Künstliche Intelligenz

Eine Maschine kann kein Erfinder sein

Veröffentlicht: 05.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.02.2020
Android vor Skyline

Maschinelles Lernen und automatisiertes „intelligentes“ Verhalten – das macht Künstliche Intelligenz (KI) aus. Dieses Phänomen, das so richtig greifbar eigentlich nicht scheint, hält Einzug in viele Lebensbereiche, mit ganz unterschiedlichem Nutzen und meist beschränkt auf eine konkrete Aufgabe. Man findet Systeme mit diesem Prinzip in Autos, Sprachassistenten oder auch in Online-Shops, wo sie zur Optimierung beispielsweise der Logistik genutzt werden. Ab März 2020 soll in Japan außerdem eine Testphase starten, in der ein Medikament an Menschen getestet wird, das mithilfe von Künstlicher Intelligenz hergestellt wurde.

In der Idealvorstellung reproduziert die KI nicht nur Prozesse, sondern wird durch ihre Intelligenz auch schöpferisch tätig. Was das meinen könnte, kann man nun an zwei Fällen sehen, in denen das Europäische Patentamt Patentanmeldungen zurückgewiesen hat. In beiden wurde eine Maschine als Erfinder angegeben. 

Dabus erfand unter anderem einen Lebensmittelbehälter

Die Patentanmeldungen wurden im Herbst 2018 durch eine Einzelperson eingereicht. Erfinder sei, so ergab ein persönliches Gespräch mit dem Amt, aber nicht diese Person selbst, sondern „Dabus“. Dabei handele es sich um „eine Art konnektionistischer künstlicher Intelligenz“. Dabus hat offenbar gleich zwei spannende Dinge erfunden: Eine der Patentanmeldungen bezieht sich auf einen Transportbehälter für Lebensmittel, die andere hingegen auf „Vorrichtungen und Verfahren zur Anziehung erhöhter Aufmerksamkeit“. Der Anmelder war der Meinung, dass ihm nun das Recht auf ein europäisches Patent zustehe. Er sei Rechtsnachfolger des Erfinders – also der KI Dabus –, womit alle von der Maschine erschaffenen geistigen Eigentumsrechte auf ihn als Besitzer übergegangen seien. 

Erfinder brauchen eine „Rechtspersönlichkeit“

Das Patentamt verwehrte die Anmeldung dabei aber, weil ein Erfinder nach der geltenden gesetzlichen Lage eben nur eine natürliche Person, also ein Mensch sein kann. Bei der Nennung eines Erfinders gehe es auch immer um Rechte, die aus einer Patentanmeldung erwachsen. Es soll sichergestellt werden können, dass es sich bei dem angegebenen Erfinder auch wirklich um den rechtmäßigen handelt, damit dieser von den Rechten aus dem Patent profitieren kann. Damit das funktioniert, muss der Erfinder allerdings auch eine „Rechtspersönlichkeit“ besitzen, also Träger von Rechten (und Pflichten) sein. Bei einer Maschine ist das nicht der Fall.

Das Europäische Patentamt weist dabei auch ausdrücklich darauf hin, dass es nicht ausreiche, einer Maschine einen Namen zu geben. Früher oder später, spätestens aber wenn Künstliche Intelligenzen ausgereifter sind und ganz neue Entwicklungen mit sich bringen, wird man sich Gedanken darüber machen müssen, wie rechtlich damit umzugehen ist. Der Anmelder der Patente in diesem Fall hat jedenfalls noch einige Tage Zeit, Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anmeldungen einzulegen.

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