Dreist oder berechtigt?

Kundin besteht wegen eines Mangels auf Rückzahlung des Kaufpreises 

Veröffentlicht: 17.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.01.2024
Spielwarengeschäft in Changi Flughafen
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

Diesmal geht es um einen Fall aus dem stationären Handel: Eine Frau kauft für ihren Enkel in einem Spielzeuggeschäft einen Koffer mit Brett- und Würfelspielen. Zu Hause stellt sie fest, dass der Koffer eine Delle hat. Da sie ihn so nicht verschenken will, geht sie mit dem Kassenbon wieder in das Geschäft, um ihn umzutauschen. Das Geschäft hat den Koffer nicht mehr auf Lager und gibt ihr die Wahl: Gutschein oder gegen ein anderes Produkt eintauschen. Nach einigem Hin und Her fordert die Kundin nun den Kaufpreis zurück – und zwar direkt und ohne Gutschein. Zu Recht?

Grundsatz: Wenn die Nacherfüllung verweigert wird

Wenn ein Produkt einen Sachmangel hat, so ist das ein Fall für das Gewährleistungsrecht. Im Gewährleistungsrecht gilt der sogenannte Vorrang der Nacherfüllung. Das heißt: Dem Verkäufer oder der Verkäuferin muss erst einmal die Gelegenheit gegeben werden, die Pflicht aus dem Kaufvertrag doch noch zu erfüllen, indem der Mangel entweder beseitigt oder ein mangelfreies Produkt ausgehändigt wird. Wird diese Nacherfüllung aber vonseiten der Verkäuferschaft verweigert oder schlägt sie fehl, darf die Kundschaft den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. In diesem Fall muss der Kaufpreis erstattet werden. Das Produkt darf natürlich nicht von der Kundschaft behalten werden. 

Fazit: Die Kundin ist im Recht

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Da in dem Geschäft wohl auch „nach einigem Hin und Her“ kein Umtausch gegen ein mangelfreies Produkt möglich ist, darf die Kundin das als Weigerung zur Nacherfüllung sehen. In der Theorie wäre es dem Geschäft sogar zumutbar, den Koffer notfalls bei einem anderen Unternehmen zu beschaffen. Das scheint aber hier nicht zur Debatte gestanden zu haben.

Die Kundin muss sich hier auch nicht mit einem Gutschein oder einem anderen Produkt zufriedengeben. Sie darf vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld verlangen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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