Rechtliche Änderungen bei Amazon

Ex und Hopp? Kündigung und Sperrung bei Amazon

Veröffentlicht: 24.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.07.2019
Schloss vor grünem Hintergrund

Einfach weg vom Fenster. So manch ein Händler berichtet, überraschend auf Amazon gesperrt worden zu sein, oder schlimmer: sogar gekündigt. Bisher hat sich Amazon die jederzeitige Kündigung oder Aussetzung des Händlervertrags oder eines „Programms“ in seinen Geschäftsbedingungen, insbesondere dem Business Solution Vertrag (BSA) vorbehalten. Einen Grund musste der Marktplatzbetreiber dafür laut seiner Bedingungen nicht anführen. 

Mit den Änderungen der Geschäftsbedingungen, die Amazon für den 16. August 2019 angekündigt hat, werden die Bedingungen im Hinblick auf Kündigungen und Kontensperrungen, also die Aussetzung des Vertrags, deutlich umfangreicher. Der Schutz und die Rechtssicherheit der Händler soll damit verbessert werden. Es gilt hier, verschiedene Fälle voneinander zu unterscheiden, in denen sich Amazon die sofortige Aussetzung (und die Kündigung) einzelner Programme vorbehält. Als ein solches „Programm“ zählt etwa „Verkaufen bei Amazon“ oder „Versand durch Amazon“.  

Wann darf es zu sofortigen Sperrungen und Kündigungen kommen?

  • Angenommen, Amazon stellt einen wesentlichen Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung durch den Händler fest. Grundsätzlich muss das Unternehmen dann nach seinen eigenen Bedingungen dem Händler diesen Verstoß mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, ihn innerhalb von sieben Tagen zu beheben. Diese Frist darf Amazon nach billigem Ermessen verkürzen oder sie auch gar nicht einräumen, wenn es durch den Verstoß der Haftung gegenüber Dritten ausgesetzt wird – wenn der Händler also einen Fehler macht, für den Amazon gegebenenfalls zur Haftung gegenüber einem anderen herangezogen werden kann. 
  • Eine sofortige Aussetzung oder Kündigung ist auch möglich, wenn das Konto für täuschende, betrügerische oder unrechtmäßige Aktivitäten verwendet wurde, oder sich für Amazon Anhaltspunkte ergeben, dass es für derlei Aktivitäten verwendet werden könnte. Der Wortlaut dieser Bedingung lässt ein sehr breites Anwendungsspektrum zu, „unrechtmäßige Aktivitäten“ ist ein sehr weiter Begriff und kann so quasi jedwede Handlung betreffen, die an irgendeiner Stelle gegen gesetzliche oder vertragliche Regelungen verstößt. Darüber hinaus wird keine Aussage zum Akteur getroffen, sodass eine Aussetzung oder Kündigung mit sofortiger Wirkung etwa auch bei Fremdzugriff nach der Nutzungsvereinbarung möglich ist.
  • Kommt es durch die Nutzung eines der Programme von Amazon zu einer (nicht weiter definierten) Schädigung anderer Verkäufer, von Käufern oder Amazons berechtigter Interessen, behält sich Amazon ebenfalls die genannten Reaktionen vor. So eine Schädigung könnte üblicherweise zum Beispiel durch unlauteres Wettbewerbshandeln gegeben sein.

Kommt es zu einer solchen Aussetzung oder Kündigung, muss Amazon umgehend darüber informieren. Dies soll wohl per E-Mail erfolgen, es darf jedoch auch ein anderer vergleichbarer Weg genutzt werden. Auch behält sich Amazon vor, hierfür die Seller Central zu nutzen.

Sperrungen nun nur noch mit Begründung?

Die Information muss den Grund enthalten, sowie etwaige Möglichkeiten für den Händler, Widerspruch einzulegen. 

Auch hier gibt es aber eine Ausnahme, in der Amazon von dieser Information absehen kann. Ergibt sich für das Unternehmen der „begründete Anlass für die Annahme“, dass die Untersuchung oder Verhinderung von irreführenden, betrügerischen oder unrechtmäßigen Aktivitäten durch die Preisgabe dieser Information behindert werden könnte, oder den Händler in die Lage versetzen würde, Amazons Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, informiert Amazon nicht. 

Auch das ist eine weite Formulierung – gerade auch das Merkmal der „Untersuchung“ lässt dem Marktplatzbetreiber so theoretisch viel Freiraum, wenn es darum geht, ob der Händler nun informiert werden muss oder nicht. Auch gibt es, zumindest hinsichtlich dieses Punkts im „Amazon Services Europe Business Solution Vertrag“ keinen allgemeinen konkreten Hinweis für Händler, ob und wie sie gegen eine entsprechende Aktion Widerspruch einlegen können. Hier wird es, wenn man von der Formulierung im Vertrag ausgeht, wohl auf den Einzelfall ankommen. Dies rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass ein Verkäufer sich immer und stets mit einem Widerspruch zur Wehr setzen kann: Es heißt hier schließlich, dass dem Händler „etwaige Möglichkeiten des Widerspruchs“ bekanntgegeben werden. Das schließt wohl ein, dass es eine Möglichkeit nicht zwingend geben muss. 

Und wie läuft es in der Praxis?

Es kann festgestellt werden, dass Amazon seine Bedingungen ganz grundsätzlich gesehen hier zu einem gewissen Vorteil der Marktplatzhändler ändert – soweit die Theorie. Was das hier nun für die Praxis bedeutet, ist eine andere Frage. Man kann Amazon wohl unterstellen, sich große Spielräume offen zu halten. Das ist soweit an und für sich absolut nicht verwerflich und sicherlich auch der Komplexität und Vielfalt unterschiedlicher Sachverhalte geschuldet. Entscheidend wird es damit also darauf ankommen, wie Amazon diese Spielräume bzw. die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen nutzt. 

Und was darf der Händler? Dieser darf, so wie Amazon natürlich auch, laut der Vereinbarung ordentlich das jeweilige Programm kündigen – und das mit sofortiger Wirkung. Er muss dazu lediglich Amazon eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Das darf über die Seller Central, via E-Mail, das Kontaktformular oder auf „ähnliche Weise“ erfolgen. Amazon muss bei der ordentlichen Kündigung eines Programms oder des Business Solution Vertrags eine Ankündigungsfrist von 30 Tagen einhalten. Diese Frist gilt aber nach dem BSA ausdrücklich nicht bei Aussetzungen der Programme, also etwa Kontensperrungen. 

Die Vereinbarung sieht eine Kündigung des Business Services Vertrags selbst durch den Makrplatzhändler nicht ausdrücklich vor. Für die Kündigung seitens Amazon ist dies hingegen der Fall. Ob hiermit Konsequenzen eingehen, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Missverständnisse erscheinen durch diese Formulierung aber möglich, was jedenfalls nicht im Sinne einer Rechtssicherheit ist.

Die Annahmen im Beitrag beruhen auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung. Die Änderungen im BSA und anderen Vereinbarungen sind lediglich angekündigt und noch nicht gültig oder bindend.

Kommentare  

#3 Muslija Ahmet 2022-02-05 16:03
Bite nicht meher diese ware schiken! Zeit 36 monate jede monat gleiche ware senden! Diese sendung Eine rolle dichtunge mit kleine schere Kinezische ware! Bite machen schlus mit diese sendungen! Meine konto blokieren,köndigung.

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Antwort der Redaktion

Lieber Herr Muslija,

es tut mir leid, dass Sie Probleme mit einem Händler haben. Bei OnlinehändlerNe ws handelt es sich aber lediglich um eine Nachrichtenreda ktion. Bitte richten Sie Ihr Anliegen direkt an den betreffenden Händler. Unter Umständen sollten Sie in diesem Fall auch einen Anwalt zurate ziehen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#2 Volker Volkmann 2021-05-19 00:14
Warum lassen Sie sich überhaupt mit diesem Unternehmen ein. Langfristig sägen Sie sich selbst den Ast ab auf dem Sie sitzen. Ich und inzwischen auch viele Freunde und Bekannte kaufen seit langer Zeit konsequent nicht bei Händlern wo irgendwelche Nähe zu Amazon erkennbar ist. Das angestrebte Marktmonopol zerstört unsere frei Marktwirtschaft und einen fairen Wettbewerb.
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#1 Andreas 2019-07-24 14:34
Hallo,

nur mal so unser Konto wurde vorgestern gesperrt !!
Weil angeblich wir ein zweites verwandtes Konto haben.
Bei Amazon per mail nachgefragt wie das seien Kann ( wir haben nur eins!)
Bis heute kommt nur eine Standart Antwort : Zitat "Unternehmens geben wir keine Auskunft über unsere Prüfungsmethode n. "
Konto bleibt gesperrt!!!!!
Telefonisch kein Kontakt möglich Verkäuferservic e ksagt kann nicht helfen. Wir sollen den Fall wieder aufmachen und nochmal Schreiben in 1-2 Tagen gibt es eine Antwort.

ES lebe Amazon......... ....
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