Wir wurden gefragt

Warum hafte ich für eine fehlerhafte Grundpreisangabe durch Ebay, Google und Co.?

Veröffentlicht: 15.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Hand hält Ausrufe- und Fragezeichen

Im Rahmen der neuen Benutzeroberfläche berichteten wir in dieser Woche über ein mögliches Haftungstungsrisko für Händler. Google zeigt in der neuen Bildersuche zwar den Gesamtpreis für Produkte an, nicht aber den Grundpreis. Dies birgt ein Abmahnrisiko, wie es bereits von der Plattform Ebay bekannt ist (mehr dazu). Im Zuge der Warnung erhielten wir zahlreiche Fragen, warum der Händler überhaupt haften muss. Schließlich stellen Google und Ebay die Grundpreise nicht richtig dar. Hier kommt die Antwort.

Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

Laut § 2 der Preisangabenverordnung hat die Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises” zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Gesamt- und der Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick gemeinsam wahrnehmbar sein muss. Im eigenen Shop ist die Darstellung meist auch kein Problem. Problematisch kann allerdings der Handel bei Ebay werden. Zunächst einmal ist es grundsätzlich möglich, bei Ebay einen Grundpreis für jedes Produkt einzupflegen. Dieser wird dann unter dem Gesamtpreis angezeigt, ist also auf den ersten Blick zusammen mit eben diesem wahrnehmbar: 

Grundpreis Ebay

Problematisch sind allerdings die zahlreichen Minigalerien und Ansichten. In den Kategorien „Ähnliche Anzeigen” oder „Weitere passende Anzeigen” wird der Grundpreis in aller Regel auch weiterhin unter dem Gesamtpreis angezeigt: 

Ebay ähnliche Anzeigen

Bei den Kategorien „Hier sparen” oder „Nur für kurze Zeit” zeigt Ebay dann aber nur noch den Gesamtpreis ohne Grundpreis an. Damit sichergestellt ist, dass der Grundpreis wirklich überall einigermaßen in unmittelbaren Nähe zum Gesamtpreis auf Ebay erscheint, empfiehlt sich daher die Nennung in der Artikelüberschrift und zwar ganz zu Beginn:

ebay sparen

Das Landgericht Hamburg hat bereits 2011 festgestellt, dass eine Nennung des Grundpreises in der Artikelbeschreibung nicht ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Grundpreisangabe nicht neben anderen Angaben unterginge, sondern klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde (Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen 327 O 196/11).

Warum haftet der Ebay-Händler nun?

Soweit die Pflicht des Ebay-Händlers. Doch: Warum haftet der denn nun, obwohl er den Grundpreis korrekt im Backend eingepflegt hat, für die unvollständige Darstellung von Ebay? Salopp gesagt, aus folgendem Grund: Niemand zwingt irgendjemanden, auf Ebay zu handeln. Das sieht auch die Rechtsprechung so: Der Online-Händler darf sich bei der Nutzung von Dritt-Angeboten nicht darauf verlassen, dass diese Anbieter rechtskonform handeln (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.08.2018, Aktenzeichen: 8 O 20/18). Das gilt insbesondere, wenn der Händler eigenständig seine Inhalte auf eine Plattform lädt. Hier trifft den Unternehmer die Pflicht, zu überprüfen, ob die Darstellung rechtskonform ist. Werden nicht alle erforderlichen Informationen von Ebay angezeigt, hat der Händler genau zwei Möglichkeiten: Entweder greift er in die Trickkiste und sorgt selbst für eine rechtskonforme Darstellung, oder er muss sich eine andere Plattform suchen. 

Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Grundpreisangabe, sondern auch für das Impressum und die Klickbarkeit des OS-Links. Kurzum: Wer auf Ebay handelt, haftet auch.

Amazon geht noch einen Schritt weiter

Bei Amazon geht die Haftung des Händlers sogar noch einen Schritt weiter: Hier gilt das Prinzip des Anhängens. Hängt sich ein Händler mit seinem identischen Produkt an einen anderen Händler an, hat er zwar kaum Einfluss auf Produktbilder und Beschreibung, haftet aber mit für etwaige Rechtsverstöße. Egal, ob er etwas dafür kann, oder nicht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2016, Aktenzeichen: I ZR 140/14, aber auch: Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2018, Aktenzeichen: 15 O 1/18). Begründet wird diese Haftung damit, dass sich der anhängende Verkäufer das Angebot des anderen mit zu eigen macht und daher auch in der Haftung ist,

Und bei der Google-Bildersuche?

Die Google-Bildersuche könnte doch aber zu einem anderen Ergebnis führen, denn: Der Händler pflegt seine Produkte schließlich nicht selber in die Suche ein, sondern Google greift sich die Inhalte von der jeweiligen Shopseite. Wird sich hier strickt an die Anwendungspraxis bezüglich Ebay gehalten, kann aber auch gesagt werden: Niemand ist gezwungen, von Google gefunden zu werden. Das klingt zwar hart, ist bei einer strengen Anwendung der Rechtsprechung aber so. Auf der anderen Seite gibt es einen feinen Unterschied: Seiten erscheinen automatisch in der Google-Suche, es sei denn, es wird eine gegenteilige Einstellung vorgenommen. 

Allerdings ist der Bundesgerichtshof hier nicht auf der Seite der Homepage-Betreiber: Der hat nämlich bezüglich des Erscheinens in der Google-Bildersuche bereits festgestellt, dass der Homepagebetreiber selbst die Verantwortung trägt, da er dafür sorgen kann, nicht in den Google-Suchergebnissen zu erscheinen (Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen: I ZR 69/08, ebenfalls BGH, Urteil vom 19.10.2011, Aktenzeichen: I ZR 140/10). Diese Urteile beziehen sich zwar aufs Urheberrecht, die Grundaussage über das Erscheinen in der Google-Suche lässt sich aber auch auf die fehlende Grundpreisangabe übertragen.

Fazit 

Die Rechtsprechung war in der Vergangenheit, was die Haftung für Inhalte von Händlern angeht, wie dargestellt äußerst streng. Auch wenn die Darstellung der Inhalte durch eine Plattform verändert wird und der Händler darauf keinen Einfluss hat, handelt es sich unterm Strich trotzdem um seine Inhalte. Speziell zur neuen Google-Bildersuche gibt es natürlich noch keine Rechtsprechung. Allerdings wurde durch den Bundesgerichtshof gleich mehrfach festgestellt, dass der Webseitenbetreiber auch einfach dafür sorgen könnte, nicht bei Google zu erscheinen und eine Haftung des Suchmaschinen-Anbieters daher verneint. Bis sich hier etwas ergibt, ist eine Haftung des Händlers jedenfalls nicht ausgeschlossen. OnlinehändlerNews hat bereits eine Anfrage an Google gestellt, um zu klären, wie das Unternehmen mit den möglichen Problemen für Händler umgehen will.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#8 Peter 2019-11-25 11:35
Ich verstehe nicht, warum die Google-Bildersu che ein Problem darstellen soll? Wird kein Preis angezeigt, muss doch auch kein Grundpreis angezeigt werden.
Zitieren
#7 Redaktion 2019-08-27 09:26
Lieber Herr Zang,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Da es bisher keine Rechtsprechung zur Google-Bildersu che gibt, kann man nicht davon sprechen, dass man bei Suchmaschinen nicht mehr gefunden werden darf. Es besteht nach unserer Ansicht allerdings ein Abmahnrisiko, über das wir berichtet haben, um es ins Bewusstsein von Händlern, Politik und Suchanbietern zu rufen.

Nach der ersten Berichterstattu ng hat sich OnlinehändlerNe ws direkt an Google gewandt, auf das Problem der neuen Bildersuche aufmerksam gemacht und um Rückmeldung gebeten. Die Anfrage wird von Google derzeit noch bearbeitet. Ergebnisse dieses Dialogs werden wir natürlich aufarbeiten und veröffentlichen .

Mit freundlichen Grüßen,
Die Redaktion
Zitieren
#6 Seilnacht Siegfried 2019-08-23 10:24
Das zeigt doch mal wieder deutlich welchen Rechtsstaat wir haben, es gib einfach Themen, da geht die Vorstellung der Bürger völlig am Verständnis des Rechts vorbei! Wie kann jemand haftbar gemacht werden, wenn er das überhaupt nicht beeinflussen kann, ich glaube sowas gibt es nur in Deutschland.
Zitieren
#5 Heidemann 2019-08-22 11:32
Zitate:
"Niemand zwingt irgendjemanden, auf Ebay zu handeln"
"Niemand ist gezwungen, von Google gefunden zu werden"

wenn das die Grundlage sein soll ?
Ich zwinge Niemanden bei mir zu kaufen - das zählt nicht ?

Übrigens denken Sie nicht - sich gerade von Ihren 70-80000 Mitgliedern verabschiedet zu haben ?
also wenn ich auf keiner Plattform mehr Handeln kann ,selbst wenn ich eine eigene hätte ---
in keiner Online-Suche mehr erscheine - negiert das nicht restlos das ganze Internet ?
also besser wieder wie in alten Zeiten auf den Flohmarkt oder Laden eröffnen ?
das Jahrhundert wird immer besser !
Zitieren
#4 Volker Zang 2019-08-22 11:02
Um rechtssicher handeln zu können soll ich also nicht auf Amazon und eBay verkaufen. Gut im eigenen Shop geht, schließlich ist man hier selbst verantwortlich. Aber bei Google und anderen Suchmaschinen darf ich nicht gefunden werden! Wie soll ich denn dann im Internethandel überhaupt noch verkaufen können, wenn ich nicht auffindbar bin? Aber das wird die Justiz wahrscheinlich nicht interessieren. Da gelten ja offensichtlich andere Maßstäbe. Die Justiz solte mal über den Tellerrand hinaus sehen und auch hinterfragen ob das wirklich sinnvoll ist. Aber das wäre ja die Aufgabe der Poltik. Und was unternimmt der Händlerbund dagegen?
Zitieren
#3 Uwe Schulz 2019-08-21 20:15
Der Unterschied zu eBay ist doch eindeutig: wenn man in eBay keine Möglichkeit hat, den Grundpreis softwareseitig an geeigneter Stelle einzupflegen, seine Artikel dort aber TROTZDEM BEWUSST listet, ist man verantwortlich, eine andere Lösung zu finden. Ebenso bei Amazon. Jeder kann dort selbst dazu beitragen, des der GP für alle Anhänger am gelisteten Produkt angezeigt wird.
Wenn aber in meinem eigenen Shop oder auf einer Plattform die Grundpreise sehr wohl eingepflegt sind und angezeigt werden, sollte auch Google in der Lage sein, diese Daten mit zu crawlen und auszugeben. Bei Google Shopping geht es ja schließlich auch. Wenn Google auf der Bildersuche auch eine Produktsuche machen will, können sie dass ja gerne machen, aber dann bitte rechtskonform!
Zitieren
#2 Jens 2019-08-21 16:25
"Auch wenn die Darstellung der Inhalte durch eine Plattform verändert wird und der Händler darauf keinen Einfluss hat, handelt es sich unterm Strich trotzdem um seine Inhalte."

- DAS ist doch faktisch falsch..ein Widerspruch in sich. Der, der verändert, sollte doch haften?!?
Ich denke, dass die allermeisten Händler die korrekten Informationen bereitstellen; ergo sollte die Plattform für gesetzlich korrekte Darstellung den Kopf herhalten.

Aber was rede ich wieder von Logik..ist doch alles zwecklos hier.
Zitieren
#1 Franz 2019-08-21 14:45
Ich stöbere gerne auf eurer Seite um auf dem aktuellen Stand zu bleiben aber langsam macht E-Commerce keinen Spaß mehr.
Ebay/Amazon lasse ich mir noch irgendwo gefallen bzgl. Grundpreis, die Weiterempfehlun gsfunktion hier gibt a von b die Daten ein. Ich als Händler kann doch absolut nicht wissen und mir die Einwilligung von b holen, wenn ich weder a und b kenne o.O

Aber der absolute Hammer, die Google Suche die feinen Damen und Herren da oben vergessen das manche Händler leider auf Traffic von Google,Ebay,Ama zon angewiesen sind und mit immer mehr auflagen erschweren die das ganze System.

Hier können existenzen und Arbeitsplätze einfach in Gefahr gebracht werden von irgendwelchen Menschen ohne Plan vom Altag.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.