Abmahnrisiko für Marktplatzhändler

Ido-Verband mahnt Grundpreisangabe auf Amazon ab

Veröffentlicht: 28.08.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Lupe auf Amazon

Der Ido-Verband ist unter vielen Online-Händlern für seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bekannt. Gerade die Grundpreisangabe ist dabei häufig Gegenstand der von Händlern unerwünschten Schreiben – zuletzt etwa ging es gehäuft um die fehlende oder fehlerhafte Angabe bei Google Shopping. Nun erreichen uns vermehrt Berichte von Online-Händlern, die wegen des Grundpreises auf dem Marktplatz Amazon entsprechende Post erhalten.

Gleichzeitig ergibt sich auf Grund einer anderen Tatsache ein erhöhtes Risiko, aus diesem Grund beim Handel auf Amazon abgemahnt zu werden: In bestimmten Produktsegmenten gab es seitens der Plattform Änderung rund um die Grundpreisangabe; mit der Folge, dass Grundpreise unter Umständen nicht mehr korrekt angezeigt werden. Darauf haben insbesondere Mitglieder des Sellerforums aufmerksam gemacht. 

Hintergrund: Was ist die Grundpreispflicht?

Beim Grundpreis handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit. Ihn anzugeben, dazu sind Händler verpflichtet, wenn sie Verbrauchern „Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten“, wie die Preisangabenverordnung (PAngV) definiert. Betroffen sind damit grundsätzlich diverse Produkte, von Meterware bis hin zu Waschpulver. Wer den Grundpreis nicht oder nicht richtig angibt, obwohl durch die PAngV eine entsprechende Verpflichtung besteht, muss mit einer Abmahnung rechnen. 

Wo gilt die Grundpreispflicht?

Die Grundpreispflicht besteht dabei unabhängig davon, ob es sich um ein stationäres Geschäft, einen eigenen Online-Shop oder einen Marktplatz handelt, wo die Produkte angeboten werden. Dabei muss der Grundpreis stets in räumlicher Nähe zum Gesamtpreis dargestellt werden. Auf Marktplätzen kann das grundsätzlich problematisch sein: Online-Händler haben hier generell nur begrenzte Einstellmöglichkeiten und sind daher darauf angewiesen, dass der Anbieter des Marktplatzes für eine gesetzeskonforme Darstellungsvariante sorgt.

Falls dies nicht der Fall ist, können sie sich höchstens abhelfen und im Rahmen der Gegebenheiten selbst für eine möglichst korrekte Darstellung sorgen – wie zum Beispiel auf Ebay, wo empfohlen wird, die Grundpreisangabe zusätzlich zur Implementierung im System auch der Artikelbezeichnung voranzustellen.

Amazon kündigte Änderungen an

Besonders auf Amazon sollten Online-Händler nun ihre Angebote darauf hin überprüfen, ob der Grundpreis ordnungsgemäß dargestellt wird. Dies gilt nicht nur, da der Ido-Verband entsprechende Fehler hier zum Gegenstand von Abmahnungen macht, sondern auch wegen der angesprochenen Anpassung seitens Amazon, welche offenbar teils zur fehlenden Darstellung führt. 

Mehr Informationen zum Grundpreis stellt der Händlerbund in seinem Hinweisblatt zur Verfügung.

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