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Welche Folgen hat die Verlängerung der Beweislastumkehr für Online-Händler?

Veröffentlicht: 24.11.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Pakete werden mit einer Lupe angeschaut

Mit der Warenkaufrichtlinie kommen einige Änderungen auf Online-Händler zu. Vor allem im Bereich des Gewährleistungsrechts werden die Rechte der Verbraucher gestärkt. Unter anderem wird der Zeitraum für die Beweislastumkehr bei einem Mangel von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet für Händler: Wenn ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang auftritt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. 

Beweislast liegt häufig beim Händler

Die Beweislast ist in der Praxis sehr relevant. Wenn nach dem Kauf und der Übergabe der Sache ein Mangel auftritt, wird für einen gewissen Zeitraum vermutet, dass der Mangel bereits vorlag, bevor der Kunde die Sache erhalten hat. Der Kunde muss also nicht beweisen, dass er den Mangel nicht selbst zu verschulden hat. Der Händler müsste im Gegenzug beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorlag, wenn er keine Ansprüche gegen sich geltend machen möchte. Das wird regelmäßig sehr schwierig. Eine Ausnahme hiervon kennt das Gesetz nur, wenn es „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist – also, wenn der Mangel eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist. 

Weiter ist der Verkäufer nicht verantwortlich für herkömmliche Gebrauchsspuren, also zum Beispiel, wenn bei Schuhen die Sohle abgelaufen ist. Der Beweis dafür muss allerdings vom Verkäufer erbracht werden. Das sollte bei herkömmlichen Abnutzungsspuren jedoch regelmäßig kein Problem sein. 

Zeitraum wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert

Dieser Zeitraum liegt bisher bei sechs Monaten nach Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang ist in den meisten Fällen der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Ware erhält. Nur in einigen Ausnahmefällen findet der Gefahrenübergang schon vorher statt, etwa dann, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet.

Mit der Gesetzesänderung zum neuen Jahr wird dieser Zeitraum auf ein komplettes Jahr verlängert. Wenn ein Mangel also innerhalb von zwölf  Monaten nach Kauf auftritt, wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass die Sache bereits mangelhaft übergeben wurde. Es liegt dann in der Pflicht des Verkäufers zu beweisen, dass er für den Mangel nicht verantwortlich ist. Theoretisch ist der Händler in diesem Zeitraum als nicht für jeden Mangel verantwortlich. Er muss, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, allerdings beweisen können, dass der Mangel erst beim Kunden entstanden ist. Den Beweis zu erbringen, wird in der Praxis allerdings oft schwierig, in einigen Fällen sogar unmöglich sein.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#5 Peter 2024-02-13 00:13
Wichtig! Hatte mir ein Sofa gekauft und das ist einfach innerhalb eines Jahres 330 Tagen durchgebrochen, noch nie gehabt sowas, zum Glück kann ich jetzt auf eine Reparatur bestehen gleichwohl ich das Sofa ganz normal benutzt habe, habe keine springenden Kinder oder sowas
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#4 Katja Lindner 2022-06-17 06:42
Hallo. Ich habe am 1.Sept.2021 eine Solaranlage für unseren Garten gekauft. Leider ist die teure Batterie defekt, sie lässt sich nicht mehr aufladen. Reklamation per Email brachte beim Händler nichts. Er verwies auf die Beweislast von 6 Monaten.
Greifen in meinem Fall trotzdem die 12 Mte?
LG Katja

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Antwort der Redaktion:

Hallo Frau Lindner,

Die Beweislastumkeh r von 12 Monaten gilt leider nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen worden sind. In Ihrem Fall sind daher die 6 Monate einschlägig.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#3 Marvin 2021-12-30 01:58
Na dann, auf nicht mehr Wiedersehen ins Ausland. Endlich mal Kundenfreundlic he Gesetzte und gleich kommt das große Klagen. Wie immer in Deutschland.
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#2 M. Zang 2021-11-25 10:16
Na dann stehen die Tore offen für eine Retourenwelle. Wer entscheidet solche Gesetze? Sitzen da nur welche die von nichts eine Ahnung haben? Unsere Politiker vergessen wohl das auch wir Unternehmen Ihre Gehälter mit unseren Steuern zahlen....... :-(
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#1 Pma 2021-11-24 18:55
Einfach nur noch "krank". Eigenverantwort ung gibt es für Käufer nicht mehr.

In Zukunft wird Betrug weiter zunehmen. Am besten man verschiebt sein Unternehmen ins Ausland.
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