FAQ zum Corona-Hilfsprogramm

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: So erhalten Händler Zuschüsse

Veröffentlicht: 02.02.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021
Online-Händler sitzt im Lager am Laptop

Die Coronakrise ist noch nicht vorbei und Tausende Unternehmen und Selbstständige in Deutschland sind noch immer auf finanzielle Hilfen angewiesen. Zuschüsse für die laufenden Betriebskosten und in Ausnahmen auch für den Lebensunterhalt boten bisher die Soforthilfe sowie die Überbrückungshilfen I und II. Unternehmen, die direkt oder indirekt unter dem Lockdown seit Ende 2020 leiden, konnten bisher die November- und Dezemberhilfen beantragen. Eine Übersicht über die bisherigen Zuschussprogramme haben wir bereits in einem eigenen Artikel über die verschiedenen Coronahilfen gegeben. 

Nun gibt es für alle Unternehmen, die corona-bedingte Verluste verzeichnen, die Überbrückungshilfe III, unabhängig davon ob sie von Schließungen betroffen sind. Wie sind die Bedingungen? Wie viel Geld kann man erhalten? Wo muss der Antrag gestellt werden? Immer wieder wurden die Eckpunkte des Zuschussprogramms verändert, jetzt gibt es aber einen konkreten Plan. In den folgenden FAQ finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten mit den aktuell verfügbaren Informationen. Da weitere Änderungen wahrscheinlich sind, wird das FAQ fortlaufend aktualisiert.

Stand: 06.04.2021, 12:15 Uhr

Die Überbrückungshilfe III

Für welchen Förderzeitraum gilt die Überbrückungshilfe III? 

Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum von 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 ab. 

Wer kann einen Antrag für die Überbrückungshilfe III stellen? 

Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 750 Millionen Euro Jahresumsatz, die in einem Monat im Förderzeitraum einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Es macht keinen Unterschied, ob man von den staatlich angeordneten Schließungen betroffen ist oder nicht. 

Kann ich Überbrückungshilfe III beantragen, wenn mein Unternehmen  2019 oder 2020 gegründet wurde?

Alle Unternehmen, die bis zum 30. November 2020 gegründet wurden, können die Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen die nach diesem Datum gegründet wurden, sind explizit von der Antragstellung ausgeschlossen.

Können auch Solo-Selbstständige die Überbrückungshilfe III beantragen? 

Ja, wenn man die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübt. Allerdings müssen sich Solo-Selbstständige zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe entscheiden. Beides zusammen geht nicht. 

Wie viel Geld kann man erhalten? 

Unternehmen können pro Monat bis zu maximal 1,5 Millionen Euro an Zuschüssen erhalten. In vorherigen Entwürfen der Überbrückungshilfe III waren nur 200.000 bzw. 500.000 Euro vorgesehen, die Obergrenzen wurden also noch einmal erhöht. 

Konkret kommt die Höhe der Zuschüsse darauf an, wie hoch der Umsatzrückgang im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019 ausfällt: 

  • Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: Erstattung von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: Erstattung von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent: Erstattung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Was ist der Eigenkapitalzuschuss? 

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III kann seit April auch ein neuer Eigenkapitalzuschuss beantragt werden. Diesen Zuschuss können Unternehmen erhalten, deren Umsatzeinbruch in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 bei mindestens 50 Prozent liegt. Der Zuschuss wird zusätzlich zur regulären Überbrückungshilfe III ausgezahlt. 

Der neue Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Ab dem dritten Monat ist der Zuschuss erhältlich und beträgt dann 25 Prozent des Betrags, den das betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III für seine förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt (Fixkosten Nr. 1-11 der Förderrichtlinie). Im vierten Monat beträgt der Zuschuss 35 Prozent, ab dem fünften Monat 40 Prozent.  

Welche Kosten werden erstattet? 

Erstattet werden eine Reihe von Fixkosten, die die Bundesregierung in einem Musterkatalog zusammengetragen hat. Dazu gehören etwa betriebliche Mieten und Pachten (auch für Fahrzeuge und Maschinen), häusliche Arbeitszimmer, Zinsaufwendungen, Leasingraten, Instandhaltung und Wartung von Maschinen oder EDV, Wasser- und Stromkosten oder Versicherungen. Eine detaillierte Auflistung aller förderfähigen Kosten kann derzeit in einem Dokument der Bundesregierung eingesehen werden (ab Seite 1). 

Auch Kosten für den prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), die für einen Antrag zwingend benötigt werden, sind förderfähig. Neu ist, dass für Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro erstattet werden können. Darunter fallen explizit Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops oder Eintrittskosten bei großen Plattformen wie Amazon. 

Sonderregelungen gibt es für die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie die Pyrotechnikindustrie. Einzelhändler, die im Lockdown schließen mussten, sollen Abschreibungen auf Saisonware vollständig als Fixkosten ansetzen können. 

Ab wann sollen die Hilfen ausgezahlt werden? Gibt es Abschlagszahlungen?

Geplant ist die reguläre Auszahlung ab März 2021, verantwortlich dafür sind die Bundesländer. Allerdings will der Bund schon ab 15. Februar mit ersten Abschlagszahlungen in Vorleistung gehen, damit die Hilfe schnell ankommt. Diese Abschlagszahlungen können bis zu 800.000 Euro betragen. 

Werden November-, Dezember- und Überbrückungshilfe II auf die Überbrückungshilfe III angerechnet? 

Ja. Wer November- und Dezemberhilfen erhalten hat, kann keine Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 erhalten, sondern erst ab Januar 2021. Ebenso werden Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 auf die Leistungen aus der Überbrückungshilfe III angerechnet. 

Muss man etwas von der Überbrückungshilfe III zurückzahlen? 

Nach Ende des Programms muss eine Abrechnung in Zusammenarbeit mit den „prüfenden Dritten” angefertigt werden. Dabei müssen die erwarteten Umsatzeinbrüche mit den endgültigen Einbrüchen gegengerechnet werden. Bei Überförderung werden dann Rückzahlungen fällig, sollte man aber zu wenig Zuschüsse für den eigentlichen Bedarf erhalten haben, sind auch Nachzahlungen möglich.

Die Neustarthilfe: Was steckt hinter dem Zuschuss für Solo-Selbstständige? 

Für Solo-Selbstständige gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein eigenes Programm, die sogenannte Neustarthilfe. Diese ist eine einmalige Betriebskostenpauschale.

Wer kann die Neustarthilfe erhalten? 

Nur Solo-Selbstständige können die Neustarthilfe erhalten. Antragsbedingung ist, dass Solo-Selbstständige mindestens 51 Prozent ihres Einkommens durch die selbstständige Tätigkeit erwirtschaften. Bedingung ist zudem, dass während des Zeitraums von Januar bis Juni 2021 ein Umsatzverlust von mindestens 60 Prozent zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 vorliegt. Der Referenzumsatz 2019 ist festgelegt als das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Jahr 2019. 

Solo-Selbstständige, die ihre Tätigkeit erst später begonnen haben, können beispielsweise auch den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 heranziehen. 

Auch Selbstständige mit Umsätzen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, sollen zu einem späteren Zeitpunkt im Februar Anträge für die Neustarthilfe stellen können. 

Wie hoch ist die Neustarthilfe?  

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019 und maximal 7.500 Euro. Voraussetzung ist, dass ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden. Bisher hieß es, dass Selbstständige nur bis zu 5.000 Euro erhalten können, dies wurde aber nun noch einmal geändert. 

Beispiel: Wer 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 Euro erwirtschaftet hatte, erhält das Maximum von 7.500 Euro Neustarthilfe, da dies 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 (Monatlicher Durchschnittsumsatz (2.500 Euro) x 6 = 15.000 Euro) sind. Bei einem Jahresumsatz 2019 von 20.000 Euro erhält man 5.000 Euro, bei 10.000 Jahresumsatz 2019 noch 2.500 Euro. 

Wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt? 

Die Zuschüsse der Neustarthilfe sollen schon zu Beginn der Laufzeit ausgezahlt werden, auch wenn dann noch nicht klar ist, wie hoch die konkreten Umsatzeinbußen während des Förderzeitraums sind. Eventuelle Überförderungen müssen zurückgezahlt werden, nachdem die detaillierte Endabrechnung gemacht wurde.

Muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden? 

Nur wenn eine Überförderung stattgefunden hat. Die Solo-Selbstständigen sind zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit des Programms über 40 Prozent liegen, muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden. 

Muss die Neustarthilfe versteuert werden?

Ja, die Neustarthilfe ist ein steuerbarer Zuschuss. 

Wird die Neustarthilfe auf Hartz IV angerechnet? 

Nein, die Neustarthilfe ist nicht auf die Grundsicherung anzurechnen.

Kann die Neustarthilfe für den Lebensunterhalt genutzt werden? 

Ja. Die Bundesregierung macht keine Vorgaben und verlangt keine Nachweise bezüglich der Verwendung der Neustarthilfe. 

Alles zur Antragsstellung

Wo kann der Antrag für die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe gestellt werden? 

Anträge können über die Antragsplattform der Bundesregierung gestellt werden. Die Neustarthilfe kann seit 16. Februar direkt und mithilfe des ELSTER-Zertifikats (im Vorfeld prüfen, dass das Zertifikat funktionsfähig ist) hier beantragt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Muss der Antrag von einem Steuerberater gestellt werden? 

Zu beachten ist, dass nur Solo-Selbstständige mit einer Fördersumme von maximal 7.500 Euro den Antrag auf Neustarthilfe selbst stellen können. 

Alle anderen Antragsteller müssen den Antrag auf Überbrückungshilfe III zwingend über einen „prüfenden Dritten” (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Anwalt, etc.) stellen lassen. Die Kosten hierfür sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III aber förderbar. Solo-Selbstständige können wählen, ob sie die Neustarthilfe mit oder ohne prüfende Dritte beantragen. 

Ab wann kann der Antrag gestellt werden? 

Der Antrag für die Überbrückungshilfe III kann seit dem 10. Februar gestellt werden. Die Neustarthilfe kann seit 16. Februar beantragt werden.

Bis wann kann ein Antrag gestellt werden?

Die Antragsfrist für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe ist der 31. August 2021.

Müssen Verluste im Antrag nachgewiesen werden? 

Jein. Das kommt darauf an, welche beihilferechtliche Regelung die Antragssteller wählen, also aus welchem Fördertopf die Förderung kommt. Wird die Bundesregelung Fixkostenhilfe gewählt, nach der Unternehmen maximal 3 Millionen Euro aus staatlicher Förderung erhalten können, müssen ungedeckte Fixkosten – also Verluste – nachgewiesen werden. 

Wählt man die Kleinbeihilfen-Regelung, die eine insgesamte Förderobergrenze von 1 Millionen Euro pro Unternehmen vorsieht, kann der Antrag ohne den Nachweis von Verlusten gestellt werden. 

Kommentare  

#31 Daniel T. Coates 2021-05-12 14:38
Danke fuer diese Information. Wenn ich schon als "Selbststaendig e Kuenstler" schon Hilfe vom Soloselbstständ igenprogramm (Regierung Unterfranken in Bayern) bekommen habe, darf ich trotzdem die Neustarthilfe beantragen?

Danke!
Daniel T. Coates
_________________________
Antwort der Redaktion

Lieber Herr Coates,

die Neustarthilfe kann man auch erhalten, wenn man schon andere Hilfsprogramme erhalten hat.

Beste Grüße
die Redaktion
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#30 J. Erhardt 2021-04-12 21:56
Hallo und guten Abend,
ich würde mich, obwohl ich nicht ganz soviel Fixkosten geltend machen kann, wie die Neustarthilfe von max.7500€ wäre,für die Überbrückunshil fe 3 entscheiden da ich Förderungen für bauliche-und modernisierungs -Maßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts bis max. 20000€ mtl. und die einmalie Förderung für Digitalisierung ,Modernisierung und Erstellen eines Online Shops von max.einmalig 20000€, in Anspruch nehmen möchte.
Für die baulichen Maßnahmen muss ichdas jetzt einzeln auflichten für welchen Monat welch Ausgaben geplant sind, welche dann im August mit den dafür in dem entsprechenden Monat entstandenen Rechnung zu belegen.
Wie ist das mit dem einmaligen Förderung für Digitalisierung ? Muß ich einmalig alles Angeben ohne genaues Monat, nur der Zeitraum bis Juni? bekomme ich dann den Abschlag für die gesammteAufstel lung der geplanten Kosten für Digitalisierung der geplanten Gesamtausgaben?
mfg Erhardt
______________________
Antwort der Redaktion:

Guten Tag,

wir empfehlen Ihnen zu diesen Detailfragen den prüfenden Dritten zu Rate zu ziehen, den Sie für den Überbrückungshi lfe-Antrag benötigen, oder sich selbst bei der Service-Hotline der Bundesregierung zu informieren: .../kontakt.html

Beste Grüße
die Redaktion
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#29 Martin 2021-03-20 02:37
Wir haben einen Shop selbst aufgebaut. Förderungsfähig?
Die Software ist gemietet also laufende Kosten. Förderungumfang?
______________

Hallo Martin.

Diese Liste von erstattungsfähi gen Kostenpositione n wurde auch um Investitionen in die betriebliche Digitalisierung und Modernisierung erweitert, also auch für Kosten in den Aufbau den Shops.

Sämtliche betriebliche Fixkosten wie laufende Kosten für die Software-Miete/ Lizenzen sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sind.

Bitte beachten Sie, dass Sie generell antragsberechti gt sein müssen für die Überbrückungshi lfe III, um den Digitalisierung szuschuss zu erhalten.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#28 Regina Boll 2021-03-04 23:28
Guten Tag,

ich bin im Einzelhandel, 2 Secondhandläden die ich alleine betreibe.
Zur Berechnung der mir zustehenden Neustarthilfe, kommt der Gesamtumsatz zu tragen, oder nur mein anteiliges Einkommen daraus ?
Dar meine Fixkosten sich auf 1200 € p. Monat belaufen, wäre dies ein erheblicher Unterschied.
Auch schwierig zu Entscheiden ob nun Überbrückungshi lfe 3 oder Neustarthilfe zu beantragen.
Vielleicht hilft mir eine evnt. Antwort ja weiter.

Liebe Grüße
______________________
Antwort der Redaktion:

Liebe Frau Boll,

entscheidend für die Neustarthilfe ist der Netto-Gesamtums atz. Die Überbrückungshi lfe III macht Sinn, wenn man als Selbstständige hohe betriebliche Fixkosten hat. Mehr Informationen finden Sie am besten in den FAQs der Bundesregierung zur Neustarthilfe und Überbrückungshi lfe III: .../faqlist.html

Beste Grüße
die Redaktion
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#27 Hahu 2021-03-04 20:35
Hallo,

Wird die Soforthilfe, die man letztes Jahr bekommen hat,im Referenzzeitrau m zum Umsazt dazu gerechnet? Oder nimmt man tatsächlich den Umsatz den man erwirtschaftet hat ( bzw. nicht hat)?
Wielen Dank im Voraus
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Antwort der Redaktion

Guten Tag,

der Referenzzeitrau m bezieht sich ja auf das Jahr 2019. Der Erhalt der Soforthilfe im Jahr 2020 dürfte daher nicht relevant werden.
Einzelheiten, Sonderregelunge n und Ausnahmen können Sie im FAQ der Bundesregierung nachlesen.
.../neustarthilfe.html

Beste Grüße
die Redaktion
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#26 Martin 2021-02-26 23:09
Hallo,
bekommt man die Neustarthilfe auch , wenn man sein Unternehmen in teilen neu ausrichtet?
____________________
Antwort der Redaktion

Hallo Martin,

das kommt drauf an und lässt sich nicht leicht beantworten ohne mehr Kontext. Tendenziell bist du antragsberechti gt, solange du selbstständig bist und die Vorgaben zum Umsatzeinbruch erfüllst. Am Besten du probierst es mal Service Desk für Selbstständige der Bundesregierung . Den Kontakt findest du hier: .../kontakt.html

Beste Grüße
die Redaktion
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#25 Tobias Gengenbach 2021-02-20 15:40
Hallo !

Ich habe nochmal einige Fragen zur Warenwertabschr eibung der Saisonware:

1) Wie wird die "Saisonware" definiert ? Handelt es sich nur um die Artikel die von unseren Lieferanten als "Herbst/Winter Kollektionen 20/21" bezeichnet wurden oder können auch Artikel wie z.B. ein warmer Bademantel oder Decken, welche für die Wintersaison bestellt wurden, als solche definiert werden ?

2) Sollten nur die Artikel in Betracht gezogen werden, bei denen noch ein Restbestand existiert ? Oder müssen alle Artikel erfasst werden, auch solche die alle abverkauft wurden ?

3) Wie sind die Richtlinien für die Definition der "gesamten betrachteten Ware " ? Liegt es in unserem Ermessen welche "z.B. Decken" wir als Saisonware betrachten und welche nicht ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Gengenbach
________________________
Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Gengenbach,

1 und 3) Im FAQ der Bundesregierung heißt es (Anhang 2): "Aktuelle Wintersaisonwar en umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonwar e ist Ware, die nicht saisonübergreif end im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskoopera tion vorhanden ist und stark überdurchschnit tlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen."
(.../ueberbrueckungshilfe-lll.h tml)

2) Da es sich um einen Ersatz des Wertverlusts handelt, dürfte die verkaufte Ware nicht besonders relevant sein.

Im Zweifel sollten Sie sich hierzu auch mit dem prüfenden Dritten unterhalten, mit dem Sie den Antrag auf Überbrückungshi lfe III ja zwingend stellen müssen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#24 Nitzsche 2021-02-20 13:07
Hallo,
für alle die es interessiert.Ne ustarthilfe am 16.2. 21 12 Uhr beantragt.Am Freitag 19.2. kam die email mit der Zusage.Tatsachl ich sehr schnell.(Friseurgeschäft)
Grüße
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#23 fffdfFischer C. 2021-02-19 14:17
Hallo,

kann die Neustarthilfe auch beantragt werden, wenn man einen
KfW-Schnellkredit beantragt hat?
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Antwort der Redaktion

Hallo,

ja, das ist möglich.

Beste Grüße
die Redaktion
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#22 ute.k 2021-02-17 18:24
mir ist das ganze letzte jahr weg gefallen .. da ich auf dem markt verkaufe ... auch der weihnachtsmarkt war weg .. ich bekomme ag2 für selbstständige grade ... wo muss ich was beantragen und bekomme ich auch was .. ? da ich denke mit den märkten wird es auch dieses jahr schwierig .. steuerberater kann ich mir leider keinen leisten
_________________________
Antwort der Redaktion:

Hallo Ute,

ja, wenn du haupterwerblich selbstständig bist und einen Umsatzverlust von 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 (wird im Artikel erklärt) erlitten hast, bist du für die Neustarthilfe auch antragsberechti gt. Einen Steuerberater brauchst du nicht, um die Neustarthilfe zu beantragen. Neustarthilfe und ALG2 haben keinen Einfluss aufeinander und können gleichzeitig erhalten werden.

Anträge kann man hier stellen: direktantrag.ueberbrueckungshi lfe-unternehmen.de

Beste Grüße
die Redaktion
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