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Was dürfen Arbeitnehmende bei einer Krankschreibung?

Veröffentlicht: 03.11.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 03.11.2023
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig ist, gehört ins Bett! Das ist zumindest bei einigen noch immer die vorherrschende Auffassung. Doch ganz so pauschal lässt sich das nicht festlegen. Natürlich ist es bei zahlreichen Erkrankungsbildern für den Heilungsprozess förderlich das Bett zu hüten. Bei anderen Diagnosen wiederum ist das aber genau der falsche Weg. Doch was ist im Falle einer Krankschreibung erlaubt? Wie weit dürfen Arbeitnehmende gehen und haben Arbeitgebende da auch ein Wörtchen mitzureden? Wir erklären die wichtigsten rechtlichen Fakten rund um die Krankschreibung und erläutern, welche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen drohen. 

Einkaufen oder shoppen gehen?

Das Wichtigste noch einmal vorweg: Wer krankgeschrieben ist, muss nicht zwingend im Bett bleiben. Entscheidend für die Frage, was erlaubt ist und was nicht, ist das, was der Arzt oder die Ärztin sagt. Rät die medizinische Fachkraft beispielsweise bei Grippesymptomen zur Einhaltung von Ruhe, sollten Arbeitnehmende sich auch daran halten. Ins Kino oder auf Partys gehen? Eher keine gute Idee. 

Allerdings haben auch grippegeplagte Patient:innen einen knurrenden Magen. Ist also der Kühlschrank leer, dürfen auch sie in den Supermarkt gehen und sich Lebensmittel beschaffen, ohne Konsequenzen zu befürchten, auch wenn der Arbeitgebende ihnen dabei über den Weg läuft. Die wesentliche Abgrenzung liegt hier darin, dass es Kranken erlaubt sein muss, sich die lebensnotwendigen Dinge zu besorgen. Die freie Zeit nutzen, um mal wieder richtig shoppen zu gehen, zählt allerdings nicht dazu.

Ins Café gehen für die Genesung

Doch nicht nur eine Erkältung oder ein gebrochener Arm können zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Je nach Art der Erkrankung kann auch der Gang an die frische Luft der Heilung zuträglich sein und ein Spaziergang sogar die Genesung fördern. Das gilt natürlich nicht für Patient:innen, die kürzlich eine Hüftoperation hinter sich gebracht haben. 

Ist vom Kinobesuch bei grippalen Infekten noch abzuraten, kann dieser bei psychischen Erkrankungen aber genau das Gegenteil bewirken. Hier kann Ablenkung hilfreich sein. Ins Café gehen und unter Menschen kommen ist oftmals ebenso empfehlenswert. Nie eine gute Idee ist jedoch der Besuch in der Kneipe, denn Alkohol verzögert den Heilungsprozess unabhängig von der Art der Erkrankung.

Pflichtverletzungen und deren Konsequenzen

Nach der Rechtsprechung müssen sich arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmende so verhalten, dass sie bald wieder gesund sind. Sie dürfen also nichts tun, was ihrer Genesung entgegenwirkt. Halten sich Erkrankte nicht an den ärztlichen Rat, stellt das eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die vom Arbeitgebenden geahndet werden kann. Je nach Schwere der Pflichtverletzung drohen den Arbeitnehmenden eine Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung. 

Übrigens: eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Beschäftigungsverbot. Die Bescheinigung gibt nur die Feststellung wieder, dass der jeweilige Patient oder die Patientin zum Zeitpunkt der Ausstellung arbeitsunfähig ist und für einen voraussichtlichen Zeitraum sein wird. Möchte der Arbeitnehmende vor Ablauf des Zeitraums wieder an seinen Arbeitsort zurückkehren, ist das zulässig. 

Fazit: Die Erkrankung und der ärztliche Rat entscheiden

Was Arbeitnehmende bei einer Krankschreibung tun dürfen und was nicht, ist also ganz davon abhängig, um welche Art von Erkrankung es sich handelt und was der Arzt oder die Ärztin erlaubt. Letztlich hängt es immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine pauschale Bettruhe im Krankheitsfall gibt es jedenfalls nicht. Verhalten sich krankgeschriebene Arbeitnehmende entsprechend der Förderung ihrer Genesung, sind auch keine Konsequenzen zu befürchten.

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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