Abmahnmonitor

5.000 Euro und mehr: Darf der Ido Verband noch Vertragsstrafen fordern?

Veröffentlicht: 30.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.01.2024
Hufeisenmagnet zieht Dollarscheine an

Die Abmahnung selbst ist, allen Irrtümern zum Trotz, oftmals gar nicht das eigentliche Problem: So beliefen sich die Kosten einer Ido-Abmahnung beispielsweise „nur“ auf gut 230 Euro. Kompliziert wird die ganze Sache durch die mitgeschickte Unterlassungserklärung, welche bei Unterzeichnung einen Vertrag zwischen beiden Parteien darstellt und weitreichende und schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen kann. Die Frage ist jedoch: Darf der Ido Verband diese Vertragsstrafen überhaupt noch fordern? Außerdem sind diese Woche auf dem Abmahnradar gelandet: die Werbung mit einer Bekanntheit aus großen Medien und die Preisangaben beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen.

Forderung von Vertragsstrafen durch den Ido Verband

Wer mahnt ab? Ido Verband
Wie viel? Mehrere Tausend Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet und das zur Unterlassung verpflichtete Unternehmen hält sich an die Vorgaben der Unterlassungserklärung, hat es nichts zu befürchten. Wiederholt der Shop allerdings den abgemahnten Fehler, droht die Zahlung einer, mitunter sehr hohen, Vertragsstrafe. Knackpunkt dabei ist, dass der Ido Verband aktuell gar keine Kompetenz mehr hat, Abmahnungen auszusprechen und die Frage muss geklärt werden, ob sich das auch auf die Befugnis auswirkt, Vertragsstrafen aus alten Abmahnungen zu fordern. 

Aktuell gibt es jedoch noch keine Rechtsprechung zu der Frage, ob Vertragsstrafen aus den damaligen Abmahnungen noch rechtens wären. In Bezug darauf warten daher alle Beteiligten gebannt auf den Ausgang des Verfahrens, welches gerade beim BGH geführt wird. Am 08.03.2024 ist die entsprechende mündliche Verhandlung zur Revision des Urteils aus Hamm. Vorschnelle Reaktionen in Bezug auf die Zahlung einer Vertragsstrafe sollten derzeit unbedingt vermieden werden. Die Forderung aus den genannten Gründen einfach zu ignorieren, ist allerdings ebenfalls keine Lösung. Anwaltliche Beratung ist daher gerade jetzt unverzichtbar, um kein Geld zu verschenken.

 

Verkauf von Photovoltaik-Anlagen mit falschem Mehrwertsteuer-Zusatz

Wer mahnt ab? Offgridtech GmbH (über die e-commerce-Kanzlei)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Photovoltaik-Anlagen

In Deutschland gibt es reduzierte Steuersätze beziehungsweise Steuerbefreiungen für Investitionen in den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei Werbung und Angeboten im Online-Handel ist das aber gar nicht so einfach darzustellen, denn laut der Preisangabenverordnung muss zwar nicht die konkrete Höhe der Mehrwertsteuer angegeben werden. Allerdings müssen Unternehmen darüber informieren, „dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“. Das kennt man aus den regulären Preisangaben „inkl. Mehrwertsteuer“ oder in ähnlicher Gestalt. 

Ist eine von der Umsatzsteuer befreite Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nun trotzdem „inklusive Mehrwertsteuer“ zu bewerben, obwohl das konkrete Produkt eventuell gar keine enthält oder ist ein Nettopreis anzugeben – oder eine ganz andere Version, wenn vor dem Bewerben, beziehungsweise dem Kauf nicht feststeht, welcher Steuersatz gilt?

Ein Shop, in welchem PV-Anlagen und Zubehör verkauft werden, hatte seine Preiswerbung über Google Shopping nicht nach den Wünschen der Abmahnerin umgesetzt und muss sich nun rechtfertigen.

 

Werbung mit „Bekannt aus: …“

Wer mahnt ab? Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG. UIdo Verband (über die Kanzlei Senfft, Kersten, Nabert, Van Eendenburg)
Wie viel? –
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Ein Unternehmen, das in regionalen oder überregionalen Medien namentlich genannt wird, kann sich zunächst einmal auf die Schulter klopfen. Warum das Ganze nicht gleich werbetechnisch für sich nutzen, fragen sich in dem Zuge auch findige Geschäftsleute. Denn lesen potenzielle Kund:innen die Aussage „Bekannt aus“ gefolgt von einer der namhaften Zeitschriften oder Tageszeitungen wie Die Welt, FOCUS oder Frankfurter Allgemeine, könnte das die Kaufentscheidung noch einmal positiv verstärken.

Ein Online-Händler hatte das getan und verwendete unter anderem das Logo des Zeit-Magazins unterhalb der Überschrift „Bekannt aus“ und wurde deswegen zur Unterlassung aufgefordert. Ob es dem Verlag lediglich um die Verwendung des Logos ging oder der Händler in besagtem Magazin überhaupt nicht erwähnt wurde, ist bis dato noch unklar. Die Werbung mit „Bekannt aus: …“ muss im Übrigen auch die konkrete Fundstelle nennen.

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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