Das TMG wird zum DDG: Muss das Impressum angepasst werden?

Veröffentlicht: 29.05.2024
imgAktualisierung: 29.05.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
29.05.2024
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Impressum
© Piter2121 / Depositphotos.com
Seit dem 14. Mai 2024 ersetzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG). Sind Anpassungen am Impressum nötig?


Als Ergänzung des Digital-Services-Acts gilt seit dem 14. Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das DDG ersetzt dabei zwei Gesetze, das Telemediengesetz (TMG) und einen Teil des Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Telemediengesetz hat zuvor unter anderem die Pflichtangaben des Impressums geregelt. Diese finden sich jetzt nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG. 

Welche Änderungen müssen gemacht werden?

Die gute Nachricht ist: inhaltlich ändert sich nichts. Die Pflichtangaben im Impressum haben sich nicht geändert. Das Impressum an sich kann also unverändert stehen bleiben. Einige Online-Händler:innen und andere Webseiten-Betreiber:innen verweisen am Beginn des Impressums allerdings auf das TMG. Wer einen Verweis auf das Telemediengesetz in seinem Impressum stehen hat, sollte diesen entweder durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzen, oder ihn komplett herausnehmen. Es besteht keine Pflicht, das entsprechende Gesetz anzugeben. Um Fehler zu vermeiden, kann diese Angabe also einfach komplett entfernt werden. Welche Pflichtangaben in ein Impressum gehören, haben wir hier noch einmal ausführlicher behandelt.  

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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Expert/in für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Veröffentlicht: 29.05.2024
img Letzte Aktualisierung: 29.05.2024
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