Wir wurden gefragt: Fallen auch Kabel unter das Elektrogesetz?

Veröffentlicht: 13.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Jeder Hersteller hat nach dem Elektrogesetz die Pflicht, eine Registrierung bei der zuständigen Behörde vornehmen zu lassen, bevor die entsprechenden Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr gebracht werden. Aber wie sieht es bei Kabeln aus? Fallen sie überhaupt unter das Elektrogesetz – mit einer entsprechenden Registrierungspflicht?

 verschiedene Kabelarten

(Bildquelle Kabel: Olga Popova via Shutterstock)

Anwendungsbereich des Elektrogesetzes

Unter das Elektrogesetz fallen nicht – wie der Name vermuten lässt – alle Elektro- und Elektronikgeräte. Das Elektrogesetz ist auf bestimmte Gerätekategorien beschränkt, die in § 2 und Anlage 2 festgelegt werden. Kabel sind hier nicht ausdrücklich genannt.

Auch die Definition aus dem Gesetz hilft nur bedingt weiter:

„Elektro- und Elektronikgeräte:

Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und

a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder

b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;“

Stiftung ear klärt auf

Die Stiftung ear hat jedoch in ihrem FAQ eine Einstufung getroffen:

„Kabel und Leitungen mit eigener Funktionalität, die über das Durchleiten „von elektrischen Strömen" hinausgeht und die als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht werden, fallen als Elektro- und Elektronikgeräte (§ 3 Nr. 1) in den Anwendungsbereich des ElektroG. Eine eigene Funktionalität liegt vor, wenn Kabel und Leitungen z. B. Daten- bzw. Übertragungsprotokolle selbst erstellen oder anderweitige Veränderungen des „durchgeleiteten Stroms" bewirken, also auf Energie- oder Informationsfluss zwischen Eingangs- und Ausgangsseite aktiv einwirken, wie z.B. verstärkend und überwachend.“

 Als Beispiele werden dort Verstärkerkabel, Kabel mit Überspannungsüberwachung oder Verlängerungskabel mit Stecker und Steckdosenleiste mit Funktionsanzeigen genannt.

Unter das Elektrogesetz sollen jedoch keine Kabel fallen, die keine eigene Funktionalität haben und ausschließlich der Durchleitung von elektrischen Strömen dienen.

„Sie dienen dem reinen Durchleiten „von elektrischen Strömen” zwischen Eingangs- und Ausgangsseite des Kabels, ohne selbst etwas zu bewirken. In diesem Fall wird ausschließlich die passive, physikalische Materialeigenschaft genutzt. Sie sind keine Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG.“

Beispielhaft zählt die Stiftung ear Verlängerungskabel, Lautsprecherkabel, HDMI-Kabel sowie Verlängerungskabel mit Stecker und Kupplung auf.

Antwort

Es kommt darauf an. Kabel, die keine eigene Funktionalität haben, fallen nicht unter das Elektrogesetz. Kabel mit eigener Funktionalität fallen unter das Elektrogesetz.

 

Mehr zur Registrierungspflicht und dem Elektrogesetz finden Sie hier:

Dürfen bei der Stiftung ear nicht registrierte Elektrogeräte trotzdem verkauft werden?

FAQ zum neuen Elektrogesetz

Hinweisblatt zum Elektrogesetz

 

 

 

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