Dabus erfand unter anderem einen Lebensmittelbehälter
Die Patentanmeldungen wurden im Herbst 2018 durch eine Einzelperson eingereicht. Erfinder sei, so ergab ein persönliches Gespräch mit dem Amt, aber nicht diese Person selbst, sondern „Dabus“. Dabei handele es sich um „eine Art konnektionistischer künstlicher Intelligenz“. Dabus hat offenbar gleich zwei spannende Dinge erfunden: Eine der Patentanmeldungen bezieht sich auf einen Transportbehälter für Lebensmittel, die andere hingegen auf „Vorrichtungen und Verfahren zur Anziehung erhöhter Aufmerksamkeit“. Der Anmelder war der Meinung, dass ihm nun das Recht auf ein europäisches Patent zustehe. Er sei Rechtsnachfolger des Erfinders – also der KI Dabus –, womit alle von der Maschine erschaffenen geistigen Eigentumsrechte auf ihn als Besitzer übergegangen seien.
Erfinder brauchen eine „Rechtspersönlichkeit“
Das Patentamt verwehrte die Anmeldung dabei aber, weil ein Erfinder nach der geltenden gesetzlichen Lage eben nur eine natürliche Person, also ein Mensch sein kann. Bei der Nennung eines Erfinders gehe es auch immer um Rechte, die aus einer Patentanmeldung erwachsen. Es soll sichergestellt werden können, dass es sich bei dem angegebenen Erfinder auch wirklich um den rechtmäßigen handelt, damit dieser von den Rechten aus dem Patent profitieren kann. Damit das funktioniert, muss der Erfinder allerdings auch eine „Rechtspersönlichkeit“ besitzen, also Träger von Rechten (und Pflichten) sein. Bei einer Maschine ist das nicht der Fall.
Das Europäische Patentamt weist dabei auch ausdrücklich darauf hin, dass es nicht ausreiche, einer Maschine einen Namen zu geben. Früher oder später, spätestens aber wenn Künstliche Intelligenzen ausgereifter sind und ganz neue Entwicklungen mit sich bringen, wird man sich Gedanken darüber machen müssen, wie rechtlich damit umzugehen ist. Der Anmelder der Patente in diesem Fall hat jedenfalls noch einige Tage Zeit, Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anmeldungen einzulegen.
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