieben. Aber auch Selbermacher, die Produkte herstellen, die auf den ersten Blick kein Spielzeug sind, sollten sich diesbezüglich informieren, denn: „Als Spielzeuge gelten dabei alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren verwendet zu werden” (Richtlinie 2009/48/EG). Das bedeutet, dass auch Produkte als Spielzeug gelten, die ein Kind für eben solches halten könnte. Dies betrifft zum Beispiel Türschmuck in Kuscheltierform oder Rucksäcke in Tierform. In solchen Fällen muss der Hersteller prüfen, ob das Produkt die strengen Anforderungen der EU genügt. Diese Prüfung kann er selbst vornehmen.

Da es aber beispielsweise bei Spielzeug auch darum geht, zu überprüfen, ob Schadstoffmengen überschritten wurden, ist es häufig ratsam, eine externe Stelle, wie beispielsweise den TÜV oder die Dekra, mit der Prüfung zu beauftragen. Erfüllt das Produkt die gesetzlichen Anforderungen, so muss das CE-Kennzeichen angebracht werden. Besteht das Spielzeug den Test nicht, darf es keine Kennzeichnung bekommen und – dies ist besonders wichtig – darf auch nicht auf den Markt gebracht werden.

Ob Handmade oder nicht: Unternehmer ist Unternehmer

Dieser Beitrag stellt lediglich einen kurzen Überblick über mögliche rechtlichen Hürden im Handmade-Bereich dar. Von einem „einfachen Draufloswerkeln” ist daher dringend abzuraten. Der Handmade-Bereich mag auf viele „heimelig” wirken; in der Realität macht das Gesetz hier aber keinen Unterschied. Wer in diesem Bereich aktiv werden möchte, sollte sich daher vorher ausreichend informieren.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Stoffblüte 2022-09-16 11:29
Hi
ich habe mein Untenehmen auch vor Kurzem erst eröffnet.
Wenn ich nach dem gehe was hier geschrieben wurde, hab ich ja nichts falsch gemacht... beruhigt irgendwie das zu wissen. Super informativer Text.
Danke schön
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.