Abmahnmonitor 

Mehrere Arzneimittel-Händler auf Ebay abgemahnt

Veröffentlicht: 13.10.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Sterillium-Desinfektionsmittel

Wer mahnt ab? Sachse Vertriebs GbR (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 453,86 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Desinfektionsmitteln

Die Abmahnungen durch Rechtsanwalt Sandhage beschäftigen sich in dieser Woche mal nicht mit den typischen Verstößen wie die Nichtbeachtung des Verpackungsgesetzes oder falsche Grundpreisangaben. Zuletzt mahnte der Anwalt mehrere Online-Händler auf Ebay ab, die beim Verkauf ihrer Produkte das Arzneimittelgesetz nicht beachtet hatten. Konkret ging es dabei um das Hände-Desinfektionsmittel „Sterillium”, das als zugelassenes Arzneimittel gilt. Der Online- und Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheke ist in Deutschland jedoch streng durch das Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Wer solche Produkte verkaufen möchte, muss sich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführte Versandhandels-Register eintragen lassen. In diesem Register waren die abgemahnten Händler allerdings nicht aufzufinden. Der Verkauf von Arzneimitteln ist ihnen daher nicht erlaubt und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Weitere Abmahnungen

Werbung mit CE-Zeichen

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 231,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wieder beging ein Händler den allseits bekannten Fehler mit Selbstverständlichkeiten zu werben. Der Online-Händler bewarb auf Ebay einen vollelektronischen Durchlauferhitzer mit dem Hinweis auf das CE-Prüfzeichen. Eine solche Werbung ist jedoch wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, da das CE-Zeichen keine Besonderheit darstellt, vom angesprochenen Verkehrskreis aber durch den expliziten Hinweis darauf als solche gesehen werden kann. Für ein Produkt, für das ein CE-Zeichen vorgeschrieben ist, um in der EU überhaupt verkauft werden zu dürfen, ist die Kennzeichnung keine Besonderheit, weil es auch kein Gütezeichen, sondern lediglich eine reine Konformitätserklärung darstellt. Das Werben mit einem solchen Hinweis ist eine relevante Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 

Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Wer mahnt ab? David Froitzheim (durch Boden Rechtsanwälte) 
Wie viel? 1,375,88 Euro + 13,90 Euro Testkaufkosten
Wer ist betroffen? Online-Händler von E-Zigaretten

Ein Amazon-Händler bot auf der Plattform verschiedene E-Zigaretten und E-Zigarettenzubehör zum Verkauf an. Im Rahmen einer Testbestellung stellte der Abmahner fest, dass die Produkte ohne Alterssichtprüfung nur durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden, obwohl für derartige Waren eine solche Prüfung durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vorgeschrieben ist. Das gilt nicht nur für nikotinhaltige, sondern auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie E-Zigaretten und deren Bestandteile. Es muss daher durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt werden, dass kein Versand solcher Produkte an Kinder und Jugendliche erfolgt. Trifft ein Händler solche Vorkehrungen nicht, verstößt er nicht nur gegen das JuSchG, sondern verschafft sich auch einen Wettbewerbsvorteil durch die Einsparung von Aufwand und Kosten.

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