Vertriebsbeschränkungen

Just do it!? Nike will Händler in der EU ab 2021 nicht mehr beliefern

Veröffentlicht: 12.11.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.11.2020
Nike-Schuhkartons

Schon 2019 hatte die Europäische Kommission gegen Nike eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Millionen Euro verhängt, weil der Sportartikelhersteller Händlern den Weiterverkauf von Lizenzprodukten verboten hatte. Nun liegt unserer Redaktion ein neues Schreiben eines Online-Händlers vor, welches den Vertrieb von Produkten der Firma Nike (Nike European Operations Netherlands) ab Frühjahr 2021 massiv behindern soll.

Nike beschränkt offenbar den Verkauf seiner Produkte

Im Herbst dieses Jahres wurden Händler offenbar schriftlich von Nike informiert, dass es künftig Einschränkungen beim Vertrieb geben wird. „Dear Customer, [...] After a recent review of NIKE’s distribution strategy, NIKE has decided that your business strategy does no longer match with the NIKE business strategy plans and needs. In this respect, we wish to inform you that NIKE has decided to discontinue its business relationship with you / your entity as of the end of Season SP21 and therefore the business relationship shall terminate automatically on 31 March 21 without any further notice being required. [...]”, heißt es in dem Schreiben.

Nike teilte seinen Vertragspartnern demnach sinngemäß mit, dass man nach einer Überprüfung der Vertriebsstrategie entschieden habe, dass die Geschäftsstrategie des Händlers nicht mehr mit den Plänen und Anforderungen der Nike-Geschäftsstrategie übereinstimme. Nike habe deshalb beschlossen, seine Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten des Schreibens automatisch am 31. März 2021 zu beenden. Laut den Aussagen des betroffenen Händlers, der anonym bleiben möchte, sollen einige Hundert Händler von diesen neuen Vertriebsbeschränkungen europaweit betroffen sein. 

Nike nimmt Motto „Just Do it!” wörtlich

Die letzte Saison, die von Nike ausweislich des Schreibens beliefert werden wird, ist demnach die Saison SP21 und die letzte Lieferung wird bis zum 31. März 2021 ausgeliefert werden. Mit dem Ende der Saison SP21 könne der Händler keine weiteren Bestellungen („At Once Orders”) bei Nike mehr tätigen.

Weitere Ausführungen zu diesen neuen Vertriebsstrategien von Nike erfährt der angeschriebene Händler auch im weiteren Verlauf des Schreibens nicht. Auch eine Antwort auf die Frage, ob es für die Händler eine Alternative gibt (z. B. die Erfüllung von neuen/anderen Qualitätsstandards), die zu einer Fortführung der Belieferung führen können, erhält das Schreiben von Nike nicht. Unsere Anfrage bei Nike blieb bislang ohne Reaktion. 

Vertriebsbeschränkungen mit weitreichenden Folgen für Sportartikelbranche

Über die letzten Jahre hat Nike viel in den Aufbau seines Markenimages investiert. Die Aktivitäten erstrecken sich auf umfangreiche Social-Media-Präsenzen, Sponsorings oder Fitness-Apps. Diese Strategie hat gepunktet, denn Nike erzielte laut des Statisik-Portals Statisa Umsätze in Höhe von rund 37 Milliarden US-Dollar im Geschäftsjahr 2019/20. Damit führt das US-amerikanische Unternehmen den Sportartikelmarkt an. Händler profitieren von dem Boom und sind auf das Sortiment angewiesen. Die Vertriebsbeschränkungen hätten weitreichende Konsequenzen.

Ob sich die Vertriebsbeschränkungen auch auf verbundene Unternehmen, z. B. Converse, erstrecken, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Zudem ist derzeit noch unklar, ob nur Online-Händler betroffen sind, oder der Belieferungsstopp sich auch auf den stationären Handel mit Nike-Produkten erstreckt.

Lediglich einen gut gemeinten Rat hat Nike für die ehemaligen Vertriebspartner: „We strongly encourage you to already anticipating to this termination in order to successfully continue your business without Nike products in your assortment”, was frei übersetzt bedeutet „Wir empfehlen Ihnen dringend, auf das Ende der Vertragsbeziehungen hinzuarbeiten, um Ihr Geschäft ohne Nike-Sortiment erfolgreich fortführen zu können.”.

Wann sind Vertriebsbeschränkungen erlaubt? 

Immer wieder tauchte die Frage auf, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Ausmaß ein Hersteller den Vertrieb seiner Produkte einschränken darf. Lange Zeit war dies eine juristische Grauzone und wegen der Repressalien, die betroffene Händler fürchteten, waren auch Gerichtsentscheidungen Mangelware. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch Ende 2017 entschieden, dass ein Vertriebssystem für Luxuswaren, das der Sicherstellung des Luxusimages dient und damit notwendigerweise auch den Vertrieb einschränkt, nicht gegen das Kartellverbot verstößt.

Somit darf Händlern der Verkauf, z. B. über Plattformen verboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verkaufsverbot objektiv und einheitlich auf alle autorisierten Vertragshändler angewendet wird. Alles Weitere zur aktuellen Rechtslage kann an dieser Stelle nachgelesen werden.

Das können betroffene Nike-Händler tun

Wir wir bereits berichtet haben, ist jede Vertragsbeziehung individuell ausgestaltet und grundsätzlich muss unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht jeder Vertrag fortgeführt werden (sog. Vertragsfreiheit). Auch ein Belieferungsstopp wie der aktuelle von Nike kann vielfältige Ursachen haben, die jeder Händler kritisch hinterfragen und prüfen muss. Nicht in jedem Fall liegt ein kartellrechtlich relevantes Verhalten.

Sobald aber der Verdacht nahe liegt, dass ein Sachverhalt kartellrechtliche Relevanz hat, kann und muss man sich an das Bundeskartellamt wenden. Ein berechtigter Vortrag kann schon einen Stein ins Rollen bringen. Insbesondere, wenn das Bundeskartellamt aus mehrere Quellen von einem unzulässigen Verhalten erfährt, beispielsweise wenn wie hier ein Lieferstopp verkündet wurde, stehen die Chancen auf ein formelles Verfahren gut. 

Dazu hat das Bundeskartellamt derzeit wohl offenbar noch keinen Anlass. Die Rückmeldung aus dem Bundeskartellamt lautet: „Das Bundeskartellamt befasst sich bislang nicht mit den geplanten Vertriebsbeschränkungen von Nike”, teilte Kay Weidner, Pressesprecher des Bundeskartellamtes, unserer Redaktion mit. Das kann daran liegen, dass sich noch nicht genug Händler gemeldet haben, die ebenfalls ein solches Schreiben erhalten haben. Wir beobachten den Sachverhalt weiter und werden an dieser Stelle berichten.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Silke Herrmann 2022-03-30 10:22
Hallo, der Artikel bestätigt meine Annahme, dass Nike momentan versucht sich beim Verkauf sehr elitär zu präsentieren .Das soll wohl Begehrlichkeite n erwecken und die Strategie scheint aufzugehen, möchte man ein besonderes Modell erwerben, wie z.b. heute morgen mein Sohn, so muss man hoffen ausgelost zu werden um den Schuh kaufen zu dürfen .Dazu hat man ein Zeitfenster von 15 Minuten, um sich anzumelden. Vergeblich. Wahrscheinlich taucht der schuh morgen bei ReStoxx zum doppelten Preis wieder auf. Diese Machenschaften von Nike finde ich sehr umstritten, eigentlich sollte man die Marke in Zukunft komplett boykottieren. Mit freundlichen Grüßen Silke Herrmann
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.