Die Lastschrift zwischen Kundenservice und Betrugsfalle

Veröffentlicht: 02.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.09.2013

Betrugsfälle im Internet sind nahezu täglich Gegenstand von Medienberichten. Werden mittels Lastschriftmissbrauch bei Ahnungslosen Geldbeträge abgebucht, sind meist die Online-Händler die Verlierer, denn es gibt kaum eine Chance die Kosten für Rücklastschriften zurückzuverlangen.

Bezahlung per Lastschrift

Erst kürzlich erhielt unsere Redaktion den Hinweis eines Lesers, der von einer Betrugsserie durch die Nutzung des Lastschriftverfahrens mit den Daten einer fremden EC-Karte berichtete. Geraten wenn sensible Kontodaten in die falschen Hände geraten, kann dies ärgerlich und teuer werden. Wird in Online-Shops Lastschrift bei Erstbestellung angeboten, können diese Daten ganz einfach missbraucht werden.

Wie funktioniert ein Lastschriftverfahren?

Hat ein Kunde im Online-Shop eine Bestellung aufgegeben und die Zahlung per Lastschrift (auch Bankeinzug genannt) ausgewählt, belastet der Gläubiger (also der Online-Händler) das Bankkonto des Schuldners (also des Bestellers) mit einem bestimmten Betrag. Die mit dem Einzug der Forderung beauftragte Bank ist verpflichtet, die Lastschrift auszuführen, ohne die Rechtmäßigkeit der Lastschrift kontrollieren zu müssen.

Widerruf der unrechtmäßigen Abbuchung

Wurde die Abbuchung in unrechtmäßiger Weise vorgenommen, muss der eigentliche Kontoinhaber dies nicht dulden, denn er darf die zu Unrecht vorgenommene Lastschrift grundsätzlich in einer bestimmten Frist widerrufen. Diese Frist beträgt bei einem Einzugsermächtigungsverfahren sechs Wochen und beginnt mit dem Zugang des Rechnungsabschlusses. Nicht autorisierte Abbuchungen darf sogar mit einer längeren Frist widersprochen werden – dies allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.

Anschließend kommt es zu einer sogenannten Rücklastschrift, bei der dem Konto des Betrugsopfers der entsprechende Betrag wieder gutgeschrieben wird und das Konto des Empfängers (also des Online-Händlers) belastet wird.

Kosten für Rücklastschrift als Schadensersatz?

Die Kosten für die Rücklastschrift werden grundsätzlich dem Gläubiger (also hier dem Online-Händler) berechnet. Die im Falle eines Widerrufs entstandenen Kosten für eine erfolgte Rücklastschrift wird der Online-Händler dem rechtmäßigen Kontoinhaber wohl nicht als Schadensersatz in Rechnung stellen dürfen, weil diesen gerade kein Verschulden trifft. Letztendlich bleibt der Online-Händler auf den Kosten sitzen. In diesem Fall bleibt ihm nur noch der Gang zur Polizei.

Praxishinweis

Die Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens halten viele Verbraucherschützer für sicherer als das bisherige System. Ob die Zahl der Missbrauchsfälle mit der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens zurückgehen wird, wird erst die Praxis zeigen.

Betrugsfälle in Zusammenhang mit der Zahlung per Lastschrift sind für Online-Händler risikoreich und ärgerlich. Um Missbrauchsfälle vorzubeugen, sollten Online-Händler daher abwägen, ob nicht gänzlich auf die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift verzichtet werden kann. Soll diese Zahlungsart aus Gründen der Kundenzufriedenheit weiter gewährleistet werden, kann - auch wenn dies keine vollendete Sicherheit bietet - zumindest bei den ersten Bestellungen eine Einschränkung getroffen werden. Es empfiehlt sich beispielhaft ein Hinweis bei den Zahlungs- und Versandbedingungen: „Die Zahlung per Lastschrift ist ab der 3. Bestellung möglich.“ o.ä.

 

 

 

 

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