„Audiovisuelle Mediendiensteanbieter“

Erweiterte Impressumspflichten: Was hat es damit auf sich?

Veröffentlicht: 29.11.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.02.2024
Impressum auf Würfel

Mittlerweile hat sich (hoffentlich) herumgesprochen, dass kommerzielle Posts in sozialen Netzwerken oder gewinnorientierte Blogs ein Impressum aufweisen müssen, denn die Äußerungen werden nicht mehr im rein privaten Kontext getätigt, sondern mit der Absicht, Einnahmen zu generieren. Vielen sind Fotos und Texte jedoch nicht genug, um die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Laune zu halten. Shorts, Reels oder Videos gehören genauso zum Repertoire wie Live-Videos, was wiederum erweiterte Informationspflichten im Impressum auslöst. Wir wurden gefragt, wer diese benötigt und was sie umfassen.

Impressumspflicht: Das sind die Basics

Wer sich und/oder Waren oder Dienstleistungen (anderer) gewerblich im Internet präsentiert, muss ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht nur für Händlerinnen und Händler, sondern auch für Personen, die mit werblichen Posts, Produktbewertungen oder Affiliate-Marketing Geld verdienen.

Daher sollten alle betroffenen Webseiten unbedingt darauf achten, folgende Angaben zu machen: 

  • Name oder Firma (unter Umständen auch der Rechtsformzusatz)
  • Anschrift
  • soweit vorhanden: die Angabe der Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführung, Vorstand)
  • Angaben zu Telefonnummer, Kontaktformular und/oder E-Mail-Adresse
  • wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, das zuständige Registergericht und die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Hinweis auf behördliche Zulassung und Aufsichtsbehörde sowie Pflichthinweise bei freien Berufen

Dieser Regelung, die sich im Telemediengesetz befindet, wurde durch eine Gesetzesänderung ein weiterer Punkt angefügt, der speziell die Anbieterinnen und Anbieter von Videoformaten in den Fokus nimmt.

Erweiterte Hinweise beim Veröffentlichen audiovisueller Mediendienste

Kaum ein Shop, kaum ein Social-Media-Kanal kommt noch ohne bewegte Bilder aus. Diese Inhalte wiederum werden von der Allgemeinheit und insbesondere von jungen Menschen immer häufiger abgerufen und damit zu wichtigen Multiplikatoren für das Teilen von Informationen sowie für Unterhaltung und Bildung.

Die Bereitstellung dieser Formate übt jedoch unter Umständen einen erheblichen Einfluss aus, indem sie dazu beiträgt, dass Nutzer und Nutzerinnen die Meinungen anderer formen und beeinflussen können. Deshalb hat sich eine europäische Richtlinie (2018/1808) dem Thema gewidmet und damit eine erweiterte Impressumspflicht auch für Deutschland herbeigeführt, die sich an die Verantwortlichen richtet, die als sogenannte „audiovisuelle Mediendiensteanbieter“ bezeichnet werden können.

Wer ist betroffen?

Wie gewohnt ist die Formulierung im Gesetz sperrig und für den Laien kaum greifbar. Die Gesetzesbegründung geht jedoch relativ praxisnah auf die betroffenen Personenkreise ein. Die erweiterte Impressumspflicht betrifft alle Anbieter:innen audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, (Video-)Influencer:innen, Unternehmen mit Web-TV-Angeboten sowie kommerziell genutzte Kanäle auf YouTube, Facebook, Twitter, Snapchat, Patreon, Pinterest, Vimeo, TikTok, Twitch, Tumblr etc. mit entsprechendem Video-Content.

Nicht berücksichtigt werden Angebote mit 

  • weniger als fünf veröffentlichten Videos pro Kanal,
  • weniger als 500 Abonnenten pro Kanal oder 
  • weniger als 500.000 Abrufen pro Kanal

Es sollen dabei die Kanäle ausgeschlossen werden, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen, denn für diese Angebote gilt das Telemediengesetz mit seiner Impressumspflicht generell nicht. Social-Media-Nutzer:innen, die ganz leicht fünf oder mehr Videos veröffentlichen, sind damit nicht betroffen, wenn ihre Accounts weiterhin privat betrieben werden. Dass die Grenze oft schwimmend ist, wenn man viele Follower/Freunde hat, muss jeder für sich selbst reflektieren. Unser Leitfaden zum Influencer:innen-Marketing dürfte erste Fragen klären.

Erfasst werden neben klassischen bewegten Bildern wie Videos unter anderem Web-TV, Videoinhalte in Form einer Mediathek oder Videothek oder Live-Streams. Reine Audiodienste (z. B. Podcasts) sind nicht erfasst. Ob die Videoformate selbst erstellt sind oder von Dritten, ist irrelevant, soweit sie kommerziellen Zwecken dienen. Auch auf die Länge der Videos kommt es nach der Gesetzesbegründung nicht an. Betroffen sind also auch alle Kurzformate wie Shorts und Reels. Wie es mit Giphys aussieht, ist fraglich, denn diese erzeugen aufgrund der schnellen Abfolge von Fotos ebenfalls eine Art modernes Daumenkino und könnten ebenfalls als audiovisuellen Medien kategorisiert werden.

Vermutlich ist es auch irrelevant, wie die Video-Formate eingebunden sind, beispielsweise über die Einbettung von Videos (Embedding/Framing), denn dem Gesetzgeber kommt es maßgeblich auf die Meinungsbildung und Einflussnahme an.

Was ist zu tun?

Kommerziell genutzte Webseiten haben als Verantwortliche ihres Kanals, z. B. Instagram und TikTok, daher ihren Sitz sowie zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde zu nennen. Bei deutschen Betreiberinnen und Betreibern der Webseite und des Kanals, die im Ausland leben, ist also hier die entsprechende Wahl zu treffen.

Erweitertes Muster-Impressum (Beispiel mit Sitz in Baden-Württemberg)

Max Mustermann
Phantasiename bzw. geschäftliche Bezeichnung [soweit vorhanden]
Musterallee 1
01234 Musterhausen
Deutschland
Telefon: 0123 - 1234567
Telefax: 0123 – 1234567
Email: mustermax@123.de
USt-ID-Nr.: DE 123456789
Zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Telefon: +49 711 66991-0
Telefax: +49 711 66991-11, E-Mail: info@lfk.de

Die jeweiligen Medienanstalten der Länder gibt es hier.

Diese Angaben sollten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitgestellt werden.

Drohen jetzt Abmahnungen?

Fehlende Angaben im Impressum waren und sind immer noch ein weit verbreiteter Abmahngrund. Auch die erweiterten Angaben für Video-Verantwortliche berechtigen zur Abmahnung, wenn sie fehlen, unvollständig sind oder nicht leicht auffindbar. Unserer Redaktion liegen jedoch keine Abmahnungen vor, die speziell diesen Punkt betreffen.

Reminder: Die redaktionell Verantwortlichen

Wer redaktionelle-journalistische Inhalte im Netz bereitstellt, muss zudem unter dem Impressum eine inhaltlich verantwortliche Person benennen. Das ist keine Neuheit. Unter redaktionellen oder journalistischen Inhalten versteht man Beiträge, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. So handelt es sich beispielsweise bei Beiträgen zur Unternehmensphilosophie oder kommentierenden Berichten zu bestimmten Ereignissen in den Medien oder der Gesellschaft regelmäßig um redaktionelle Beiträge.

Der bloße Verkauf von Waren in einem Shop unter Ausschmückung mit einer Vorstellung des Unternehmens, beispielsweise auf einer „Über uns“-Seite, sind nicht erfasst. Auch sind reine Produktbeschreibungen oder Tutorials nicht journalistisch. Wer allerdings über das Präsentieren von sich und seinem Unternehmen hinausgeht und seine Artikel durch redaktionelle Blog-Beiträge ergänzt, benötigt einen inhaltlich Verantwortlichen. 

Das kann z. B. folgendermaßen formuliert werden: „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV: Monika Mustermann, Musterstraße 5, 00000 Musterhausen“.

Lange ergab sich diese Pflicht aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Mit dem 2021 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag musste aber lediglich das zitierte Gesetz geändert werden. Wer das nicht mitbekommen hat, sollte es jetzt nachholen. Inhaltlich hat sich nichts weiter geändert. 

Update vom 27.02.2024

Uns erreichte die Bitte einzelner Landesmedienanstalten, dass deren Kontaktdaten (Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse) bitte aus dem Impressum entfernt werden. Der Grund dafür seien irrtümliche Nachfragen zu Bestellungen und Reklamationen bei den Medienanstalten. Damit stets der richtige Ansprechpartner kontaktiert wird, sollten die Kontaktdaten der Landesmedienanstalten ggf. im Impressum aktualisiert werden.

Händlerbund-Mitglieder haben bereits aktualisierte Rechtstexte erhalten und wurden kürzlich auch darüber informiert. 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Matze 2023-12-06 23:58
Habe mit dem Thema noch nie auseinandergese tzt da ich kaum abmahnbar bin.
Aber ich lebe seit Jahren ohne festen Wohnsitz und mehr als 330 Tage im Ausland, wechselnde Länder. Wie wäre es da überhaupt möglich ein Impressum das aus mehr als Namen und email adresse besteht vorzuhalten ?
__________________

Hallo Matze,

wenn du keinen Sitz in Deutschland hast, hier also auch nicht gemeldet bist, fällst du nicht unter die Impressumspflic ht nach deutschem Recht.

Viele Grüße
Die Redaktion
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