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Schutz vor Kostenfallen: Diese Bestell-Buttons sind zulässig

Veröffentlicht: 24.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.08.2020

Seit August 2012 gilt die Button-Lösung für den Online-Handel. In den letzten acht Jahren hat sich jedoch einiges getan, wie der besagte Bestell-Button nun heißen darf und wie nicht.

Button-Lösung? Was ist das denn?

Ganz heimlich, still und leise hat sie schon ihren achten Geburtstag gefeiert, die Button-Lösung. Button… was, werden sich jetzt einige Leser fragen. Mit der sog. Button-Lösung (der Name kommt tatsächlich von der Schaltfläche, also dem Button im Online-Shop) sollte der Schutz vor Kostenfallen gewährleistet sowie die Transparenz für Verbraucher im Online-Handel erhöht werden. Grund waren die vielen Abofallen, mit denen der Klick auf eine dubiose Schaltfläche in ungeahnte Kostenrisiken führte. Für die Webseitenbesucher soll daher auf den ersten Blick erkennbar sein, wenn sie mit einem „Klick“ einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen. Und schon zauberte man dafür die Button-Lösung aus dem Hut.

Richtige Button-Bezeichnung wählen

Ein Teil dieser Transparenzstrategie war die Pflicht zur Verwendung eines Bestell-Buttons, aus dem die Kostenpflicht klar und unmissverständlich hervorgeht. Der Kaufinteressent muss also auf der Checkout-Seite, also der letzten Seite des Bestellvorgangs, deutlich merken, dass er mit seinem Klick einen rechtsverbindlichen und mit einer Zahlungspflicht verbundenen Kaufvertrag abschließt.

Dass dies teilweise sehr subjektiv verstanden und interpretiert werden kann, ist klar und zeigte auch die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren. Klar war jedoch auch, dass man mit folgenden Namen auf der sicheren Seite war:

  • „zahlungspflichtig bestellen“

  • „kostenpflichtig bestellen“

  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“

  • „kaufen“

Viele Online-Shops und Plattformen haben das jedoch bewusst oder unbewusst ignoriert, weshalb es eine Reihe an Urteilen gab, wie diese kleine, nicht ganz so harmlose Bestell-Button nun genannt werden muss bzw. darf. Nicht eindeutig und daher auch nicht rechtssicher sind folgende Beschriftungen:

Warum wird das Wort „Bestellung” so verteufelt? Weil damit nicht deutlich herauskommt, dass es um etwas Kostenpflichtiges geht, denn Bestellungen können, so die Richter, auch etwas Kostenfreies beinhalten.

Zudem kann der Abschluss eines Kaufvertrags sowie einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft nicht in einem Bestell-Button kombiniert werden.

Falscher Button = Kein Vertrag!

Dass ein falsch beschrifteter Bestell-Button eine Missachtung der Vorgaben und damit ein Wettbewerbsverstoß darstellt, überrascht sicher wenig. Was viele Händler und Kunden jedoch nicht wissen ist, dass ein falsch bezeichneter Bestell-Button auch Auswirkungen auf den Vertrag und die Bestellung haben: Es kann nämlich mit dem Verbraucher überhaupt kein rechtsgültiger Vertrag geschlossen werden. 

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