Grundsatz: Wenn die Nacherfüllung verweigert wird
Wenn ein Produkt einen Sachmangel hat, so ist das ein Fall für das Gewährleistungsrecht. Im Gewährleistungsrecht gilt der sogenannte Vorrang der Nacherfüllung. Das heißt: Dem Verkäufer oder der Verkäuferin muss erst einmal die Gelegenheit gegeben werden, die Pflicht aus dem Kaufvertrag doch noch zu erfüllen, indem der Mangel entweder beseitigt oder ein mangelfreies Produkt ausgehändigt wird. Wird diese Nacherfüllung aber vonseiten der Verkäuferschaft verweigert oder schlägt sie fehl, darf die Kundschaft den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. In diesem Fall muss der Kaufpreis erstattet werden. Das Produkt darf natürlich nicht von der Kundschaft behalten werden.
Fazit: Die Kundin ist im Recht
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Da in dem Geschäft wohl auch „nach einigem Hin und Her“ kein Umtausch gegen ein mangelfreies Produkt möglich ist, darf die Kundin das als Weigerung zur Nacherfüllung sehen. In der Theorie wäre es dem Geschäft sogar zumutbar, den Koffer notfalls bei einem anderen Unternehmen zu beschaffen. Das scheint aber hier nicht zur Debatte gestanden zu haben.
Die Kundin muss sich hier auch nicht mit einem Gutschein oder einem anderen Produkt zufriedengeben. Sie darf vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld verlangen.
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