Abmahnmonitor

Unternehmer aufgepasst! Wann ein Inhaber auch wirklich Inhaber ist

Veröffentlicht: 02.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2021
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Gleich zwei Vorschriften pochen darauf, dass der Händler sich im Internet virtuell durch ein Impressum und Unternehmensdaten ausweisen kann: das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Telemediengesetz. 

Wer? Ido Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Die Impressumspflicht sieht vor, dass sich Webseitenbetreiber in einem Impressum genau ausweisen müssen. Folgende Angaben sind, je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters, im Impressum Pflicht: Name, Firma und ggf. Rechtsformzusatz sowie Anschrift des Anbieters. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (z. B. GmbH, KG) ist außerdem die Angabe des/der Vertretungsberechtigten Pflicht.

Wer jedoch Inhaber eines Einzelunternehmens ist, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, darf sich rechtlich gesehen nicht als Inhaber oder Geschäftsführer seines Unternehmens bezeichnen und sollte dies daher auch in seiner Anbieterkennung, sprich: dem Impressum, unterlassen (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 14. November 2013, Az. 6 U 1888/13). Warum? Die Bezeichnung Inhaber suggeriere bei Kunden, dass es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handele (bzw. bei einem Geschäftsführer um eine GmbH), die wirtschaftlich vertrauensvoller scheinen. Daher darf man diesen Eindruck nicht durch die Bezeichnung Inhaber ausnutzen, wenn man tatsächlich nur ein Einzelunternehmen betreibt.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Chemikalien und Bioziden

Wer? Landkreis Diepholz
Wer? Händler von Holzimprägnierungen bzw. Chemikalien und Bioziden

Mit ihrer abtötenden Wirkung fallen Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen (z.B. Holzschutzmittel) und Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide) in den Anwendungsbereich der Biozid-Verordnung ((EU) Nr. 528/2012). Die Einordnung als Biozid führt zu besonderen Vorgaben im Hinblick auf Werbung und Kennzeichnung. Zudem dürfen grundsätzlich nur behördlich zugelassene Biozidprodukte mit genehmigten Wirkstoffen auf dem Markt angeboten werden, ggf. auch Altwirkstoffe – was vor allem für Hersteller bzw. Zulassungsinhaber relevant ist. Auch die CLP-Verordnung, die sich mit der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien befasst, stellt Anforderungen im Hinblick auf Holzschutzprodukte auf. Verstöße gegen diese Vorschriften sind nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern auch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.

Verkauf von Fahrradbeleuchtung

Wer? Firma ZBS (über die Kanzlei Michael Voltz)
Wie viel? 1142,14 Euro
Was? Verkauf nicht zugelassener Fahrradersatzteile

Fahrzeugteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben, sonst drohen Abmahnungen oder auch Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Stammen die Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig.

Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile die erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Das hilft jedoch alles nichts, denn es bleibt beim Vertriebsverbot.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#7 Frank 2020-09-14 12:25
Sehr geehrte Reaktion,

woher wissen Sie bzw. die Justiz, was der stinknormale Verbraucher unter dem Begriff "Inhaber" versteht? Die Aussage: denn Verbraucher bringen diesen mit einer gewissen Betriebsstärke (z. B. mehrere Mitarbeiter) in Verbindung.
halte ich für ein Gerücht, da sich meiner Meinung nach so gut wie kein Verbraucher über diesen oder andere Begriffe auch nur die Mühe macht, was ein Impessum ist, um was für eine Firma es sich handelt, geschweige denn, wer in welchen Fällen haftet?
Für Verbraucher ist es meiner Meinung nach nur wichtig, wie bekomme ich bei einem Schaden mein Geld zurück.
Alles andere ist nur reine Vermutung und das Alibi, wenn sich irgendwelche Politiker oder Richter an solchen Nichtigkeiten die Taschen füllen und wichtige Sachen keine Zeit mehr finden.
_________________________________________

Hallo Frank,

vielen Dank für dein Statement.

Tatsächlich hast du da einen wichtigen Punkt angesprochen, denn die Richter müssen teilweise von sich selbst ausgehen, was zu wenig nachvollziehbar en Entscheidungen führen kann.

Wir arbeiten gerade an einem ausführlichen Hintergrundarti kel zum Verbraucherschu tz und was denn ein Durchschnittsve rbraucher sein soll. Insbesondere wollen wir auch die Frage klären, wie weit man Verbraucher tatsächlich noch vor sich selbst schützen muss/kann/soll.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#6 Frank 2020-09-14 12:17
Sorry, ich bin zwar kein Jurist, aber wer außer Justiz, Juristen, Fachleute oder Richter kann als normaler Verbraucher wirklich was mit den Begriffen Inhaber oder Geschäftsführer was anfangen? Abgesehen davon, liest sich wahrscheinlich nicht einmal die Hälfte aller Verbraucher das Impressum, geschweige denn wer der Verantwortliche der Firma ist, durch.
Zumal, wie hier schon geschrieben wurde, ich als Eigentümer einer Unternehmens der Inhaber bzw. der Bevolmächtigte zur Vertretung des Unternehmens bin (bei Geschäftsführer bleibe ich mal außen vor), sondern diese auch zeigt, dass ich als Inhaber voll Haftungsfähig bin, was bevollmächtigte nicht sind.
Also wüsste ich gerne, was zeigt dem Verbraucher mehr, wer voll Haftungsfähig ist? Wenn ich im Impressum Inhaber oder Bevollmächtigte r schreibe, wo ich mir nicht einmal sicher bin, ob ich das überhaupt ins Impessum schreiben darf.

Fakt ist für mich, dass unsere Justiz wieder Steuergeld für an den Haaren herbei gezogene Fälle, zum Fenster verpuffen, anstatt sich um die wirklich wichtigen Sachen zu kümmern.
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#5 Rolando 2020-09-03 13:58
Betreffs Ruhestand: Die gehören nicht Ruhestand sondern in die Praxis ins wahre Leben.
Da Juristen fast immer Juristen oder Ärzte heiraten leben die in Ihrer Welt, wie die Politiker, die ja auch fast nur Juristen, Politologen u. Beamte sind und von der Realität nicht mitbekommen.

Es sollten bei der Gesetzgebung und richtungsweisen den Urteilen Laienrichter - so ähnlich wie die Geschworenen in anderen Ländern - mitentscheiden dürfen. Dann gibt es vielleicht verständliche Gesetze und Urteile die näher an der Realität sind.
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#4 Andreas 2020-09-02 16:25
Zur Impressumspflic ht: Sorry, aber das ist schlicht falsch und irreführend, was sie da schreiben!

Ich zitiere mal:
"Inhaber oder Geschäftsführer

Auf die Bezeichnung „Geschäftsführe r“ sollten Sie als Einzelunternehm er also verzichten, was aber ist die Alternative zum Geschäftsführer titel für Einzelunternehm en? Hier bietet sich als Ersatz „Inhaber“ oder „Inhaberin“ an, um andere wissen zu lassen, dass Sie die Entscheidungen im Unternehmen treffen. Angestellte eines Einzelunternehm ens können zwar Vollmachten und Prokura erhalten, der Einzelunternehm er und Inhaber übernimmt aber die Vertretung des Unternehmens nach außen selbst und arbeitet auf eigene Rechnung und eigenes Risiko."

Quelle: firma.de/.../...

Alternativ auch hier: "Den Betreiber eines Einzelunternehm ens nennt man Inhaber. Er ist ein Einzelorgan." - Quelle de.wikipedia.org/.../... en_(Deutschland)

oder auch hier: gruenderszene.de/.../...

Oder auch hier: xing.com/.../... (Zitat: "Also, wer sich als Einzelunternehm er selbstständig macht, egal ob als Franchisepartne r oder nicht, der achte darauf, sich als „Einzelunternehm er“ oder „Inhaber“ zu bezeichnen, nicht jedoch als „Geschäftsführe r“.)

Inhaber bei Einzelunternehm en ist also sehr wohl korrekt, Geschäftsführer darf man sich nicht nennen. Das besagt auch das zitierte Urteil!

Bitte den Beitrag anpassen!!

________________________________

Hallo Andreas,

vielen Dank für den ausführlichen Kommentar. Wir können den Frust der Händler über eine solche Rechtslage auch gut nachvollziehen. Wie wir hier bereits kommentiert haben, liegen uns jedoch tatsächlich immer mal wieder Abmahnungen vor.

Verbraucher bringen den Begriff Inhaber mit einer gewissen Betriebsstärke (z. B. mehrere Mitarbeiter) in Verbindung. Eine Einzelunternehm er hat jedoch nicht in jedem Fall eigene Mitarbeiter. Es steht dir frei, dich auf andere Quellen aus dem Netz zu berufen bzw. eine eigene Rechtsauffassun g zu vertreten. Aufgrund der Abmahnungen müssen wir jedoch weiterhin zur Vorsicht raten.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#3 Ein Inhaber 2020-09-02 16:15
Hallo,
Der Text hier ist scheinbar falsch,
im Urteil steht nichts vom Inhaber , dort geht es um die Bezeichnung Geschäftsführer.
Das sollte geändert werden.



OLG München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13
Geschäftsführer bei Einzelunternehm en - Die Angabe "Geschäftsführe r" im Rahmen der Anbieterkennzei chnung eines Einzelunternehm ens kann irreführend sein
UWG § 5a Abs. 3; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*

1. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.10. 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerscha ft; BGH BGH, Urteil vom 15.02.1996 - I ZR 9/94 - Die meistverkaufte Europas).

2. Nach der gesetzgeberisch en Wertung in § 5a Abs. 3 UWG müssen bei dem Angebot von Waren oder Dienstleistunge n an Verbraucher im Internet Informationspfl ichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidun g wesentlich sind. Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. - bei Unternehmen - die Identität des Unternehemens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG).

3. Mit der Bezeichnung "Geschäftsführe r" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Verbraucher nimmt insoweit an, dass es sich bei einer in einem Impressum (Anbieterkennzei chnung) im Internet daneben mit einer anderen Bezeichnung - als dem Namen des Unternehmers - benannten Unternehmung um eine juristische Person handelt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der bürgerliche Name des Einzelunternehm ers unmittelbar hinter dieser Bezeichnung genannt genannt würde, d.h. in einem unmittelbaren und räumlichen Zusammenhang. Der Verbraucher würde dies dann als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführe r" in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.
________________________________________

Hallo Inhaber,

wir können den Unmut und Frust der Händler verstehen. Jedoch berichten wir über Abmahnungen, die uns tatsächlich vorliegen. Wir möchten daher andere Händler vor ähnlichen Fehlern warnen.

Es ist richtig, dass sich das Urteil auf Geschäftsführer bezieht, da wir diese ja im Artikeltext ebenfalls mit erwähnt und ausgeschlossen haben. Jedoch ist die Rechtslage zum Inhaber vergleichbar, denn Verbraucher bringen diesen mit einer gewissen Betriebsstärke (z. B. mehrere Mitarbeiter) in Verbindung.

Es steht jedem Unternehmer frei, eine eigene Rechtsauffassun g zu vertreten. Bisher liegt uns auch noch keine höchstrichterli che Rechtsprechung vor. Aufgrund der Abmahnungen müssen wir zunächst weiterhin zur Vorsicht raten.

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#2 Rolando 2020-09-02 15:27
wie ist denn, wenn ein nicht eingetragene Firma Mitarbeiter hat?

ist der Besitzer dann was offiziell?

Wer solche Urteile fällt hat nach meiner Überzeugung irgendeine Substanz im Blut gehabt oder ist der "Kumpel" des Abmahners.
Es sollen ja gerne Juristen in ihren juristischen Welten untereinander philosophieren aber nicht solch weltfremde Urteile treffen.

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Hallo Rolando,

nur noch einmal kurz zur Klarstellung: Es kommt auf die Unternehmensfor m an. Nicht eingetragene Kaufleute (egal, ob sie Mitarbeiter haben oder nicht) dürfen nicht die Bezeichnung Inhaber für sich nutzen.

Dass Urteile oft ziemlich weltfremd sind, können wir absolut verstehen, auch die Juristen in unserem Team sehen das übrigens so ;)

Viele Grüße!
Die Redaktion
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#1 Ein Inhaber 2020-09-02 14:36
Wie bekloppt ist das denn?
Der Inhaber eines Unternehmens darf sich nicht als Inhaber bezeichnen.
Wir werden wirklich von Geisteskranken regiert und alle machen mit.
Solche bescheuerten Richter gehören in den "wohlverdienten " Ruhestand.
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