Finde den Fehler

Häufiger Abmahngrund beim Verkauf von Lebensmitteln

Veröffentlicht: 02.02.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 16.02.2024
Finde den Fehler Schriftzug
In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
 
Online-Shop Mock-up Produktseite und Detailansicht

Händler:innen, die Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Relevant wird diese Vorschrift also für Händler:innen von Lebensmitteln, aber auch beim Verkauf von Kosmetikprodukten, oder Haushaltsprodukten wie Reinigungsmittel oder Wandfarbe. Verbraucher:innen soll es so erleichtert werden, die Preise bei verschiedenen Packungsgrößen miteinander zu vergleichen. 

In unserem Beispiel wurde der Grundpreis mit angegeben, trotzdem wurde der Händler abgemahnt. 

Hier muss der Grundpreis überall stehen

Shop Mockup Detailansicht Shop-Produktseite

Der Grundpreis muss immer dort mit angegeben werden, wo auch der Gesamtpreis angegeben wird. Also nicht nur versteckt in den Produktdetails, sondern auch schon auf der Übersichtsseite der Produkte. 

In der Preisangabenverordnung heißt es, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein muss. Außerdem muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen. Das geht sowohl aus einer BGH-Entscheidung von 2022 hervor (wir berichteten), als auch aus der Entwurfsbegründung der Verordnung. Gesamtpreis und Grundpreis müssen also mit einem Blick zu erkennen sein. Der Grundpreis darf sich nicht hinter einem Mouse-Over verstecken, oder erst nach Anklicken eines Links sichtbar sein.

Im Beispielshop wurde der Grundpreis in der Übersicht der Produkte nicht mit angegeben. Da hier der Gesamtpreis mit angegeben wurde, muss hier auch der Grundpreis mit angegeben werden. 

Diese Einheit muss der Grundpreis haben

Shop Mockup Detailansicht Produktbeschreibung

Doch auch auf der Detailseite, auf der der Grundpreis mit angegeben wurde, hat sich ein Fehler eingeschlichen. Denn die Preisangabenverordnung gibt nicht nur vor, wo der Preis stehen muss, sondern auch in welcher Einheit er angegeben werden muss. Auch bei kleinerem Verkaufsmengen muss der Grundpreis jeweils mit: 

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Meter
  • 1 Quadratmeter 

angegeben werden. 

Hier war der Grundpreis allerdings auf 100 Gramm angegeben und nicht auf ein Kilogramm. 

 

Diese beiden Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können zu einer Abmahnung führen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.