Aktuelle Rechtsprechung zu abgesagten Veranstaltungen

Ist die Gutscheinlösung verfassungswidrig?

Veröffentlicht: 19.11.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.11.2020
Cancelled-Band vor Konzertbühne

Das Jahr 2020 bedeutete vor allem für die Eventbranche eine Ausnahmesituation. Kaum eine Veranstaltung konnte in diesem Jahr (wie geplant) stattfinden, was die gesamte Branche vor finanzielle Abgründe stellte. Hinzu kamen nicht nur die Maßnahmen der Bundesregierung, die statt einer Erstattung der Ticketkosten, wie es das Recht eigentlich vorschreibt, spontan eine Gutscheinlösung verabschiedete. Zu allem Übel klagten viele Betroffene auch über schleppende Gutschriften und Ärger mit Ticketanbietern wie Eventim. Trotz der Pflicht, nun zumindest einen Gutschein über die Höhe der abgesagten Veranstaltung auszustellen, sind die Eventunternehmen dem nicht oder nicht wie gewünscht nachgekommen.

Es ist sicherlich verständlich, dass die Ticketagenturen wie Eventim deutlich überlastet sind und Hunderttausende Anfragen abarbeiten müssen. Nichtsdestotrotz warten viele Verbraucher auf ihre Gutschriften, die bei teuren Veranstaltungen viele Hundert Euro betragen können. In Zeiten von Kurzarbeit und Zukunftsängsten eine nicht hinnehmbare Situation. Viele Betroffene wissen sich daher nicht anders zu helfen und klagen. 

Abgesagte Veranstaltung = Mangel

Für alle, die ihre Tickets vor dem Stichtag am 8. März 2020 erworben haben, hat das Amtsgericht Bremen eine klare Ansage: Das Geld ist trotz Gutschein-Gesetz zu erstatten (Urteil vom 2. Oktober 2020, Aktenzeichen 9 C 272/20). Der Ticketzwischenhändler muss dafür einstehen, dass ab der Übermittlung des Datencodes (beim Online-Ticket) die Teilnahme an der Veranstaltung bis zum avisierten Veranstaltungsbeginn faktisch durchsetzbar ist, bzw. nicht wieder entfällt. Ansonsten liegt ein Mangel vor.

Der Ticketzwischenhändler hafte als Vermittler im Verhältnis zum Kunden, weil er den Kaufpreis vereinnahmte (Kommissionsgeschäft). Hieran können auch etwaig entgegenstehende AGB-Regelungen nichts ändern. Der Ticketzwischenhändler trug nicht vor, dass er im Zuge des Vertragsschlusses lediglich als Makler gehandelt, bzw. in fremdem Namen einen Vertrag für den Veranstalter geschlossen habe. Vielmehr wurde explizit eingeräumt, dass zwischen den Parteien ein „Kaufvertrag über die Tickets“ zustande gekommen sei. Für alle Betroffenen ist dies tatsächlich ein wichtiger Ansatzpunkt. 

Besonders interessant ist auch die Ausführung des Gerichts, nach der die Gutscheinlösung ohnehin nur die in der Existenz bedrohten Kulturveranstalter selbst geschützt werden, nicht aber der Ticketzwischenhändler, der vorliegend sogar als börsennotierter Konzern agiere und nach Meinung des Gerichts nicht selbst unter den Begriff Veranstalter eingeordnet werden soll.

Vielen Deutschen wird es ähnlich ergangen sein wie dem Kläger in dem Rechtsstreit: Er kaufte vor dem 08.03.2020 Konzertkarten und fällt in die Gutscheinlösung hinein. Das Konzert wurde wegen der Coronakrise zunächst auf April und sodann auf Oktober 2020 verschoben. Weil keine Erstattung erfolgte, klagte er. 

Gutscheinlösung doch verfassungswidrig?

Einen ganz anderen Ansatz verfolgt das Amtsgericht Frankfurt und zäumt das Pferd von hinten auf. „Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB überzeugt.”. Bereits beim Inkrattreten dieser Regelung hatte man auf EU-Ebene Kritik geäußert. Auch unsere Redaktion hat viele Leseranfragen erhalten, wonach ein Eingriff in die Verbraucherrechte angeführt wurde, sowie die Frage nach dem Rückwirkungsverbot aufkam. Ähnliche Bedenken hatte nun auch das Amtsgericht Frankfurt. Das  Bundesverfassungsgericht dürfte also bereits Post erhalten haben, weil das Gericht einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 GG) und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz (Art. 20 III GG) durch die Gutscheinlösung vermutete (Amtsgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2020, Aktenzeichen 31 C 2036/20). In seinem Beschluss dürfte das Gericht vielen Menschen aus dem Herzen gesprochen haben...

Verbraucher subventionieren Eventbranche ungewollt und mit vollem Risiko

Die Gutscheinlösung stelle einen intensiven Eingriff in die Rechte der Kunden dar, heißt es weiter in der Begründung des Frankfurter Gerichts. Sie bewirke nicht nur eine zinslose Stundung, sondern verlagert gleichzeitig auch das Insolvenzrisiko auf den Verbraucher. Eine staatliche Garantie, falls der nicht eingelöste Gutschein nach dem 31. Dezember 2021 wegen der Insolvenz des Unternehmers wertlos geworden ist, fehle.

Es werde deshalb in vielen Fällen dazu kommen, dass der Veranstalter vorher oder in dem Moment, in welchem eine Einlösung des Gutscheins durch den Gläubiger in Geld in Betracht kommt – also ab dem 1. Januar 2022 –, in die Insolvenz fällt. Die Kunden werden für die Veranstalter quasi zu einem Darlehensgeber ohne echte Absicherung. Dies gestalte sich auch deshalb als sehr einschneidend, weil nicht nur die Veranstaltungsbranche, sondern auch die Bürger (die Kunden) unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leiden. 

Hinzu komme, dass der Kunde während der Zeit bis zum 1. Januar 2022 im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt sei. Konzerte werden beispielsweise gar nicht oder nicht zu den gewünschten Bedingungen (Preis, Ort) angeboten. Für den Kunden sei der Gutschein praktisch wertlos, denn auch die Härtefallregelung sei nur in den wenigsten Fällen anwendbar.

Praxistipp für Betroffene

Für viele Ticketbesitzer ist mit dem Beginn der Coronapandemie und der beschlossenen Gutscheinlösung eine einschneidende Situation entstanden. Viele haben Forderungen im dreistelligen Bereich. Nun muss anhand der ergangenen Urteile für jeden Einzelfall die Vertragsgrundlage geprüft werden. Zudem handelt es sich bisher nur um Einzelfallentscheidungen. Da der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen kann und muss, muss das zuständige Gericht dieser Auffassung, beispielsweise dem Amtsgericht Bremen, nicht folgen. Vielerorts dürfte das Verfahren auch ausgesetzt werden, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit entschieden hat.

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