Hintergrund

Wenn der Katzenfutterspender heimlich den Besitzer filmt

Veröffentlicht: 13.12.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.12.2022
Mikrofon aus auf Gerät

Verbotene Telekommunkationsanlagen – bei diesem Begriff denkt man vielleicht Geräte zum Mithören des Polizeifunks oder ähnliches. Doch unter diesen Begriff fallen unter Umständen ganz andere Geräte, für die auch keine geheimdienstlichen Kompetenzen erforderlich sind. Saugroboter können es sein, Kinderspielzeug, digitale Assistenten oder auch Haustierzubehör wie Futterautomaten. Aber auch Kugelschreiber oder Wanduhren. Viele Produkte besitzen heute die nötige Hardware zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen und können diese kabellos an andere Geräte übertragen. Während die Technik in manchen dieser Geräte für ihre Funktion erforderlich ist, beispielsweise die Kameras in Saugrobotern zur Navigation, ist ihr Zweck in anderen Produkten gerade die Möglichkeit zur heimlichen Aufnahme. Wozu sonst sollte es eine Rauchmeldeattrappe mit unsichtbarer Kamera geben. 

In Deutschland verbietet das TTDSG solche Produkte, die etwa einen anderen Gegenstand vortäuschen. Die Herstellung oder das Bereitstellen auf dem Markt ist sogar mit Strafe belegt, auch der reine Besitz ist nicht erlaubt. Doch es geht eben nicht nur um Produkte, die das heimliche Aufnehmen oder Abhören gerade zum Ziel haben, sondern auch um „alltägliche“ Waren, die nicht die nötigen Sicherheitsvorkehrungen besitzen. Von der aktuellen Warnung der Bundesnetzagentur hierzu haben wir bereits berichtet

Heimlich aufnehmende Geräte verletzen Privatsphäre

Es braucht nur eine Suchanfrage im Internet, und es tut sich eine riesige Bandbreite an Produkten auf, die im Hinblick auf die Sicherheit der Privatsphäre einfach maximal problematisch ist. Es geht um Waren, „die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen“. Das könnte eben etwa einen Kugelschreiber mit getarnter, eingebauter Minikamera betreffen, der die Aufnahme gleich ans Smartphone weiterleitet. Solche Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst wie nach Deutschland zu verbringen, das ist grundsätzlich verboten. Der Grund liegt auf der Hand: Die Privatsphäre anderer Personen kann damit erheblich beeinträchtigt werden. 

Während manche solcher Produkte wohl bereits nach umgangssprachlicher Bedeutung dazu bestimmt sind, dass mit ihnen besonders gut heimlich abgehört oder aufgenommen werden kann, ist das aber eben bei vielen Produkten, die auch unter das Verbot fallen können, nicht der Fall. Dennoch kann auch von diesen eine Gefahr ausgehen. 

So berichtete die Polizei Gelsenkirchen vor wenigen Wochen über die Strafanzeige einer Frau, die Ton- und Videoaufnahmen aus ihrer Wohnung in einem sozialen Netzwerk gefunden hatte. Zusammen hing das offenbar mit einem Wlan-fähigen Katzenfutterautomat, der mit einer Kamera ausgestattet war. 

Ist die Abhör- bzw. Aufnahmefunktion erkennbar?

Nun gibt es diverse Geräte, die augenscheinlich selbstverständlich solche Technik besitzen. Mithörende Sprachassistenten etwa wären ohne Mikrofon völlig sinnlos, und auch verschiedene Saugroboter nutzen Kameras zur Navigation. 

Per se sind solche Geräte wohl grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Personen unbemerkt aufzunehmen oder abzuhören. Allerdings sieht § 8 Abs. 2 TTDSG zu diesem Tatbestandsmerkmal noch eine Ergänzung vor. Zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage demnach insbesondere, wenn ihre Abhör- und Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht erkennbar ist. Abseits der Geräte, die die Erfüllung des Tatbestandes eigentlich schon intrinsisch zum Ziel haben, trennt sich bei den übrigen die Spreu vom Weizen demnach anhand der Tatsache, ob die Abhör- und Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch erkennbar ist oder nicht. 

Wann man wiederum die Erkennbarkeit annehmen kann, darauf gibt es offensichtlich keine pauschale Antwort. So ist nicht explizit vorgeschrieben, dass der Saugroboter mittels eines roten Funkellichts auf die Aufnahme aufmerksam machen muss. Nötig ist also die Beurteilung im Einzelfall. Hilfreich kann auch bereits der Blick in die Datenschutzbestimmungen oder die Gebrauchsanweisung des Produkts sein. Die Bundesnetzagentur rät Verbrauchern zudem, auf folgende Merkmale eines entsprechenden Produkts zu achten: 

  • Verfügt das Produkt über eine funkfähige Kamera oder ein funkfähiges Mikrofon?
  • Werden Bild- oder Audiodateien kabellos an Dritte übertragen, ohne dass der Aufgenommene davon Kenntnis oder die Aufnahmesituation unter Kontrolle hat?
  • Kann auf das Mikrofon oder die Kamera heimlich von extern zugegriffen werden? 

Händler und Käufer können zur Zerstörung der Geräte aufgefordert werden

Und wenn ein Händler nun ein solches verbotenes Produkt in seinem Sortiment hat? Grundsätzlich ist es eben erstmal verboten, diese auf dem Markt bereitzustellen. Hinweisen auf verdächtige Produkte geht die Bundesnetzagentur nach. Kommt es, beispielsweise nach der Meldung durch einen Verbraucher, der ein entsprechendes Gerät erworben hat, zu der Feststellung, dass es sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage handelt, kann diese die nötigen Anordnungen treffen, § 30 Abs. 2 S. 1 TTDSG. So können Betreiber von Plattformen, auf denen das Produkt angeboten wird, aufgefordert werden, das Angebot zu löschen und den weiteren Verkauf zu verhindern. Verkäufer wiederum können aufgefordert werden, die entsprechenden Produkte zu vernichten. Falls möglich, kann aber auch eine Umrüstung statthaft sein. Beides, also sowohl die Zerstörung als auch die Umrüstung, müssen der Bundesnetzagentur nachgewiesen werden – dazu stellt die Bundesnetzagentur etwa diesen Vordruck zur Verfügung, auf dem eine Abfallwirtschaftsstation die Vernichtung bestätigen kann. Auch eine Fotodokumentation der zerstörten Produkte kann ausreichen, wie es weiter bei der Behörde heißt. 

Diese Konsequenzen gelten übrigens nicht nur für gewerbliche Händler, sondern können auch Käufer treffen. Um solche Aufforderungen durchzusetzen, kann sich die Behörde schließlich auch Zwangsgeldern in Höhe von bis zu 1 Million Euro bedienen. 

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