Urteil zum Goldverkauf zeigt wie Händler Produkte rechtssicher präsentieren

Veröffentlicht: 04.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.02.2015

Dass neben der Artikelbeschreibung auch die gewählte Kategorie bei der Auslegung des Vertragsgegenstandes mit herangezogen werden muss, entschied vergangenen Monat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 09.08.2013, Az.: 9 S 391/12).

Einkaufswagen Gold

Ein Online-Händler vertrieb auf der Auktionsplattform eBay ein vergoldetes Armband, welches in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ als „massives goldenes Armband“ unter Angabe eines Goldmetallanteils von „750er/18 kt.“ eingestellt war. Tatsächlich wies das streitgegenständliche Armband lediglich eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche auf, woraufhin der Käufer vom Kaufvertrag zurücktrat. Abschließend kam es zum Rechtsstreit, weil der Online-Händler weiterhin auf Zahlung des Kaufpreises bestand.

Rücktritt vom Kauf ist bei Sachmangel möglich

Das Gericht lehnte den Antrag des Online-Händlers auf Zahlung ab, weil der Käufer bereits einen wirksamen Rücktritt erklärt habe. Der Käufer durfte nach Auffassung der Richter zulässigerweise einen Rücktritt erklären, weil ein Sachmangel bestanden habe. Die getroffene Vereinbarung über die Beschaffenheit des Armbandes (nämlich massives Gold) habe tatsächlich nicht vorgelegen.

Bei der Auslegung der vereinbarten Beschaffenheit des Armbandes sei die gesamte Artikelbeschreibung mit heranzuziehen. Hier war die Beschreibung „massives goldenes Armband“ in Zusammenhang mit dem Einstellen in die Kategorie „Edelmetall: Gold“ sowie der Angabe „750er/18 kt.“ für den Kunden so zu verstehen, dass er tatsächlich ein Armband aus (hochwertigem) Massivgold erwirbt.

Feinstoffgehaltsgesetz beim Goldverkauf beachten

Darüber hinaus seien auch die Bestimmungen beim Verkauf von Gold – dem sog. Feinstoffgehaltsgesetz – zu beachten gewesen. Dort wird unter anderem eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feinstoffgehalts festgelegt. Ein Feinstoffgehalt darf laut dem Feinstoffgehaltsgesetz bei Gold- und Silberwaren hingegen nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind. Hier handelte es sich unzweifelhaft um eine Messinglegierung mit lediglich vergoldeter Oberfläche und kein reines Gold. Die Angabe eines Feinstoffgehalts sei nicht zulässig gewesen.

Die Richter führen dazu aus: „Des Weiteren seien solche Feingehaltsstempelungen mit Karatangabe - wie vorliegend "750er/18 kt." - gerade als Kennzeichen massiven Goldschmucks verkehrsbekannt. Für lediglich vergoldete Ware dürfen sie wegen der damit verbundenen Qualitätsvorstellungen nicht verwendet werden, da andernfalls der Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt wird.

Vielmehr konnte ein Käufer, dessen Vertrauen in diesem Bereich gesteigerten Schutz genießt, die Anzeige nur so verstehen, dass es sich um ein Armband aus Massivgold handele. Dies wird durch Einstellen in der Kategorie "Edelmetall: Gold" noch verstärkt.“

Praxishinweis

Weil bei Einkäufen über das Internet eine körperliche Untersuchung der Kaufgegenstände regelmäßig nicht möglich ist, dürfen sich Käufer darauf verlassen, dass die Artikelbeschreibung zutreffend ist. Deshalb ist es für Online-Händler umso wichtiger, eine genaue und zutreffende Artikelbeschreibung abzufassen.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihre Artikel so abbilden und beschreiben, wie sie dem Kunden auch geliefert werden. Die gewählte Kategorie und die abgebildeten Produktfotos sind für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform.

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